Mit dem Beginn eines neuen Jahres rückt für Steuerpflichtige das Thema Verjährung von Steuerforderungen wieder in den Fokus. Die seit Jahren geltenden Regelungen zur Verjährung nach der polnischen Abgabenordnung (Ordynacja podatkowa) bedeuten, dass bestimmte Steuerzeiträume nun endgültig vor der Korrektur geschützt sind. Insbesondere für Steuerpflichtige, die ihre Umsatzsteuer monatlich abrechnen, ist es wichtig, die relevanten Fristen und deren Auswirkungen zu kennen.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche USt-Rechnungen ab Januar 2025 nicht mehr korrigiert werden können und welche Zeiträume noch unter die fünfjährige Verjährungsfrist fallen.
Was bedeutet die Verjährung im Steuerrecht?
Die Verjährung nach § 70 der polnischen Abgabenordnung tritt fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer fällig wurde. Für monatliche Umsatzsteuer-Abrechnungen gilt der 25. Tag des Folgemonats als Fälligkeitsdatum. Daraus ergibt sich:
- Das maßgebliche Kalenderjahr wird durch den Zeitpunkt der Steuerfälligkeit bestimmt.
- Ab dem 31. Dezember dieses Jahres beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen.
Beispiel:
Eine im Januar 2020 angefallene Umsatzsteuer wird bis zum 25. Februar 2020 fällig. Das relevante Kalenderjahr ist 2020, und die Verjährung tritt am 31. Dezember 2025 ein.
Verbindung zwischen der Verjährung steuerlicher Verpflichtungen und dem Recht zur Ausstellung von USt-Rechnungen
Die Verjährung steuerlicher Verpflichtungen gemäß § 70 der polnischen Abgabenordnung bedeutet, dass nach Ablauf der fünfjährigen Frist keine Steuerforderungen mehr geltend gemacht werden können. Dies hat direkte Auswirkungen auf das Recht zur Ausstellung von USt-Rechnungen und deren Korrekturen.
Mit der Verjährung einer steuerlichen Verpflichtung erlöschen nicht nur die Pflicht zur Zahlung, sondern auch alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich der Möglichkeit, USt-Rechnungen zu ändern oder zu ergänzen. Ein Steuerpflichtiger ist nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr verpflichtet, Dokumente oder Aufzeichnungen für verjährte Zeiträume aufzubewahren.
USt-Rechnungen, die ab Januar 2025 nicht mehr korrigiert werden können
Für Steuerpflichtige, die ihre Umsatzsteuer monatlich abführen, sind alle Steuerzeiträume bis einschließlich November 2019 bereits zum 31. Dezember 2024 verjährt. Daher ist eine Korrektur dieser USt-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr möglich, sofern keine Unterbrechungen oder Hemmungen der Verjährungsfrist eingetreten sind.
Beispiele für nicht mehr korrigierbare Zeiträume:
November 2019 und früher: Diese Zeiträume verjährten spätestens zum 31. Dezember 2024.
Welche USt-Rechnungen können noch korrigiert werden?
Ab Januar 2025 können folgende Zeiträume weiterhin korrigiert werden, solange die fünfjährige Frist nicht abgelaufen ist:
- Dezember 2019 – Verjährung am 31. Dezember 2025.
- 2020 (Januar–November) – Verjährung ebenfalls am 31. Dezember 2025.
- Dezember 2020 – Fälligkeit im Januar 2021, Verjährung am 31. Dezember 2026.
- Alle nachfolgenden Jahre (2021, 2022, etc.) verjähren entsprechend der fünfjährigen Regel.
Besonderheiten für den Monat Dezember:
Da die Umsatzsteuer für Dezember erst im Januar des Folgejahres fällig wird, verschiebt sich die Verjährungsfrist entsprechend. Zum Beispiel:
- Dezember 2020 – Fälligkeit im Januar 2021, Verjährung am 31. Dezember 2026.
- Dezember 2021 – Verjährung am 31. Dezember 2027.
Konsequenzen für Steuerpflichtige
Planung der Korrekturen:
- Steuerpflichtige sollten ihre Buchhaltungsunterlagen regelmäßig prüfen, um sicherzustellen, dass eventuelle Fehler vor Ablauf der Verjährungsfrist korrigiert werden.
- Besonderer Fokus auf Dezember-USt-Rechnungen:
Aufgrund der späteren Fälligkeit ist der Monat Dezember oft ein „Sonderfall“. Steuerpflichtige sollten dies bei ihrer Korrekturstrategie berücksichtigen. - Prüfung auf Hemmungsgründe:
Falls eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung vorliegt (z. B. durch ein Steuerstrafverfahren), kann die Frist länger als fünf Jahre betragen.
Fazit
Ab Januar 2025 können Steuerpflichtige keine Korrekturen mehr für USt-Rechnungen aus Zeiträumen vornehmen, die bis Ende 2019 fällig wurden (aber Dezember 2019 ist bis Ende 2025 korrigierbar). Zeiträume ab Januar 2020 bleiben bis Ende 2025 korrigierbar. Es ist daher essenziell, frühzeitig eine Strategie zur Rechnungsprüfung und Korrektur zu entwickeln, um potenzielle Probleme zu vermeiden.
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