Für wen ist die Vorsteuer abziehbar?
In der individuellen Steuerauskunft vom 28.01.2019 Nr. 0115-KDIT1-3.4012.822.2018.2.BJ wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:
Ein polnisches Unternehmen erbringt Dienstleistungen für einen schwedischen Geschäftspartner. Die Montagearbeiten werden an Komponenten durchgeführt, die dem schwedischen Geschäftspartner gehören. Die Zollabfertigung der eingeführten Waren erfolgt in Polen. Für die Zahlung der Zoll- und Einfuhrabgaben ist das polnische Unternehmen verantwortlich. Im Gesamtpreis der erbrachten Dienstleistung sind die Kosten der eingeführten Waren jedoch nicht enthalten.
Das polnische Unternehmen fragte, ob es berechtigt sei, die Vorsteuer wegen der eingeführten Waren abzuziehen, wenn diese im Besitz des schwedischen Geschäftspartners bleiben, die Zoll- und Einfuhrabgaben aber von ihm bezahlt wurden.
Recht auf Vorsteuerabzug
Nach Art. 86 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind im Umfang, in welchem Waren und Dienstleistungen zur Vornahme steuerbarer Handlungen verwendet werden, die Steuerpflichtigen berechtigt, den Betrag der Vorsteuer vom Betrag der geschuldeten Steuer abzuziehen. Im Falle der Einfuhr von Waren ergibt sich der Steuerbetrag (gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 2 Buch. a) aus dem erhaltenen Zollpapier.
Gemäß den vorstehenden Bestimmungen ist der Steuerpflichtige aufgrund der erhaltenen Zolldokumente zum Vorsteuerabzug nur dann berechtigt, wenn die eingeführten Waren für die steuerpflichtigen Geschäftstätigkeiten verwendet werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union vertritt den Standpunkt (Urteil vom 25. Juni 2015, C-187/14), dass die Leistungskosten im Gesamtpreis der eingeführten Waren enthalten sein sollen. Außerdem soll der Steuerpflichtige die eingeführte Ware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit benutzen.
Daraus folgt, dass der polnische Unternehmer, der die o.g. Steuerauskunft beantragt hat, nicht berechtigt ist, den Betrag der Vorsteuer vom Betrag der geschuldeten Steuer auf die Einfuhr abzuziehen. Er erfüllt nur die Steuerpflichten, die sich aus dem Zollkodex ergeben (Entrichtung von Zoll- und Einfuhrabgaben). Darüber hinaus haben die Kosten der eingeführten Waren keinen Einfluss auf den Gesamtpreis der Dienstleistung und sind daher unabhängig von der Nutzung der Komponenten im Rahmen der ausgeübten Geschäftstätigkeit.
Abonnieren Sie den Newsletter. Verpassen Sie keine neuen Artikel!