Einfuhr – allgemeine Regeln

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige bei der Einfuhr von Waren in Polen verpflichtet, den Steuerbetrag in der Zollanmeldung unter Berücksichtigung der geltenden Steuersätze zu berechnen und auszuweisen und den resultierenden Steuerbetrag an die Zollbehörde zu überweisen (dies erfolgt gewöhnlich über eine vom Steuerpflichtigen beauftragte Zollagentur), dann ist der Steuerpflichtige nach Erhalt der Zollanmeldung ZC299 berechtigt, die sich aus diesem Beleg ergebende Vorsteuer in seiner USt-Erklärung abzuziehen (ggf. kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die Einfuhr im Rahmen des vereinfachten Verfahrens abrechnen – mehr über das vereinfachte Verfahren laut Art. 33a des polnischen USt-Gesetzes finden Sie in unserem Artikel: https://blog.taxbenefit.pl/newsletter/wareneinfuhr-in-der-steuererklaerung-aenderungen-ab-1-juli-2020-bzw-1-oktober-2020-3/).

Steuerbefreiung bei der Einfuhr

Es sei darauf hingewiesen, dass es ein zusätzliches Verfahren für Waren gibt, die in einen Mitgliedstaat eingeführt werden und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, das es ermöglicht, die Waren im Land der Einfuhr von der Mehrwertsteuer zu befreien – es handelt sich um das sog. „Zollverfahren 42“, das in den Mitgliedstaaten der EU gilt.

Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2006/112/EG ist die Einfuhr von Gegenständen u.a. in Polen von der Mehrwertsteuer befreit, wenn der Bestimmungsort der Gegenstände ein anderer Mitgliedstaat als Polen ist und wenn die Lieferung von Gegenständen aus Polen in einen anderen Mitgliedstaat nach der Einfuhr von Gegenständen in Polen als innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen in Polen ausgewiesen wird.

In der polnischen USt-Erklärung ist keine Einfuhr, sondern nur eine innergemeinschaftliche Lieferung dieser eingeführten Waren anzumelden – es ist allerdings zu beachten, dass dieser innergemeinschaftlichen Transaktion in der USt-Erklärung (JPK/SAFt-Datei) der Code I_42 zuzuordnen ist.

Voraussetzungen für die Anwendung des Zollverfahrens 42

Um das Zollverfahren 42 in Anspruch zu nehmen, müssen gem. der Verordnung des Finanzministers vom 20. Dezember 2013 über die Befreiungen von der Waren- und Dienstleistungssteuer und die Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiungen (d.h. Gesetzblatt 2023, Punkt 955) [poln. Rozporządzenie Ministra Finansów z dnia 20 grudnia 2013 r. w sprawie zwolnień od podatku od towarów i usług oraz warunków stosowania tych zwolnień (t.j. Dz. U. z 2023 r. poz. 955)] u.a. die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Einführer muss im Mitgliedstaat, in dem die Einfuhr erfolgt, eine gültige USt-IdNr. für EU-Transaktionen besitzen und diese für die Zwecke der Einfuhr angeben.
  2. Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer die gültige USt-IdNr. für EU-Transaktionen des Erwerbers angeben, die ihm vom Mitgliedstaat, für den die Waren bestimmt sind, zugeteilt wurde (bzw. seine eigene gültige USt-IdNr. für EU-Transaktionen, die ihm von dem Mitgliedstaat, für den die Waren bestimmt sind, zugeteilt wurde, wenn der Einführer eine interne Verbringung von eigenen Waren durchführt).
  3. Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer nachweisen, dass die eingeführten Waren zur Beförderung oder Versendung aus Polen in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.
  4. Der Einführer muss die innergemeinschaftliche Lieferung in der zusammenfassenden Meldung in Polen ausweisen. Innerhalb von 4 Monaten nach dem Monat, in dem die Steuerpflicht für die Einfuhr von Waren entstanden ist, muss der Importeur den polnischen Zollbehörden eines der folgenden Dokumente vorlegen:
  5. eine zusammenfassende Meldung, in der die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren nach der Einfuhr ausgewiesen wurde, wenn der Importeur in dem betreffenden Monat keine anderen innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Polen getätigt hat, oder
  6. eine von einem Finanzamt ausgestellte Bescheinigung, in der die Berücksichtigung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Waren nach der Einfuhr in der zusammenfassenden Meldung bestätigt wird, wenn der Importeur in einem bestimmten Monat andere innergemeinschaftliche Lieferungen aus Polen getätigt hat.
  7. Wenn der Einführer die Einfuhrumsatzsteuer in Polen in der Vergangenheit bereits im Rahmen des Zollverfahrens Nr. 42 abgerechnet und dabei   gegen die in Punkt 4 genannte Bedingung verstoßen hat, so muss er, um das Zollverfahren 42 erneut in Anspruch nehmen zu können, bei der Zollbehörde eine Sicherheitsleistung in Höhe der nicht gezahlten Mehrwertsteuer hinterlegen.

Zollverfahren 42

Dokumentationspflicht für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach der Einfuhr

Die Begründetheit der Anwendung des Zollverfahren 42  ist  grundsätzlich vom Zollamt zu überprüfen. Im Rahmen der durchgeführten Prüfungstätigkeiten fordert die Zollbehörde den Steuerpflichtigen meistens dazu auf, entsprechende Belege, die Lieferung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat bestätigen, vorzulegen und eine Reihe von Fragen zu beantworten. Falls im Laufe der Prüfungstätigkeiten die Zollbehörde feststellt, dass eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, kann sie die Gültigkeit des Zollverfahrens 42 in Frage stellen.

Um zu beurteilen, ob das Verfahren 42 angewendet werden kann, ist daher eine detaillierte Analyse des Sachverhalts erforderlich.

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