Welche Bereiche?

Das verbindliche „Split Payment” wird Lieferungen folgender Gruppen von Waren und Dienstleistungen betreffen, die derzeit großenteils durch das Reverse-Charge-Verfahren abgedeckt sind:

  • Stahlerzeugnisse, Edelmetalle, Nichteisenmetalle,
  • Abfälle, Altmetalle, Sekundärrohstoffe,
  • Kraftstoffe, Heiz- und Schmieröle,
  • Kohle, Koks, Briketts,
  • Computer, Telefone, Fernseher, Spielkonsolen, Kameras,
  • Elektronik und Teile sowie Zubehör,
  • Teile und Zubehör für Autos und Motorräder,
  • Bauarbeiten – unabhängig vom Status des Verkäufers.

Die detaillierte Liste aller Waren und Dienstleistungen, für die das verpflichtende „Split Payment“ erforderlich ist, ist in der Anlage Nr. 15 enthalten. Das Reverse-Charge-Verfahren wird dagegen für die obigen Gruppen von Waren und Dienstleistungen abgeschafft.

Wenn Sie bereits Waren oder Dienstleistungen, die bisher durch das Reverse-Charge-Verfahren abgedeckt sind, verkaufen oder erwerben, seien Sie bitte besonders vorsichtig bei Transaktionen, die nach dem 1. September durchgeführt werden. Ab dem 1. September 2019 sollten die Rechnungen für oben genannte Waren / Dienstleistungen nach den allgemeinen Regeln ausgestellt werden, also mit dem entsprechenden polnischen Steuersatz. Die Rechnung muss den Hinweis auf das Split-Payment-Verfahren (entweder den polnischen Ausdruck: „mechanizm podzielonej płatności” oder die englische Version „split payment”) enthalten.

Split Payment

Welche Transaktionen?

Die Verpflichtung wird für alle Unternehmen gelten, die in den oben genannten Sektoren tätig sind, einschließlich ausländischer Unternehmen.

Das Modell wird sich auf Business-to-Business-Transaktionen beziehen, deren einmaliger Wert mindestens 15.000,00 PLN (oder Gegenwert in Fremdwährung) beträgt. Transaktionen mit niedrigerem Wert werden den allgemeinen Grundsätzen unterliegen (das Verfahren kann jedoch auf freiwilliger Basis vom Käufer genutzt werden).

Der Betrag i. H. v. 15.000 PLN betrifft einen einmaligen Brutto-Geschäftswert, unabhängig von der Anzahl der getätigten Zahlungen. Unter dem Begriff ist der Gesamtwert der Verpflichtungen im Rahmen einer Rechnung zu verstehen.

Übergangsvorschriften

Der Entwurf sieht vor, dass die folgenden Transaktionen nach den bisherigen Regeln abgewickelt werden sollen:

  • die Lieferung von Waren oder die Dienstleistungserbringung, für die die Steuerpflicht nach dem 31. August entstand oder die Rechnung nach dem 31. August 2019 erstellt wurde, ist vor dem 1. September 2019 erfolgt, oder
  • die Lieferung von Waren oder die Dienstleistungserbringung, für die die Rechnung vor dem
    September 2019 ausgestellt wurde, ist nach dem 31. August 2019 erfolgt.

Bankkonto in Polen notwendig!

Alle Steuerzahler, die in Branchen tätig sind, die unter den obligatorischen Mechanismus fallen sollen, müssen ein Bankkonto in Polen haben. Ausländische Unternehmen ohne Sitz oder feste Niederlassung in Polen können beim Finanzamt die Erstattung der Kosten für die Betreuung eines solchen Kontos beantragen.

Wir empfehlen unseren Mandanten, die noch kein polnisches Bankkonto haben, ein solches bei einer polnischen Bank Ihrer Wahl bis zum 1. September 2019 zu eröffnen und sich zu vergewissern, dass die Bank automatisch auch ein MwSt-Sperrkonto für Zwecke des Split-Payment-Verfahrens eröffnet. Dies gilt auch für Mandanten, die bereits ein polnisches Bankkonto besitzen.

Zahlungen in EUR oder in anderen Fremdwährungen

Zu den Euro-Zahlungen gibt es immer noch keine klaren Antworten. Höchstwahrscheinlich müsste der MwSt-Betrag in polnischer Währung (PLN) geleistet werden. Der Netto-Betrag kann eventuell in anderen Währungen bezahlt werden, aber man sollte die endgültige Form der Vorschriften abwarten.

Sanktionen

Die Anwendung des Verfahrens wird obligatorisch und die Nichtbefolgung der Vorschriften sowohl durch den Verkäufer als auch den Käufer wird Strafen nach sich ziehen.

  • Der Verkäufer wird verpflichtet, die Rechnung mit dem Hinweis auf das Split-Payment-Verfahren zu versehen. Das Fehlen einer solchen Information auf der Rechnung wird zu einer Geldstrafe i. H. v. 30% des MwSt-Betrags führen.
  • Der Käufer wird wiederum verpflichtet, die Rechnung über das Split-Payment-Verfahren zu bezahlen. Eine Zahlung ohne diesen Mechanismus wird ebenfalls zu einer Geldstrafe i. H. v. 30% des MwSt-Betrags führen.

Darüber hinaus droht den Unternehmern, die zur Nutzung des Verfahrens verpflichtet sind, eine strafrechtliche Haftung bei Nichtanwendung der neuen Vorschriften.

Solidarische Haftung

Überdies sieht der Entwurf die Änderung in Bezug auf die solidarische Haftung des Erwerbers vor. Der Unternehmer, der die Waren aus Anhang Nr. 15 erwirbt, wird für die Steuerrückstände des Verkäufers verantwortlich sein. Die Anwendung des freiwilligen Split-Payment-Mechanismus für Transaktionen, deren einmaliger Wert weniger als 15.000,00 PLN beträgt, bildet eine der Voraussetzungen für die Befreiung von der solidarischen Haftung.

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Diesen Artikel haben wir aufgrund des aktuellen Gesetzesentwurfes vorbereitet, deswegen können sich einige Vorschriften noch ändern. Wir wollten Ihnen aber schon jetzt die Richtung der Änderungen zeigen.

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