Die Vorschriften hins. der Verlängerung der Frist für die Erstattung der Vorsteuer

Nach Art. 87 Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes beträgt die Frist für die Erstattung der Vorsteuer 60 Tage, gerechnet ab dem Datum der Einreichung der USt-Meldung, in der die Erstattung beantragt wird. Erfordert die Rechtmäßigkeit der Erstattung eine zusätzliche Prüfung, kann der Leiter des
Finanzamtes diese Frist bis zum Abschluss der Prüfung der Abrechnungen des Steuerpflichtigen verlängern. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen von Prüfungstätigkeiten, einer Steuerkontrolle, einer Zoll- und Steuerkontrolle oder eines Steuerverfahrens. Oft haben Steuerpflichtige Zweifel, ob die
Verlängerung der Frist für die Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt gerechtfertigt ist.

Hintergrund

Mit der Problematik beschäftigte sich kürzlich das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Kraków im Urteil I SA/Kr 867/23 vom 30. Oktober 2023. In dem vorliegenden Fall verlängerte der Leiter des Finanzamts die Frist für die Erstattung der Vorsteuer fünfmal und erließ jedes Mal einen
entsprechenden Beschluss. Der Steuerpflichtige legte gegen einen der Beschlüsse Einspruch ein. Der Fall landete vor dem Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht in Krakau.

Überlegungen des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichtes

Das Gericht stellte fest, dass im Falle einer weiteren Verlängerung der Frist für die Erstattung der Vorsteuer:

  •  Zu berücksichtigen sei, ob die Umstände, die ursprünglich Anlass zur Prüfung der Angemessenheit der Erstattung gaben, und die in diesem Zusammenhang geplanten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der weiteren Verlängerung noch gültig sind.
  • Zu berücksichtigen sei, welche Tätigkeiten zum Zeitpunkt der vorangegangenen Verlängerung der Erstattungsfrist bereits durchgeführt wurden und welche zusätzlichen Tätigkeiten während der weiteren Verlängerung der Erstattungsfrist noch sinnvoll sind. Nur im Lichte dieser
    Erwägungen solle die Steuerbehörde einen Termin für die Verlängerung der Erstattungsfrist festlegen, insbesondere wenn dieser relativ weit entfernt ist.
  • Es anzugeben sei, welches Beweismaterial zusätzlich gesammelt wird, um die laufende Überprüfung der Erstattungsgültigkeit abzuschließen.
  • Der Erlass des Beschlusses über die Verlängerung der Erstattungsfrist nicht automatisch erfolgen dürfe, und im allgemeinen der Beschluss nicht einfach die gleichen Erwägungsgründe wiederholen dürfe, auf denen der vorherige Beschluss beruhte, und zwar unter dem Vorwand, dass die Überprüfung fortgesetzt werden müsse.
  • Die Notwendigkeit, bestimmte bereits begonnene Tätigkeiten abzuschließen, ein legitimer Grund für die Festsetzung einer späteren Erstattungsfrist sein dürfe. Dies müsse jedoch in der Begründung des weiteren Beschlusses zur Verlängerung der Frist für die Erstattung der Vorsteuer angemessen berücksichtigt werden.
  • Der Termin nicht zufällig und von der Realität des Falles losgelöst sein dürfe, d.h. illusorisch sein. Der im Beschluss festgelegte verlängerte Termin der Erstattungsfrist, der sich aus noch durchzuführenden spezifischen Prüfungstätigkeiten ergibt, solle sich an dem zeitlichen Aufwand dieser Tätigkeiten orientieren, d.h. an einer angemessenen Berechnung der dafür benötigten Zeit.
  • Die Überlegungen, die vorgenommen wurden, um die Angemessenheit der Verlängerung der Erstattungsfrist im Verhältnis zu den Begleitumständen zu belegen, sollen sich in der Begründung des Beschlusses über die Verlängerung der Erstattungsfrist widerspiegeln, um eine Beurteilung dieser Angemessenheit sowohl für den Steuerpflichtigen als auch im Gerichtsverfahren zu ermöglichen.

Verlängerung der Frist für die Erstattung der Vorsteuer

Entscheidung des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichtes

Laut des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichtes gab die Steuerbehörde in der schriftlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht an, welche konkreten Maßnahmen im Rahmen der ersten, zweiten, dritten und weiteren Verlängerungen der Erstattungsfrist geplant und bereits
durchgeführt wurden, welche Maßnahmen im Rahmen dieser Verlängerungen nicht durchgeführt wurden, und welche Bedeutung sie für den vorliegenden Fall der fünften Verlängerung haben.

Was bedeutet dieses Urteil?

In dem Urteil legte das Gericht somit klare Kriterien fest, die von der Steuerbehörde bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Frist für die Erstattung der Vorsteuer anzuwenden sind. Diese können sich für Steuerpflichtige, die sich in einer ähnlichen Situation wie in dem Urteil befinden,
als hilfreich erweisen.

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