Definition der Wirtschaftstätigkeit

Laut Art. 15 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes gelten als Steuerpflichtige u.a. natürliche Personen, die ihre eigene Wirtschaftstätigkeit ausüben, unabhängig vom Zweck oder Ergebnis dieser Tätigkeit. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Pkt. 3 dieses Gesetzes gelten Tätigkeiten, bei denen der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber durch ein Rechtsverhältnis verbunden ist, das die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten, die Vergütung und die Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten festlegt, nicht als selbständig ausgeübte Wirtschaftstätigkeit. Manchmal haben Vorstandsmitglieder aufgrund von Bestimmungen ihrer Verträge Zweifel, ob sie Steuerpflichtige sind oder nicht.

Hintergrund

Mit der Problematik beschäftigte sich kürzlich das Oberste Verwaltungsgericht im Urteil I FSK 2066/18  vom 26. April 2022, in dem der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Die Antragstellerin wurde zum Vorstandsmitglied eines Unternehmens ernannt. Nach den Bestimmungen des Vorstandsvertrages haftet das Vorstandsmitglied gegenüber der Gesellschaft in vollem Umfang für Schäden, die während seiner Tätigkeit im Rahmen des Vertragsgegenstandes infolge der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten entstehen. Gegenüber Dritten haftet also nur die Gesellschaft für die Handlungen des Vorstandsmitglieds. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass sie nicht über die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit verfüge, um als professionelle Einheit zu gelten, die ihre eigene Wirtschaftstätigkeit ausübt. Sie erklärte, dass sie ausschließlich die Infrastruktur des Unternehmens nutze, kein wirtschaftliches oder rechtliches Risiko trage, für die von ihr erbrachten Tätigkeiten nicht werbe und Willenserklärungen im Namen der Gesellschaft und nicht in ihrem eigenen Namen abgebe.

Laut Vorstandsvertrag wird aber die Haftung gegenüber Dritten, die eine Verletzung ihrer Urheberrechte geltend machen,  vom Vorstandsmitglied und nicht vom Unternehmen übernommen. Die Antragstellerin war der Meinung,  dies sei kein Argument, als Steuerpflichtige zu gelten.

Standpunkt der Steuerbehörde

Der Direktor der Nationalen Finanzauskunft war diesbezüglich anderer Meinung. Da die Antragstellerin  gegenüber Dritten für Schäden haftet, die sie bei der Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeit verursacht, sei sie Steuerpflichtige. Dies liege daran, dass eine der in Art. 15 Abs. 3 Pkt. 3 des USt-Gesetzes aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sei, was den Schluss zulasse, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um eine selbständige Wirtschaftstätigkeit handelt. Die Antragstellerin legte gegen die individuelle Steuerauskunft Beschwerde ein.

Entscheidung des Wojewodschaftlichen und des Obersten Verwaltungsgerichts

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Krakau vertrat eine andere Auffassung. Es wies auf den im Auftrag auf individuelle Steuerauskunft dargelegten Sachverhalt hin. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichts, dass das Vorstandsmitglied in vollem Umfang für die von ihm verursachten Schäden hafte, allerdings nur gegenüber der Gesellschaft. Das Gericht erachtete die Bestimmung des Vorstandsvertrages, wonach das Vorstandsmitglied gegenüber Dritten haftet, die Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte geltend machen, als irrelevant. Diese Frage sei völlig unabhängig von der Haftung für die erbrachten Verwaltungsdienstleistungen.

Wirtschaftstätigkeit

Das Oberste Verwaltungsgericht war der gleichen Meinung. Die Frage der Haftung für mögliche Urheberrechtsverletzungen sei ein Nebenaspekt. Eine marginale Haftung im Bereich des Urheberrechts könne sich nicht auf die gesamte Bewertung der erbrachten Dienstleistungen auswirken. Gegenstand des Vorstandsvertrags sei die Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen und in dieser Hinsicht bestehe kein Zweifel, dass die in Art. 15 Abs. 3 Pkt. 3 des USt-Gesetzes genannten Bedingungen erfüllt seien.

Fazit

Laut dem Urteil I FSK 2066/18 reicht somit eine marginale Haftung gegen Dritte im Bereich des Urheberrechts bei einem Vorstandsmitglied nicht aus, um als Steuerpflichtiger zu gelten. Es gilt jedoch zu betonen, dass dieses Urteil einen konkreten Fall betrifft. Daher ist immer im Einzelfall – am besten im Rahmen einer individuellen Steuerauskunft – zu prüfen, ob man als Steuerpflichtiger gilt  oder nicht.

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