Ein Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Rechnung ist möglich. Dies wird von den Gerichten in ihren Urteilen bestätigt.

Was ist eine unzuverlässige Rechnung?

In den polnischen Vorschriften ist der Begriff „unzuverlässige Rechnung“ nicht ausdrücklich definiert. Zum Verständnis des Begriffs sollte man auf das Gesetz zur Abgabenordnung vom 29.08.1997 zurückgreifen. Nach Art. 193 § 2 „gelten die Steuerbücher als zuverlässig, wenn sie in den vorgenommenen Einträgen einen tatsächlichen Zustand widerspiegeln“. Nach dieser Definition ist eine zuverlässige Rechnung eine, die tatsächliche Handlungen dokumentiert, d.h. in Übereinstimmung mit der Faktenlage. Eine unzuverlässige Rechnung dokumentiert also fiktive Tätigkeiten, die die Realität nicht widerspiegeln.

Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts

Am 17. Dezember 2019 erließ das Oberste Verwaltungsgericht ein Urteil (Aktenzeichen I FSK 1872/19), in dem der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Die Steuerbehörde legte Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil (Aktenzeichen I SA/Op 120/19) des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Opole vom 19. Juni 2019  ein, das den Beschluss der Steuerbehörde außer Kraft setzte. Der Streitfall betraf einen Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über Vermietung von Autos. Die Rechnung enthielt jeweils eine Position für den Wert der Dienstleistung und die Umsatzsteuer. Der Rechnung war ein Anhang beigefügt, aus dem hervorging, dass die Vermietung fünf Autos betraf. Nach der Steuerprüfung stellte sich jedoch heraus, dass lediglich vier Autos vermietet worden waren.

Nach Ansicht der Steuerbehörde wurde auf der Rechnung eine nicht vollständig abgeschlossene Tätigkeit dokumentiert. Die Steuerbehörde entzog dem Steuerpflichtigen daraufhin das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 88 Abs. 3a Pkt. 4 lit. a des polnischen USt-Gesetzes.

Vorsteuerabzug

Auslegung von Art. 88 Abs. 3a Pkt. 4 lit. a des polnischen USt-Gesetzes

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Opole betonte, der korrekten Auslegung der Vorschriften käme im vorliegenden Fall eine entscheidende Bedeutung zu. Im Sinne von Art. 88 Abs. 3a Pkt. 4 lit. a des polnischen USt-Gesetzes besteht keine Grundlage für den Vorsteuerabzug „wenn die ausgestellten Rechnungen, Korrekturrechnungen oder Zollpapiere Handlungen belegen, die nicht vorgenommen worden sind – in dem Teil, der diese Handlungen betrifft“. Nach Ansicht des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts sollte die oben zitierte Vorschrift im Sinne von Art. 86 Abs. 1 ausgelegt werden, der besagt, dass der Steuerpflichtige das Recht hat, die Vorsteuer in dem Umfang abzuziehen, in welchem Waren und Dienstleistungen zur Vornahme steuerbarer Handlungen verwendet werden. Standpunkt des Obersten Verwaltungsgerichts

Das Oberste Verwaltungsgericht stimmte dem Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht in Opole zu. Wenn die Rechnung fiktive und tatsächliche Aktivitäten dokumentiert, ist es zulässig, die Vorsteuer abzurechnen, die sich aus den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten ergibt. Das Oberste Verwaltungsgericht betonte, dass es möglich sei, den Wert einer realen Transaktion eindeutig zu bestimmen. Im vorliegenden Fall dokumentiert der Anhang der Rechnung den Wert der einzelnen Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge. Es ist also problemlos möglich, den Betrag der Vermietung von vier Autos zu bestimmen.

 Zusammenfassung

 Ähnliche Meinungen wurden in den folgenden Urteilen vertreten: Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. September 2017 (Aktenzeichen I FSK 16/16) sowie vom 15. Dezember 2017 (Aktenzeichen I FSK 431/16).

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