Welche Bedeutung hat die KSt-Betriebsstätte?

In der Regel werden Unternehmensgewinne nur in dem Land besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Sitz hat. Gründet jedoch ein Unternehmen eine sogenannte KSt-Betriebsstätte (Betriebsstätte für die Zwecke der Körperschaftsteuer) in einem anderen Land, sollte es die Gewinne, die dieser KSt-Betriebsstätte zuzurechnen sind, dort ausweisen und besteuern lassen.

Wie definiert man eine KSt-Betriebsstätte?

Laut Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Polen und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bezeichnet „KSt-Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, z.B. ein Sitz der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle oder eine Fabrikationsstätte. Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten auszuführen, gelten dagegen nicht als KSt-Betriebsstätte.

Schilderung des Sachverhaltes 

Mit der Problematik beschäftigte sich kürzlich das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Gliwice im Urteil I SA/Gl 1340/21 vom 31. Januar 2022, in dem der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Eine dänische Versicherungsgesellschaft, die in Dänemark und in Schweden tätig ist, plante die Einstellung von in Polen ansässigen Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmer sollten auf der Grundlage eines befristeten und anschließend eines unbefristeten Arbeitsvertrags einen Teil der Verwaltungsaufgaben des Unternehmens im Home-Office wahrnehmen. Seitens der Firma bestand keine Absicht, die Arbeitnehmer zu verpflichten, ihr einen bestimmten Raum zur Verfügung zu stellen oder ihre Aufgaben von einem bestimmten Ort aus zu erfüllen – die Entscheidung darüber sollte allein den Arbeitnehmern überlassen werden. Diese sollten lediglich einfache Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung der Geschäftstätigkeit in Dänemark und Schweden ausführen, die nur grundlegende Sprachkenntnisse erfordern und in keiner Weise auf die Gewinnung neuer Kunden für das Unternehmen ausgerichtet wären, u.a. Schadensregulierung, administrative Unterstützung der Buchhaltungsabteilung, Analyse der Versicherungspreise.

KSt-Betriebsstätte

Die Firma wollte wissen, ob in diesem Fall eine KSt-Betriebsstätte in Polen vorliege und ob sie folglich verpflichtet sei, die Körperschaftsteuer in Polen zu entrichten. Die Steuerbehörde war der Ansicht, die Gesellschaft würde eine KSt-Betriebsstätte in Polen gründen und hätte somit die Pflicht, die Körperschaftsteuer in Polen abzurechnen.

Standpunkt des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts

Das Unternehmen legte gegen diese Entscheidung Berufung ein; die Steuerbehörde hielt an ihrer Auffassung fest. Der Streit landete vor dem Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht.

Das Gericht stellte fest, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen, um von einer KSt-Betriebsstätte zu sprechen:

  1. Es gibt eine Betriebsstätte, d.h. einen Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
  2. Diese Betriebsstätte ist dauerhaft.
  3. Durch diese Betriebsstätte wird die wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt, die jedoch keinen Hilfs- oder Vorbereitungscharakter hat.

Laut Gericht umfasst der Begriff „Betriebsstätte” alle Räumlichkeiten, Mittel oder Einrichtungen, die für die Tätigkeit eines Unternehmens verwendet werden, unabhängig davon, ob sie ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Eine Betriebsstätte könne auch dann bestehen, wenn keine Räumlichkeiten vorhanden sind. Es reiche aus, wenn man etwas Platz zur Verfügung hat. Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die die ihnen übertragenen Aufgaben an jedem beliebigen Ort im Home-Office erledigen können, habe daher zur Folge, dass dem Unternehmen dieser Raum zur Verfügung steht. Aus diesem Grund könne die erste Bedingung als erfüllt angesehen werden.

Die Art und Weise, wie die Betriebsstätte organisiert ist, deute darauf hin, dass sie über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben soll, was bedeutet, dass sie zu einer ständigen Einrichtung wird. Daher könne auch die zweite Bedingung als erfüllt angesehen werden.

Hilfs- oder Vorbereitungscharakter der Betriebsstätte

Hinsichtlich der dritten Bedingung verwies das Gericht auf die folgende Passage aus dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen: „Eine Betriebsstätte, deren Zweck mit dem des Gesamtunternehmens identisch ist, übt sicherlich keine Tätigkeiten mit vorbereitendem oder unterstützendem Charakter aus“. Die Gesellschaft übe Versicherungstätigkeiten aus, deren wichtigste Segmente im weitesten Sinne der Abschluss von Versicherungsverträgen und der Einzug der darauf entfallenden Prämien sowie die Erfüllung dieser Verträge durch Schadensregulierung seien. Zu den Tätigkeiten, mit denen die Arbeitnehmer in Polen betraut seien, gehörten weder der Abschluss von Verträgen noch die Erhebung von Prämien. Sie umfassten zwar bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schadensregulierung ausländischer Kunden, die jedoch nicht den Entscheidungsprozess (d.h. die Gewährung oder Ablehnung einer Entschädigung) betreffen würden. Die Mitarbeiter in Polen würden von den Leitern der jeweiligen Abteilungen in Dänemark und Schweden beaufsichtigt.

Nach Ansicht des Gerichts lassen die den Arbeitnehmern in Polen übertragenen Aufgaben nicht den Schluss zu, dass es sich um einen bedeutenden Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens handelt. Der Zweck der Arbeit der polnischen Arbeitnehmer sei nicht identisch mit dem des Unternehmens als Ganzes. Somit bestehe in diesem Fall keine KSt-Betriebsstätte und keine Steuerpflicht in Polen.

Wir stimmen dem Urteil I SA/Gl 1340/21 ausdrücklich zu, da es unsere Auslegung bestätigt.

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