Ab dem 1. Juli sind aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Juli 2019 zur Änderung bestimmter Gesetze zur Verringerung der regulatorischen Belastung (polnisches Gesetzblatt von 2019, Pos. 1495) neue Vorschriften über die Methode der Abrechnung der Umsatzsteuer bei der Wareneinfuhr in Kraft getreten. Eine wesentliche Rolle dabei spielt die Änderung des die Abrechnung der Wareneinfuhr im vereinfachten Verfahren betreffenden Art. 33a des Umsatzsteuergesetzes.
Das vereinfachte Verfahren ab 1. Juli 2020
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige, der Waren im ordentlichen USt-Verfahren einführt, verpflichtet, den Betrag der berechneten Umsatzsteuer beim Zoll- und Finanzamt zu entrichten. Diese Steuer kann ausschließlich durch Einreichen einer USt-Erklärung abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige das sog. Sonderverfahren für die Besteuerung der Wareneinfuhr nicht anwendet.
Seit dem 1. Dezember 2008 profitieren einige Steuerpflichtige vom neuen Wortlaut des Art. 33a des polnischen USt-Gesetzes, nach dem die Umsatzsteuer nur infolge eines in der USt-Erklärung ausgewiesenen Erwerbs ohne vorherige Zahlung an die Zollstelle abgerechnet wird.
Eine solche präferenzbegünstigte Abrechnung war lange Zeit nur wenigen Unternehmen möglich, welche zusätzliche bürokratische Voraussetzungen erfüllten.
Novellierung der Vorschriften zur vereinfachten Abrechnung der Wareneinfuhrumsatzsteuer ab 1. Juli 2020
Nach der Änderung können alle aktiven polnischen Umsatzsteuerpflichtigen die für die Wareneinfuhr berechnete Umsatzsteuer in einer Steuererklärung abrechnen, ohne vorher die Einfuhrumsatzsteuer an die Zollstelle zu bezahlen, vorausgesetzt, dass sie die polnischen USt-Erklärungen auf monatlicher Basis beim Finanzamt abgeben.
Bei diesem Verfahren kann der Steuerpflichtige den Betrag der für die Wareneinfuhr berechneten Umsatzsteuer in der Steuererklärung abrechnen, die er für den Zeitraum abgibt, in dem die Steuerpflicht aufgrund der Einfuhr dieser Waren entstanden ist.
Bei der Wareneinfuhr entsteht die Steuerpflicht zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld. So wird im vereinfachten Verfahren die berechnete Umsatzsteuer in der USt-Erklärung VAT-7 ausgewiesen, die für den Monat eingereicht wird, in dem die Zollschuld entstanden ist. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bei der Einfuhr von Waren sollte steuerneutral sein, da der Steuerpflichtige die Vorsteuer grundsätzlich im gleichen Zeitraum ausweist wie die Umsatzsteuer.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens ab 1. Juli 2020
Gemäß dem neuen Wortlaut von Art. 33a Abs. 2 des polnischen USt-Gesetzes kann die Wareneinfuhrumsatzsteuer direkt in einer USt-Erklärung von allen aktiven Steuerpflichtigen abgerechnet werden, die:
- dem Zoll- und Finanzamtsleiter folgende Urkunden vorlegen, die nicht früher als 6 Monate vor der erfolgten Wareneinfuhr ausgestellt worden sind:
- die Bescheinigungen darüber, dass der Steuerpflichtige bei den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen sowie bei den fälligen Steuern, die als Einnahme des Staatshaushalts gelten, keine Rückstände aufweist, die getrennt für jede Verbindlichkeit, darunter jede Steuer, 3% der zu entrichtenden Beiträge bzw. Steuerverbindlichkeiten bei den einzelnen Steuern übersteigen würden; der Anteil der Rückstände am Betrag der Beiträge oder der Steuer wird im Verhältnis zum Betrag der fälligen Forderungen für den Abrechnungszeitraum, den der Rückstand betrifft, festgelegt;
- die Bestätigung, dass der Steuerpflichtige als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert ist;
- Zollanmeldungen über einen direkten oder indirekten Vertreter im Sinne des Zollrechts abgeben. Diese Bedingung gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige über den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Sinne von Art. 38 des Zollkodex der Union verfügt oder zur Anwendung der Vereinfachung nach Art. 166 bzw. Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechtigt ist.
Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage der oben genannten Erklärungen, sofern sie schon den Zoll- und Steuerbehörden zur Verfügung stehen und nicht abgelaufen sind.
Die Anforderung der Vorlage der in Abs. 2 genannten Unterlagen durch den Steuerpflichtigen gilt auch bei der Abgabe von Erklärungen desselben Inhalts durch den Steuerpflichtigen als erfüllt. Die genannten Erklärungen werden unter Androhung strafrechtlicher Verantwortung für falsche Aussagen abgegeben.
Abschaffung der Dokumentationspflicht ab 1. Oktober 2020
Die Novelle hebt auch ab dem 1. Oktober 2020 den Abs. 6 des Art. 33a des USt-Gesetzes (polnisches Gesetzblatt 2019.1520) auf, wonach der Steuerpflichtige bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens verpflichtet war, dem Zoll- und Finanzamtsleiter die Unterlagen, die die Abrechnung der berechneten Umsatzsteuer aus der Wareneinfuhr belegen, innerhalb von 4 Monaten nach dem Monat, in dem die Steuerpflicht aufgrund der Wareneinfuhr entstanden ist, vorzulegen.
Die Abschaffung dieser Verpflichtung stellt eine wichtige Erleichterung für die Steuerpflichtigen dar, da sie das bisherige Risiko der nicht fristgerechten Einreichung von Unterlagen und damit den möglichen Verlust des Rechts auf Inanspruchnahme zollrechtlicher Vereinfachungen beseitigt.
Haftung des Steuerpflichtigen
Aus dem neuen Wortlaut von Art. 33a Abs. 7 des USt-Gesetzes ergibt sich folgendes: Der Steuerpflichtige kann ab dem 1 Oktober 2020 die präferenzbegünstigte Abrechnung der für die Wareneinfuhr berechneten Umsatzsteuer anwenden. Entscheidet er sich für diese Option, rechnet die Umsatzsteuer jedoch nicht oder nur teilweise gemäß diesen Grundsätzen ab, verliert er das Recht, den nicht ausgewiesenen Restbetrag in der Steuererklärung abzurechnen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem für die Erhebung des sich aus der Zollschuld ergebenden Einfuhrabgabenbetrags zuständigen Finanzamtsleiter den Steuerbetrag samt Zinsen zu zahlen.
Haftung der Vertreter
Die Verpflichtung zur Zahlung des Steuerbetrags samt Zinsen gilt gesamtschuldnerisch für den Steuerpflichtigen und den für ihn handelnden direkten und indirekten Vertreter.
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