Veräußerung eines Unternehmens vs. Veräußerung von 100% der Anteile an einem Unternehmen

Laut Art. 6 Pkt. 1 des polnischen USt-Gesetzes unterliegt die Veräußerung eines Unternehmens oder eines organisierten Teils davon nicht der USt. Ist die Veräußerung von 100% der Anteile an einem Unternehmen gleichzusetzen mit der Veräußerung eines Unternehmens?

Schilderung des Sachverhaltes  

Mit der Problematik beschäftigte sich kürzlich die Steuerbehörde in der individuellen Steuerauskunft 0113-KDIPT1-2.4012.840.2021.2.KW vom 21.02.2022, in der der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Der Fall betrifft eine polnische Gesellschaft, die in der Stromerzeugung tätig ist und jeweils 100%  der Anteile an anderen Unternehmen aus der gleichen Branche hält. Sie plant, die Anteile zu verkaufen. Dabei handelt es sich jeweils um einen einmaligen Verkauf, d.h. ein Käufer erwirbt 100% der Anteile an dem Unternehmen in einer einzigen Transaktion.

Veräußerung von 100% der Anteile

Das Unternehmen wollte wissen, ob solche Verkäufe steuerpflichtig sind. Es argumentierte, dass diese Verkäufe als Veräußerung von Unternehmen gelten, die nach Art. 6 der USt nicht unterliegen. Die Firma erinnerte daran, dass das polnische USt-Gesetz den Begriff „Unternehmen“ nicht definiert, daher sollte auf die Bestimmungen des polnischen Zivilgesetzbuches verwiesen werden, wonach ein Unternehmen eine organisierte Gruppe von immateriellen und materiellen Bestandteilen ist, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit dient. Dazu gehören insbesondere Elemente wie der Name des Unternehmens, das Eigentum an unbeweglichen oder beweglichen Gegenständen und andere sachliche Rechte, Rechte aus Miet- oder Pachtverträgen über Immobilien oder bewegliche Gegenstände und Nutzungsrechte aus anderen Beziehungen, Forderungen, Konzessionen, Lizenzen und Genehmigungen, Geschäftsgeheimnisse usw.

Standpunkt des Antragstellers

Nach Ansicht der Gesellschaft erfüllen die von ihr verkauften Unternehmen die Mehrheit der Voraussetzungen der o.g. Definition, weil jedes Unternehmen u.a. über einen Namen, Rechte aus einem Immobilienmietvertrag, Bargeld, Forderungen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und Genehmigungen verfügt. Es bestehe kein Zweifel daran, dass sie mit den in ihrem Besitz befindlichen immateriellen und materiellen Gütern selbständig eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausüben können. Die Unternehmen seien hinreichend unabhängig und getrennt, um auf dem Stromerzeugermarkt eigenständig tätig zu sein. Die Gesellschaft betonte außerdem, dass die geplanten Transaktionen jeweils zur Übertragung aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens führen werden. Dies ermögliche dem Käufer die Fortsetzung des Betriebs. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Veräußerung von 100% der Anteile an einem Unternehmen dem Verkauf eines Unternehmens gleichkommt, und somit nicht unter das USt-Gesetz fällt.

Entscheidung der Steuerbehörde

Die Steuerbehörde stimmte dem Standpunkt des Unternehmens zu. Sie räumte ein, dass jede Veräußerung von 100% der Anteile an einem Unternehmen in einer einzigen Transaktion mit einem einzigen Käufer, die zur Übertragung aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens führt, mit der Veräußerung des Unternehmens gleichgesetzt werden kann. Ein solcher Umsatz sei nicht steuerpflichtig.

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