Split-Payment-Verfahren – allgemeine Regeln

Der obligatorische Mechanismus der „geteilten Zahlung” (sog. Split-Payment-Verfahren) gilt seit 1. November 2019 für bestimmte Sektoren in Polen (vorher war die Anwendung freiwillig). Im Split-Payment-Verfahren erfolgt die Zahlung des sich aus der Rechnung ergebenden USt-Betrages auf ein MwSt-Sperrkonto (sog. VAT-Konto) des Verkäufers, wobei der Nettobetrag auf ein allgemeines Geschäftsbankkonto überwiesen oder auf andere Weise beglichen werden kann. Für die Zwecke des Split-Payment-Verfahrens wurde somit von den Banken für jedes Geschäftsbankkonto ein VAT-Konto eingerichtet, sodass Steuerpflichtige die Zahlungen im Split-Payment-Verfahren tätigen und empfangen können.

Die Steuerpflichtigen dürfen jedoch über die Mittel auf dem VAT-Konto nicht frei verfügen. Dem MwSt-Sperrkonto gutgeschriebene Mittel werden vor allem für Zahlungen auf das MwSt-Sperrkonto eines anderen Steuerpflichtigen oder zur Zahlung von Steuerverbindlichkeiten an das Finanzamt verwendet. Es ist jedoch möglich, die Überweisung der Mittel vom VAT-Konto auf das dazugehörige allgemeine Geschäftsbankkonto beim Finanzamt zu beantragen.

Erstattung des Guthabens vom VAT-Konto durch einen registrierten Umsatzsteuerpflichtigen

Die Erstattung des Guthabens vom VAT-Konto erfolgt auf das allgemeine Geschäftsbankkonto des Steuerpflichtigen innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag soll sowohl den Betrag enthalten, der vom genannten VAT-Konto übertragen werden soll, als auch die Nummer des Geschäftsbankkontos, für das dieses MwSt-Sperrkonto geführt wird. Der Leiter des Finanzamtes erteilt innerhalb der genannten Frist einen Beschluss, in dem die Höhe der zu überweisenden Mittel festgelegt wird. Gleichzeitig informiert das Finanzamt die Bank, die das VAT-Konto führt, über den Beschluss. Anschließend bucht die Bank die Mittel vom VAT-Konto auf das dazugehörige allgemeine Geschäftsbankkonto um.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Finanzamt im Falle von Steuerrückständen dem Steuerpflichtigen einen negativen Bescheid erteilen kann.

Erstattung des Guthabens vom VAT-Konto durch ein für USt-Zwecke in Polen nicht registriertes Rechtssubjekt

Split-Payment-Verfahren

Nach Art. 108b Abs. 8 kann die Erstattung des Guthabens vom VAT-Konto auch ein zur Umsatzsteuer nicht registriertes Rechtssubjekt beantragen, das:

  • die Mittel auf seinem VAT-Konto besitzt (z.B. ein polnisches Unternehmen, das kein aktiver USt-Pflichtiger ist), oder
  • keine feste USt-Niederlassung oder keinen Firmensitz in Polen hat (z.B. ein ausländisches Unternehmen ohne USt-Registrierung in Polen).

Im ersten Fall soll der Antrag an das zuständige Finanzamt gerichtet werden; die im zweiten Punkt genannten Unternehmen sollen den Antrag beim Zweiten Finanzamt Warschau-Mitte einreichen. In beiden Fällen gilt eine 60-tägige Frist für die Freistellung der Mittel, gerechnet ab dem Tag der Einreichung des Antrags beim Finanzamt.

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