Am 26. Juli 2021 veröffentlichte das Finanzministerium einen Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze im Rahmen der sog. Polnischen Neuordnung.

Die Polnische Neuordnung sieht eine Reihe von Änderungen vor. Diese sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Beim USt-Gesetz ist u. a. die Einführung der MwSt-Gruppe in das polnische Steuersystem geplant. Mehrwertsteuergruppen existieren in vielen Ländern der Europäischen Union. Diese Regelung basiert auf den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie; nach Aufnahme der MwSt-Gruppe in das polnische Rechtssystem wird Polen das 18. EU-Land sein, das diese Form der MwSt-Abrechnung anwendet.

Die Einführung der Regelung für MwSt-Gruppen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/112/EG hat vor allem zur Folge, dass Unternehmen, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, für MwSt-Zwecke nicht als separate Steuerpflichtige, sondern als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden.

MwSt-Gruppe

Bestehende Regelungen und vorgeschlagene Änderungen

Nach den bisher im polnischen Rechtssystem geltenden Vorschriften sind Steuerpflichtige mit finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen getrennt zu erfassen. Die innerhalb der verbundenen Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten werden mit umsatzsteuerlichen Rechnungen dokumentiert, und jedes dieser Unternehmen legt separat eine umsatzsteuerliche Erklärung vor. Für Abrechnungen zwischen diesen Einrichtungen gelten die gleichen Anforderungen wie für völlig unabhängige Unternehmen.

Im Rahmen der Polnischen Neuordnung werden die MwSt-Gruppen als ein einziger Steuerzahler abrechnen können, d.h. nur eine umsatzsteuerliche Erklärung einreichen und die USt-Schuld für alle Unternehmen der Gruppe zahlen. Nach geltendem Recht können Unternehmen die Rückerstattung Ihres Vorsteuerguthabens innerhalb von 60 Tagen beantragen. Wenn sie einer MwSt-Gruppe beitreten, wird die zuvor als erstattungsfähige USt. ausgewiesene Steuer in den Berechnungen der gesamten Gruppe berücksichtigt. Für Umsätze zwischen den Unternehmen der Gruppe darf keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, so dass auch keine Rechnungen an diese Unternehmen auszustellen sind. Die Tätigkeiten innerhalb der Gruppe werden jedoch von der Aufzeichnungspflicht nicht befreit. Art. 109 Abs. 11e des Entwurfs des MwSt-Gesetzes sieht die Verpflichtung vor, gruppeninterne MwSt-Umsätze zu Kontrollzwecken elektronisch zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen werden vereinfacht und umfassen folgende Angaben: Name und Steuernummer des Käufers, Datum der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, Bezeichnung (Art) der Waren oder Dienstleistungen, Maß und Menge (Anzahl) der gelieferten Waren oder Umfang der erbrachten Dienstleistungen sowie den geschuldeten Gesamtbetrag. Die Mitglieder der MwSt-Gruppe werden der Behörde die Unterlagen innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Antrags vorlegen müssen.

Um von dieser Lösung profitieren zu können, muss nach dem Gesetzesentwurf eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Die eine solche Gruppe bildenden Unternehmen müssen in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht miteinander verbunden sein. Damit ein Unternehmen einer MwSt-Gruppe angehören kann, muss es zunächst einer steuerlichen Kapitalgruppe i.S. des polnischen Körperschaftsteuergesetzes angehören und zusätzlich die im MwSt-Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Anforderungen an MwSt-Gruppen

Die Bestimmungen über die Bildung einer MwSt-Gruppe sind in Artikel 15a des Entwurfs des MwSt-Gesetzes enthalten, der die folgenden Voraussetzungen vorsieht:

  • Die Steuerpflichtigen müssen in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eng miteinander verbunden sein:
    • Finanzielle Verflechtungen sind gegeben, wenn eine der Gesellschaften einen direkten Anteil von 75% am Stammkapital oder einem Teil des Stammkapitals anderer Gesellschaften hält,
    • Wirtschaftliche Verbindungen sind gegeben, wenn die Haupttätigkeiten der Mitglieder gleichartig sind oder wenn die Tätigkeiten einander ergänzen und voneinander abhängig sind oder wenn ein Mitglied der Gruppe Tätigkeiten ausübt, die anderen Mitgliedern zugutekommen,
    • Organisatorische Verbindungen entstehen, wenn die Unternehmen unter gemeinsamer Leitung stehen oder ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise gemeinsam organisieren.

Die finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen müssen während des Bestehens der MwSt-Gruppe ununterbrochen vorliegen.

Zukünftige Perspektive

Der Entwurf zur Änderung des USt.-Gesetzes richtet sich an eine kleine Gruppe von Steuerpflichtigen, da zunächst nur Unternehmen, die eine steuerliche Kapitalgruppe eingehen, MwSt-Gruppen gründen können. Der Kreis der Unternehmen soll schrittweise erweitert werden.

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