Allgemeine Regelungen zum Export

Nach den polnischen USt-Vorschriften stellt der Export (Warenausfuhr) eine Lieferung von Waren dar, die aus dem Inland in Gebiete außerhalb der Europäischen Union gesandt bzw. befördert werden. Der Export soll durch einen Verkäufer oder für dessen Rechnung oder durch einen Erwerber mit Sitz außerhalb Polens oder für dessen Rechnung ausgeführt werden. Darüber hinaus soll die Ausfuhr von einer in einschlägigen Zollvorschriften bestimmten zuständigen Zollbehörde bestätigt werden.

Der Export wird mit dem USt-Satz von 0% besteuert, vorausgesetzt, dass der Lieferant vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für den gegebenen Abrechnungszeitraum, in dem die Lieferung der Waren ausgeführt wurde, ein Zolldokument besitzt, das die Ausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union bestätigt. Besitzt der Lieferant innerhalb dieser Frist keinen Ausfuhrnachweis oder kein Zolldokument, das das Ausfuhrverfahren bestätigt, ist er verpflichtet, die Lieferung unter Anwendung des auf eine inländische Warenlieferung anzuwendenden Steuersatzes zu melden. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen ist der Lieferant berechtigt, eine Korrektur der USt vorzunehmen.

Anzahlungen beim Export

Anzahlung beim Export

Im Falle von Anzahlungen für den Export, also Zahlungen für künftige Ausfuhrlieferungen, gelten besondere Regelungen. Der Steuersatz von 0% für die erhaltene Anzahlung kann nur dann angewandt werden, wenn:

  • die Warenausfuhr innerhalb von 6 Monaten erfolgt – gerechnet ab Ende des Monats, in dem die Anzahlung eingegangen ist, und
  • der Lieferant innerhalb dieser Frist über die entsprechenden Dokumente verfügt, die die Ausfuhr von Waren ins Drittland bestätigen.

Falls die Lieferung innerhalb einer späteren Frist erfolgt, darf der Steuersatz von 0% auch angewandt werden, allerdings nur unter der Bedingung, dass die spätere Warenausfuhr durch die Eigenart der Abwicklung dieser Art von Lieferungen begründet ist. Diese Eigenart muss aus Dokumenten hervorgehen, die die Lieferbedingungen und die Frist für die Warenausfuhr festlegen. Ansonsten ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung unter Anwendung des auf eine inländische Warenlieferung anzuwendenden Steuersatzes zu melden. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen ist er allerdings berechtigt, eine Korrektur der USt vorzunehmen.

Kann der Zeitraum für den 0%-Satz wegen des Krieges verlängert werden?

Diese Frage richtete ein Steuerpflichtiger an die polnischen Steuerorgane. Im Dezember 2021 hatte er von einem ukrainischen Unternehmen eine Anzahlung für den Export erhalten. Aufgrund des Krieges war es offensichtlich, dass die Ware nicht innerhalb der 6-monatigen Frist in die Ukraine ausgeführt werden konnte. Außerdem hatte der Antragsteller den Kontakt zum Käufer verloren und wusste daher nicht, ob die Lieferung überhaupt jemals erfolgen würde. Im abgeschlossenen Vertrag war auch nicht festgelegt worden, was mit der Anzahlung geschehen soll, wenn die fertigen Produkte (aus welchen Gründen auch immer) nicht entgegengenommen werden. Da die Waren bereits im Rahmen eines individuellen Auftrags hergestellt worden waren und die Herstellungskosten den Betrag der erhaltenen Anzahlung überstiegen, war vom Steuerzahler auch nicht beabsichtigt, die erhaltene Anzahlung zurückzuzahlen.

Standpunkt der polnischen Steuerbehörde

Der Leiter der Nationalen Finanzauskunft entschied am 05.07.2022 in der individuellen Steuerauskunft 0111-KDIB3-3.4012.118.2022.4.PK, dass die 6-monatige Frist für die Anwendung des USt-Satzes von 0% bei einer Anzahlung auf den Export wegen des Krieges nicht verlängert werden kann. Der Grund dafür ist die Tatsache, dass die polnischen Vorschriften keine Möglichkeit vorsehen, die Frist aufgrund von externen Faktoren, wie z. B. Unzuverlässigkeit eines Auftraggebers, logistischen Problemen oder im Fall von höherer Gewalt, einschließlich des Kriegsausbruchs, zu verlängern.

Die Steuerbehörde wies darauf hin, dass die einzige Ausnahme, die es ermöglicht, diese Frist unberücksichtigt zu lassen, die Verzögerung der Warenausfuhr gemäß Art. 41 Abs. 9b des USt-Gesetzes sei, deren Eigenart durch die Abwicklung dieser Art von Lieferungen begründet ist. Dies sollte auch aus Dokumenten hervorgehen, die die Lieferbedingungen und die Frist für die Warenausfuhr festlegen. Die Steuerbehörde war der Meinung, dass im vorliegenden Fall kein Grund zur Verlängerung der Frist für die Anwendung des 0%-Satzes bestehe, da in der fraglichen Situation kein konkretes neues Datum für die Ausfuhr festgelegt wurde. Darüber hinaus sei nicht klar, ob die Lieferung überhaupt stattfinden wird.

Demzufolge ist der Steuerpflichtige nach Ansicht der Steuerbehörde verpflichtet, den auf der erhaltene Anzahlung angewandten USt-Satz von 0% zu korrigieren, wenn die 6-monatige Frist überschritten wird, es sei denn der Vertragspartner tritt vom Vertrag zurück.

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