Regelungen und Funktionsweise

Eine Anzahlung stellt einen Teilbetrag einer Rechnungssumme  dar und liegt vor, wenn der Käufer oder Erwerber eine Teilzahlung erbringt, bevor die Lieferung oder Leistung erfolgt. In Polen wird die Anzahlung beim Nichtzustandekommen eines Vertrags zurückerstattet und kann nicht, wie z.B. eine Vertragsstrafe, verfallen.

Art. 394 des polnischen Zivilgesetzbuchs regelt hingegen die Draufgabe (in Österreich als Angeld bekannt),  eine Rechtsfigur, die bei einer vertragsgemäßen und rechtzeitigen Erfüllung des Vertrags identisch mit der Anzahlung ist, sich jedoch bei dessen Nichterfüllung stark unterscheidet. Eine Draufgabe kann im Gegensatz zur Anzahlung verfallen; sie dient zur Sicherung der Vertragserfüllung und bietet Vorteile für beide Vertragsparteien.

Die Abrechnung einer Anzahlung oder  Draufgabe wird in Art. 19a Abs. 8 des USt-Gesetzes geregelt. Wenn vor der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung einer Dienstleistung eine Zahlung ganz oder teilweise empfangen wurde, entsteht die Steuerpflicht zum Zeitpunkt des Erhalts.

Draufgabe

Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung

Eine erhaltene Anzahlung oder Draufgabe erfordert die Ausstellung einer Rechnung. Gemäß Artikel 106i Absatz 2 des USt-Gesetzes ist eine Rechnung, die den Erhalt einer Anzahlung oder Draufgabe belegt, spätestens am 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat folgt, in dem der Käufer die Zahlung ganz oder teilweise  erhalten hat. Diese Rechnung kann auch vor Erhalt der Zahlung ausgestellt werden, jedoch nicht früher als am 60. Tag vor dem Erhalt.

Berechnung der Umsatzsteuer

Eine erhaltene Anzahlung bzw. Draufgabe ist steuerpflichtig. Der erhaltene Betrag ist ein Bruttobetrag und enthält daher bereits die Umsatzsteuer. Sie sollte nach der so genannten „In-100-Methode” berechnet werden – der Nettobetrag wird mit dem angegebenen Steuersatz multipliziert, durch 100 geteilt und auf die zweite Stelle nach dem Komma abgerundet.

Anzahlung und Draufgabe sind einander sehr ähnlich, es gibt jedoch auch Unterschiede:

Bei der Anzahlung wird der Betrag einfach zurückerstattet; bei der Draufgabe ist das Verfahren ein wenig komplexer. Wird der Vertrag von einer der Parteien nicht erfüllt, kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten.

Hat man eine Draufgabe empfangen, so  kann man diese behalten; hat man die Zahlung selbst geleistet, kann man bei Verschulden der Gegenpartei den doppelten Betrag verlangen.

Die Draufgabe soll die Ausführung eines Vertrags sichern und beide Parteien schützen. Dadurch, dass die Partei, die die Nichterfüllung des Vertrags verschuldet, die finanziellen Konsequenzen trägt, werden beide Parteien sich bemühen, sich an die Vertragsbestimmungen zu halten.

Aus steuerlicher Sicht ist wichtig, dass eine Draufgabe bei Nichterfüllung eines Vertrags nicht als Gegenleistung betrachtet wird, sondern eine Entschädigungsfunktion hat. Daher sind die Bestimmungen des USt-Gesetzes für diesen Fall nicht anwendbar. Man muss eine Korrekturrechnung ausstellen, aber vom Betrag, den man behalten darf, wird keine Umsatzsteuer abgerechnet (Individuelle Steuerauskunft des Direktors der Steuerkammer in Poznań vom 6. November 2015 r., Nr. ILP1/4512-1-685/15-2/AP).

Wird der Vertrag, für den die Anzahlung geleistet wurde, nicht erfüllt, sollte der Anzahlungsbetrag zurückerstattet werden. Erst dann darf der Auftragnehmer eine Korrekturrechnung ausstellen. Die Erstattung der Anzahlung führt zu der Verpflichtung, den die Steuerbemessungsgrundlage bildenden Umsatz gemäß Artikel 29a Absatz 10 Punkt 3 des USt-Gesetzes zu berichtigen.

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