Am 13.12.2022 haben wir Sie in unserem Artikel (https://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/stimmt-der-veroeffentlichte-entwurf-des-ust-gesetzes-bezueglich-der-obligatorischen-ausstellung-von-strukturierten-rechnungen-in-polen-mit-dem-durchfuehrungsbeschluss-des-eu-rates-ueberein-3/) darüber informiert, dass bis zum 23.12.2022 die öffentlichen Konsultationen zum Entwurf zur Änderung des USt.-Gesetzes bzgl. der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter Rechnungen andauern. Im Rahmen dieser Konsultationen wurden zahlreiche Vorbehalte (u.a. von Unternehmern, Buchhaltern oder dem IT-Sektor) geäußert, die bestätigten, dass der ursprünglich veröffentlichte Entwurf zur Änderung des USt.-Gesetzes viele Unklarheiten enthielt und überarbeitet werden musste.

Wie angekündigt, hat auch Tax Benefit an der öffentlichen Konsultation teilgenommen, um Zweifel mit Blick auf den ausgedehnten Kreis der Steuerpflichtigen, die zur obligatorischen Nutzung des KSeF verpflichtet sind, klären zu lassen, d.h. im Hinblick auf Steuerpflichtige, die eine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer i.S.v. Art 11 der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 vom 15. März 2011 in Polen haben. Wir möchten darauf hinweisen, dass auf dieses Problem nicht ausschließlich von unserer Seite hingewiesen wurde (wie die vom Finanzministerium erstellte Zusammenfassung der Kommentare aus der öffentlichen Konsultation bestätigt).

Am 16.02.2023 fand eine Konsenskonferenz statt, bei der das Finanzministerium auf einige der vorgebrachten Vorbehalte einging und die Änderungen vorstellte, die in den aktualisierten Gesetzentwurf aufgenommen werden sollen.

Obligatorische Ausstellung strukturierter Rechnungen auch für ausländische Unternehmen mit fester Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer in Polen

Trotz zahlreicher Kritik an der verpflichtenden Verwendung der neuen Rechnungsart für Steuerpflichtige, die eine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer in Polen haben, werden diese Steuerpflichtigen den betreffenden Änderungen nicht entgehen. Das Finanzministerium beabsichtigt, zusätzliche Bestimmungen einzuführen, um seine ursprünglichen Pläne zu verdeutlichen, beabsichtigt aber nicht, diese aufzugeben.

KSeF

Das Ministerium erklärte, dass beim Vorhandensein einer festen Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer Geschäfte, die außerhalb dieser Niederlassung getätigt werden, nicht von der Verpflichtung zur Verwendung der neuen Rechnungsart betroffen sein werden. Die Behörde wies auch darauf hin, dass, wenn ein Steuerpflichtiger der Ansicht sei, keine feste Niederlassung in Polen zu besitzen und er eine Rechnung außerhalb des KSeF ausstelle, sich aber im Laufe der Zeit herausstelle, dass er tatsächlich eine feste Niederlassung in Polen besitzt und die Rechnung unter Verwendung des KSeF hätte ausgestellt werden müssen, der Erwerber in diesem Fall nicht das Recht auf Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung verliert. Die Kriterien für die Anerkennung der festen Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer in Polen sollen laut Finanzministerium weiter präzisiert werden.Dół formularza

Aufschiebung des Inkrafttretens des Gesetzes

Zu den wichtigsten Änderungen des Gesetzentwurfs gehört die Verschiebung des Inkrafttretens der obligatorischen Nutzung des KSeF. Das nationale System für die elektronische Rechnungsausstellung sollte ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend werden. Nach der öffentlichen Konsultation wurde diese Frist um ein halbes Jahr verschoben, d.h. die obligatorische Nutzung des KSeF für die Steuerzahler beginnt erst ab dem 1. Juli 2024.

Außerdem wird die Frist für die Einführung des KSeF für Steuerpflichtige, die von der Umsatzsteuer befreit sind, verschoben. Sie werden bis zum 1. Januar 2025 Zeit haben, sich auf das neue System vorzubereiten.

Weitere Änderungen im Entwurf des USt.-Gesetzes

Auf der Konsenskonferenz wurden darüber hinaus folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Ausschluss von Verbraucherrechnungen, d.h. sog. B2C-Rechnungen („Business-to-Consumer“) von der Verpflichtung zur Verwendung des KSeF;
  • Ausschluss von Tickets (z.B. für Flug, Bahn oder Autobahn) aus dem KSeF;
  • Liberalisierung der Sanktionen – das Ministerium hat seine Einstellung zu Sanktionen geändert, d.h. im neuen Gesetzentwurf wird es möglich sein, auf die Bestrafung zu verzichten (in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs waren Geldstrafen i.H.v. 500 PLN bzw. 1.000 PLN vorgesehen, je nach begangenem Fehler). Die Anwendung von Sanktionen wird bis Ende des Jahres 2024 aufgeschoben;
  • Möglichkeit der Ausstellung von Rechnungen offline außerhalb des KSeF z.B. im Falle eines Versäumnisses des Steuerpflichtigen bei obligatorischer Zusendung einer solchen Rechnung an das KSeF am Tag nach ihrer Offline-Ausstellung;
  • Abschaffung der (im KSeF oder außerhalb erstellten) Korrekturnoten;
  • Möglichkeit der Ausstellung von Rechnungen aus Registrierkassen und vereinfachten Rechnungen lediglich bis zum 31. Dezember 2024;
  • Änderungen am logischen Aufbau (Struktur) FA(1) und Einführung einer neuen Fassung der Struktur FA(2).

Das Finanzministerium hat angekündigt, dass in den nächsten Wochen ein neuer Gesetzentwurf veröffentlicht wird, der alle oben beschriebenen Änderungen enthält und der Gegenstand des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sein wird.

Kontakt mit Tax Benefit

Hat der Artikel Ihr Interesse geweckt? Möchten Sie mehr Informationen aus diesem Bereich erhalten? Dann zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne.

Abonnieren Sie den Newsletter. Verpassen Sie keine neuen Artikel!

Loading