Ist die Annullierung einer Rechnung überhaupt möglich?
Die Vorschriften des polnischen USt-Gesetzes sehen keine Möglichkeit vor, eine Rechnung zu annullieren. Stattdessen ist bei Bedarf eine Korrekturrechnung zu erstellen. In der Praxis ist es jedoch möglich, eine unnötig ausgestellte Rechnung zu annullieren, was von den Steuerbehörden akzeptiert wird. Dies ist jedoch eine Ausnahmesituation, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.
Voraussetzungen für die Annullierung einer Rechnung
Die Annullierung einer Rechnung sollte sich nur auf eine Situation beziehen, in der:
- die Rechnung nicht in den Rechtsverkehr eingeführt wurde und
- das fakturierte Geschäft nie erfolgt (d. h. keine Steuerpflicht entstanden) ist.
Die oben genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden. Dies hat das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Gliwice am 27.01.2021 mit dem Urteil I SA/Gl 1175/20 bestätigt.
Wird eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, soll der Steuerpflichtige die ursprüngliche Rechnung mittels einer Korrekturrechnung berichtigen. Es ist auch empfehlenswert, annullierte Rechnungen mit einem entsprechenden Hinweis auf den Grund und die Umstände der Annullierung zu versehen und sie in den eigenen Steuerunterlagen zu behalten.
Die Annullierung einer Rechnung in der Praxis
In diesem Zusammenhang ist der Begriff „Einführung einer Rechnung in den Rechtsverkehr” zu beachten. Annullierung bedeutet also, dass die Rechnung (elektronisch oder eine Kopie) nicht an den Kunden gesendet wurde. Dies resultiert aus Art. 108 des polnischen USt-Gesetzes, wonach ein Steuerpflichtiger, der eine Rechnung mit einem ausgewiesenen Steuerbetrag erstellt, zu dessen Zahlung verpflichtet ist. Da die Annullierung einer Rechnung durch die Vorschriften nicht reguliert ist, wird die Einführung einer Rechnung in den Rechtsverkehr von den Steuerbehörden unterschiedlich interpretiert.
Mit der individuellen Steuerauskunft 3063-ILPP2-1.4512.14.2017.1.AWa vom 24.02.2017 wurde bestätigt, dass die Annullierung möglich ist, sofern die Rechnung vom Käufer nicht empfangen wurde. In der individuellen Steuerauskunft 0114-KDIP1-3.4012.394.2020.1.ISK vom 29.09.2020 bestätigt der Leiter der nationalen Finanzauskunft, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung annullieren kann, wenn der Käufer die Rechnung zurückgibt und diese nicht in der USt-Erklärung des Käufers ausgewiesen wird.
Zusammenfassend besteht also ein gewisses steuerliches Risiko, wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung annullieren möchte und der Kunde diese zurückgibt, da man nicht gewährleisten kann, wie die Steuerbehörde diese Vorgehensweise wertet.
Bevor der Steuerpflichtige eine Rechnung annulliert, sollte er prüfen, ob das fakturierte Geschäft tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Im Urteil I SA/Ke 35/14 vom 27.02.2014 entschied das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Kielce, dass ausgestellte Rechnungen, die nicht in den Rechtsverkehr eingeführt worden waren, nicht annulliert werden konnten, da sie tatsächlich erfolgte Transaktion bestätigten, d.h. den tatsächlichen Verkauf dokumentierten.
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