Polnische USt-Vorschriften zum Vorsteuerabzug
Gemäß Art. 86 Abs. 10 des polnischen USt-Gesetzes entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht in Bezug auf die vom Steuerpflichtigen erworbenen oder eingeführten Waren und Dienstleistungen entstanden ist. Nach Art. 86 Abs. 10b kann jedoch die Vorsteuer nicht früher als in der USt-Abrechnungsperiode, in der ein Steuerpflichtiger die Rechnung erhalten hat, abgezogen werden.
Sachverhalt
Die individuelle Auskunft der polnischen Steuerbehörde Nr. 0114-KDIP1 3.4012.517.2020.1.KP vom 22.10.2020 wurde im Fall eines Steuerpflichtigen erlassen, der im Juni 2016 als natürliche Person, die weder eine Geschäftstätigkeit ausübt noch Vermietungsdienstleistungen erbringt, mit einer Bauträgergesellschaft einen Vertrag über den Kauf von Gewerberaum unterzeichnet hatte. Im August 2020 wurde eine notarielle Urkunde unterzeichnet; seit diesem Zeitpunkt ist der Steuerzahler Eigentümer dieser Räumlichkeit. Der Steuerpflichtige plant diese Räumlichkeit zu vermieten und möchte sich für USt-Zwecke registrieren lassen, um die Rechnungen für die Vermietung mit der USt auszustellen.
Die Räumlichkeit wird für Tätigkeiten genutzt, die der polnischen USt unterliegen. Daher fragte der Steuerzahler, ob er sich als aktiver USt.-Pflichtiger registrieren lassen könne und ob er das Recht habe, die Vorsteuer abzuziehen, die sich aus den Rechnungen der Bauträgergesellschaft ergeben, die vor der Registrierung ausgestellt und empfangen wurden.
Standpunkt der Steuerbehörde
Die Steuerbehörde stellte fest, dass die Vorschriften das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, die vor der Registrierung des Steuerzahlers für USt-Zwecke ausgestellt und erhalten wurden, nicht ausschließen, vorausgesetzt, dass die erworbenen Waren bzw. Dienstleistungen mit der steuerpflichtigen Tätigkeit des Steuerzahlers verbunden sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann jedoch erst dann in Anspruch vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige den Status eines aktiven USt-Pflichtigen besitzt, d.h. der Vermieter kann die USt aus den vor der Registrierung erhaltenen Rechnungen erst dann abziehen, wenn er das Registrierungsformular beim Finanzamt sowie USt-Meldungen für die entsprechenden rückwirkenden USt-Abrechnungsperioden einreicht. Darüber hinaus sollte die Vorsteuer in der USt-Erklärung für den Monat, in dem die Rechnung eingegangen ist, ausgewiesen werden.
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