Der Hinweis „Split Payment“ vorsichthalber

Seit der Einführung neuer Regelungen zum obligatorischen Split-Payment-Mechanismus befürchten die Steuerzahler Sanktionen bei Nichtanwendung der Vorschriften. Einige Verkäufer stellen vorsichthalber alle Rechnungen mit dem Hinweis „Split Payment“ aus. Sie wollen nicht jedes Mal die Transaktionen analysieren und nehmen deshalb an, dass die vorsorgliche Verwendung eines solchen Hinweises sie vor eventuellen Sanktionen schützen wird.

Diese Vorgehensweise wurde durch die Erläuterung auf der offiziellen Webseite des Finanzministeriums bestätigt. Dort wurde folgende Frage gestellt: Ist es zulässig, auf Rechnungen, die für Bruttobeträge unter 15.000 PLN ausgestellt wurden, den Hinweis „Split Payment“ hinzuzufügen, um negative Konsequenzen zu vermeiden, falls  sich herausstellt, dass die Rechnung falsch (z. B. ein zu niedriger Wert) ausgestellt wurde?

Die Antwort des Ministeriums lautet: Ja. Der Steuerzahler kann die Informationen über den Split-Payment-Mechanismus auf der Rechnung angeben, selbst wenn der Bruttowert dieser Rechnung 15.000 PLN nicht übersteigt. Die Vorschriften bestimmen lediglich die obligatorischen Elemente, die die Rechnung enthalten muss. Der Steuerzahler kann darüber hinaus noch weitere Informationen hinzufügen, was keine Verletzung der Vorschriften darstellt. Auch aus Sicht des Steuerstrafgesetzbuches ist eine Rechnung, die neben den notwendigen Elementen zusätzliche Informationen enthält, keine fehlerhafte Rechnung (.

Erschwernis für den Käufer

Aus Sicht der Verkäufer mag eine solche Vorgehensweise vorteilhaft erscheinen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass es für den Käufer eine große Schwierigkeit darstellt, jede erhaltene Rechnung  mit dem Hinweis  auf das obligatorische Split-Payment-Verfahren  zu prüfen. . Selbstverständlich kann der Erwerber vorsichthalber alle Rechnungen im Rahmen des Split-Payment-Verfahrens bezahlen, aber nicht immer will er dies tun.  Hier wird deutlich, wie unklar die Regeln diesbezüglich sind.

Verpflichtendes Split-Payment-Verfahren; Hinweis Split Payment auf der Rechnung; Ausstellung der Rechnung; Klassifizierung der Waren oder Dienstleistungen; der neue Inhalt der polnischen USt-Erklärung; Erläuterungen des Finanzministeriums; individuelle Steuerauskunft

Unklarer Standpunkt der Nationalen Finanzauskunft

Dieses Thema war Gegenstand der neuesten individuellen Steuerauskunft vom 27.07.2020 (0111-KDIB3-1.4012.319.2020.1.KO) Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft gibt jedoch diesbezüglich keine klare Antwort.

Der Antragsteller beschreibt folgenden Sachverhalt: Das Kerngeschäft des Unternehmens ist die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Die Gesellschaft führt auch Dienstleistungen durch, die in der Anlage 15 aufgeführt sind – sowohl solche, deren Bruttobetrag 15.000 PLN übersteigt, als auch solche, deren Bruttowert weniger als 15.000 PLN beträgt.

Die Frage der Gesellschaft lautete:

  • Sollte der Hinweis „Split Payment“ auf der Rechnung nur dann eingetragen werden, wenn eine solche Verpflichtung nach dem Gesetz besteht?
  • oder kann – wie von der Gesellschaft derzeit praktiziert  – der Hinweis „Split Payment“ auf jeder Rechnung angegeben werden, selbst wenn keine gesetzliche Verpflichtung vorliegt?

Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft stellt fest, dass im polnischen USt-Gesetz (Art. 106e Abs. 1 Pkt. 18a) deutlich bestimmt ist, wann die Angabe „Split Payment“ auf der Rechnung zu erfolgen hat. Daher ist die Vorgehensweise des Antragstellers, also der Zusatz „Split Payment“ auf jeder Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen aus der Anlage 15 umfasst oder nicht, regelwidrig.

Des Weiteren wird seitens der Nationalen Finanzauskunft der Standpunkt des Finanzministeriums (siehe oben) bestätigt, wonach die Vorschriften lediglich Elemente definieren, die eine Rechnung enthalten muss, der Steuerzahler jedoch durchaus weitere Informationen hinzufügen kann.

Der Standpunkt der Nationalen Finanzauskunft lässt sich daher wie folgt zusammenfassen: Den Hinweis „Split Payment“ auf jeder Rechnung zu verwenden ist falsch, stellt aber gleichzeitig keine Verletzung der Vorschriften dar. Die Steuerauskunft bestätigt jedoch den bisherigen Standpunkt der Steuerbehörden, wonach nicht der Hinweis auf der Rechnung bzw. sein Fehlen für die Abrechnung entscheidend ist, sondern der tatsächliche Verlauf der Transaktion.

Der neue Inhalt der polnischen USt-Erklärung ab 1. Oktober 2020 bezüglich des obligatorischen Split-Payment-Verfahrens

Am 1. Oktober 2020 treten (nach aktuellem Kenntnisstand) neue Vorschriften in Kraft, wonach der Umfang der dem Finanzamt zu meldenden Daten im Rahmen einer USt-Erklärung und SAF-T-Datei erweitert wird. Die Steuerzahler werden u. a. bei bestimmten Arten von Geschäften und Belegen in der USt-Abrechnung entsprechende Codes angeben müssen. Sowohl Verkäufer als auch Käufer werden verpflichtet sein, Rechnungen mit den entsprechenden Codes zu versehen; einer der Codes (der Code MPP) betrifft Geschäfte, die dem obligatorischen Split-Payment-Verfahren unterliegen. Es ist zu beachten, dass die neuen Vorschriften die Steuerpflichtigen ohnehin dazu zwingen werden, alle Transaktionen hinsichtlich des obligatorischen Split-Payment-Verfahrens  zu analysieren, da nur diese Rechnungen zu codieren sein werden, die tatsächlich der Verpflichtung unterliegen. Der generelle Gebrauch des Vermerks „Split Payment“  kann daher sowohl für den Verkäufer als auch für den Erwerber irreführend sein.

Das Finanzministerium hat auf seiner Webseite die Erläuterung zu folgender Frage veröffentlicht: Wenn eine Rechnung trotz fehlender Verpflichtung nach dem polnischen USt-Gesetz mit dem Hinweis „Split Payment“ ausgestellt wurde, ist sie dann mit dem entsprechenden Code (MPP) zu versehen?

Die Antwort lautet: Nein. Den MPP-Code erhalten ausschließlich  Transaktionen, die dem obligatorischen Split-Payment-Mechanismus unterliegen. Dies gilt sowohl für Verkaufs- als auch Einkaufsrechnungen, unabhängig davon, ob auf der Rechnung der entsprechende Hinweis  angegeben wurde, und unabhängig davon, ob die Verpflichtung die ganze Rechnung oder nur ein Teil dieser Rechnung betrifft

Für mehr Transparenz und zur Vermeidung von Fehlern in der USt-Abrechnung empfehlen wir, die Rechnungen stets entsprechend dem Sachverhalt zu kennzeichnen.

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