Im geschäftlichen Alltag kommt es vor, dass der Erwerber auch der Rechnungsersteller ist. Dies bezeichnet man als Selbstfakturierung. Damit eine solche Rechnungsausstellung den Regeln entspricht, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Welche Anforderungen muss eine Rechnung erfüllen?

Gemäß dem polnischen Umsatzsteuergesetz (Art. 106d Abs. 1 und Art. 106e  Abs. 1 Pkt. 17) muss das Selbstfakturierungsverfahren bestimmte Anforderungen erfüllen. Vor allem muss die im Rahmen des Verfahrens ausgestellte Rechnung den Hinweis „Selbstfakturierung“ (poln. „samofakturowanie“ / bzw. eng. „sellf-billing“) enthalten. Außerdem muss die Rechnung den rechtlichen Anforderungen entsprechen und alle Elemente einer Rechnung aufweisen, die in Art. 106e des polnischen Umsatzsteuergesetzes bestimmt werden. Darüber hinaus sollte aus der Rechnung klar hervorgehen, wer der Lieferant und wer der Erwerber ist.

Gutschriftverfahren

Ein Vertrag ist notwendig

Das Verfahren muss auf einem Vertrag beruhen, der zwischen dem Lieferanten und dem Erwerber der Waren geschlossen wird. In dem Vertrag sollte geregelt werden, wie die Rechnungen vom Lieferanten (Rechnungsempfänger) bestätigt werden.

Das Gesetz enthält keine Vorgaben zur Vertragsform, zu Nachweiszwecken wird jedoch empfohlen, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wird.

Steuerpflicht und Recht auf Vorsteuerabzug

Im Falle der Selbstfakturierung erfolgen die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Steuerpflicht für den Verkäufer entsteht und der Abzug der Vorsteuer durch den Rechnungsaussteller nach den allgemeinen Regeln. Obwohl der Käufer der Rechnungsaussteller ist, liegt die Verantwortung, die Umsatzsteuer auf den Verkauf in der entsprechenden USt-Erklärung abzurechnen, beim Verkäufer. Der nicht fristgerechte Erhalt der Rechnung kann zu einem Steuerrückstand für den Verkäufer führen. Aus Sicht des Erwerbers (und zugleich des Ausstellers der Rechnung) soll die Rechnung vom Lieferanten akzeptiert werden. Nur die Bestätigung des Erhalts der Rechnung gibt dem Aussteller das Recht zum Vorsteuerabzug.

Empfangsbestätigung

Die Vorschriften sehen keine spezifische Form der Rechnungsbestätigung vor. Individuelle Steuerauskünfte bestätigen, dass die Geschäftsparteien die Art der Empfangsbestätigung frei bestimmen können.

Beispielsweise hat der Leiter der Nationalen Finanzauskunft in der individuellen Steuerauskunft vom 11. Februar 2020 (Nr. 0112-KDIL1-1.4012.486.2019.2.EB) festgestellt: ”Die Vorschriften sehen keine Anforderungen an die Form und die Art der Annahme von Rechnungen vor, die im Rahmen der Selbstfakturierung ausgestellt werden. Somit können die Wirtschaftssubjekte die Art und Form der Akzeptanz einzelner Rechnungen frei bestimmen. Wichtig ist nur, dass das für die Annahme von Einzelrechnungen angewandte Verfahren im Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen festgelegt ist. Da also keine USt-Gesetzgebung die konkrete Form der Bestätigung der im Rahmen der Selbstfakturierung ausgestellten Rechnungen festlegt und auch keine unannehmbare Form der Bestätigung definiert,  sollte davon ausgegangen werden, dass jede Form der Bestätigung, die von den Vertragsparteien festgelegt wird, zulässig ist“.

Kontakt mit Tax Benefit

Hat der Artikel Ihr Interesse geweckt? Möchten Sie mehr Informationen aus diesem Bereich erhalten? Dann zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne.

Abonnieren Sie den Newsletter. Verpassen Sie keine neuen Artikel!

Loading