Allgemeine Regelung hinsichtlich der Fristverlängerung für die Erstattung

Grundsätzlich erfolgt die Erstattung des Vorsteuerguthabens innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum ihrer Beantragung. Erfordert die Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Erstattung eine zusätzliche Prüfung, kann die Steuerbehörde nach Art. 87 Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes diese Frist verlängern, bis die Prüfung der USt-Abrechnungen des Steuerpflichtigen abgeschlossen ist. Aus dieser Regelung geht jedoch nicht hervor, ob es zulässig ist, die Frist für die Erstattung nicht nur des gesamten, sondern auch eines Teils des Vorsteuerguthabenbetrags zu verlängern.

Schilderung des Sachverhaltes 

Mit der Problematik beschäftigte sich kürzlich das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Gorzów Wielkopolski im Urteil I SA/Go 167/21 vom 10. Juni 2021, in dem der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Eine Gesellschaft reichte beim Finanzamt USt-Erklärungen für den Zeitraum März bis Mai 2019 ein, die einen zu erstattenden Vorsteuerguthabenbetrag von fast 200.000 PLN ausweisen. Die Steuerbehörde beschloss, die USt-Abrechnungen des Unternehmens zu prüfen. Um die Rechtmäßigkeit der Vorsteuererstattung zu kontrollieren, verlängerte das Finanzamt die Frist für die Erstattung, bis die Kontrolle der Abrechnungen im Rahmen einer Steuerprüfung abgeschlossen wurde. Gegen die weitere Fristverlängerung legte das Unternehmen Berufung ein; die Entscheidung des Finanzamtes wurde aber beibehalten.

Klage beim Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht

Das Unternehmen reichte eine Klage beim Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht in Gorzów Wielkopolski ein. In der Begründung der Beschwerde wies das Unternehmen u.a. darauf hin, dass die Steuerbehörde bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (d.h. innerhalb von anderthalb Jahren) die Gelegenheit hatte, den Sachverhalt festzustellen und mögliche Unregelmäßigkeiten im Kontrollprotokoll nachzuweisen, während das Unternehmen den endgültigen Standpunkt der Steuerbehörde bezüglich der Vorsteuererstattung nicht kannte. Nach Auffassung der Gesellschaft, sollte die Steuerbehörde nach einer über einjährigen Prüfung endgültig entscheiden, ob eine Berechtigung zur Vorsteuererstattung vorliegt, und wenn ja, in welcher Höhe.

Standpunkt des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht erklärte die Klage des Unternehmens für gerechtfertigt. Nach Ansicht des Gerichts erlauben die polnischen USt-Vorschriften eine Verlängerung der Frist für die Erstattung nicht nur des gesamten, sondern auch eines Teils des Vorsteuerguthabens. Die Vorschriften regeln lediglich die Fristen, bis zu denen der gesamte Vorsteuerguthabenbetrag zu erstatten ist, verlangen aber nicht, dass der gesamte Vorsteuerguthabenbetrag dem Steuerpflichtigen auf einmal erstattet werden muss. Eine Fristverlängerung nur für einen Teil der Vorsteuererstattung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nur ein kleiner Teil der Vorsteuererstattung für die Steuerbehörde fragwürdig ist. Ist nach Meinung der Behörde ein Teil der Erstattung nicht zu beanstanden, so ist dieser Teil dem Steuerpflichtigen zu erstatten, unabhängig von der Entscheidung über den Restbetrag. Diese Praxis ist aus offensichtlichen Gründen aus Sicht des Steuerzahlers positiv.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass in der Entscheidung über die Verlängerung der Erstattungsfrist des gesamten Vorsteuerguthabenbetrags die Gründe für die Verlängerung der Erstattung des Gesamtbetrags angegeben werden sollten. Andernfalls könnte es zu einer ungerechtfertigten Verlängerung der Frist für die Erstattung des gesamten Vorsteuerguthabens in einer Situation kommen, in der die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verifizierung der Erstattung nur einen kleinen Betrag betreffe.

Fazit

Das Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Gorzów Wielkopolski ist zwar nicht rechtsverbindlich, entspricht aber der Argumentation, die im Urteil I FSK 2238/18 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2020 präsentiert wurde, wonach in Fällen, in denen es um die Verlängerung der Frist für die Erstattung des Vorsteuerüberschusses geht, zu prüfen ist, ob es Gründe für eine Fristverlängerung für die Erstattung des gesamten Betrags oder nur eines Teils davon gibt.

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