Bisherige Praxis der Steuerbehörden betreffend die USt-Besteuerung von Wohnungsmieten
Gemäß den polnischen USt-Vorschriften (Art. 43 Abs. 1 Punkt 36 des polnischen USt-Gesetzes) und der derzeitigen Praxis der Behörden war die Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken von der USt befreit. Die Befreiung galt u.a. für die Miete durch Unternehmer, die die Wohnung zu Wohnzwecken (für eigene betriebsbezogene Bedürfnisse oder solche ihrer Mitarbeiter) gemietet hatten.
Die Steuerbehörden haben eindeutig darauf hingewiesen, dass die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen, um für die Vermietung von Wohnimmobilien von der USt befreit zu werden:
- Sie müssen die Leistung auf eigene Rechnung erbringen,
- die Immobilie muss Wohncharakter besitzen,
- die Vermietung von Immobilien hat ausschließlich zu Wohnzwecken zu erfolgen.
Diese Ansicht wurde von den Steuerbehörden (z.B. Steuerauskunft Nr. 0112-KDIL2-1.4012.654.2018.1.MC vom 10.01.2019) geteilt.
Änderung der Praxis der Steuerbehörden Anfang 2019
Zu Beginn des Jahres 2019 begannen die Steuerbehörden jedoch, in Steuerauskünften andere Auffassungen zu vertreten als bisher.
Die Steuerbehörden erklärten, dass die USt-Befreiung nicht für die Vermietung von Immobilien zugunsten des Unternehmens gilt, dessen Mitarbeiter in dieser Immobilie wohnen. Nach Ansicht der Steuerbehörden verfolgen lediglich die Mitarbeiter des Unternehmers ein Wohnungsziel, nicht aber das Unternehmen selbst (z.B. Steuerauskunft Nr. 0115-KDIT1-1.4012.98.2019.2.JP vom 15.03.2019 oder Nr. 0115-KDIT1-1.4012.889.2018.1.JP vom 08.02.2019).
Infolgedessen verfolgt der Unternehmer, der die Immobilie mietet, nach Auffassung der Steuerbehörden keinen Wohnzweck, sondern einen wirtschaftlichen Zweck.
Jüngste, für Mieter günstige Steuerauskünfte
Im Laufe des Jahres 2019 begannen die Steuerbehörden überraschend mit der Ausstellung von Steuerauskünften, in denen bestätigt wurde, dass die Vermietung von Wohnimmobilien an Unternehmen, deren Mitarbeiter dort wohnen, von der USt befreit ist (z.B. Steuerauskunft Nr. 0115-KDIT1-1.4012.225.2019.2.IK vom 04.07.2019).
Zusammenfassend
Nach unserer Auffassung sollte man sich in der gegenwärtigen Situation sehr sorgfältig mit der Besteuerung von Immobilien für Wohnzwecke befassen. Wir empfehlen außerdem, sich an einen Steuerberater zu wenden und eventuell eine Steuerauskunft zu beantragen.
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