Wird der Brexit den Versandhandel beeinflussen?

Bis heute wurde noch keine Brexit-Vereinbarung geschlossen. Wird also zum 29. März 2019 Großbritannien  nach einem sog. „harten Brexit“ zu einem Drittland? Was passiert, wenn diese Frage positiv zu beantworten ist?

Wie wird der Versandhandel nach dem „harten Brexit“ aussehen?

Dies bedeutet, dass auf Gegenstände, die aus Großbritannien nach Polen oder aus Polen nach Großbritannien verbracht werden, Zoll erhoben wird. Solche Waren werden der zollamtlichen Überwachung unterliegen und können Zollkontrollen unterzogen werden. Daraus folgt unter anderem, dass Zollformalitäten erfüllt und Anmeldungen abgegeben werden müssen. Die Zollbehörden werden auch Sicherheitsleistungen für potenzielle oder bestehende Zollschulden verlangen können.

Versandhandel

Ausfuhren nach Großbritannien

Solche Ausfuhren werden von der Umsatzsteuer befreit, vorausgesetzt dass der Verkäufer nachweisen kann, dass die Waren die EU verlassen haben. Wahrscheinlich werden als ausreichende Belegnachweise das Dokument IE-599 und das Zollpapier SAD akzeptiert, das von der Ausfuhrzollstelle ausgehändigt wird.

Für Waren, die aus Polen nach Großbritannien befördert werden, wird das Zollverfahren notwendig sein. Der Verkäufer wird die Waren bei der Ausfuhrzollstelle (die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden) vorführen und eine Vorabanmeldung einreichen. Dann können die Beamten der Zollstelle die Waren prüfen und ihren physischen Ausgang aus dem Zollgebiet der EU überwachen.

Einfuhren aus Großbritannien

Einfuhren nach Polen werden der Umsatzsteuer unterliegen, zum gleichen Steuersatz, der für die Lieferung gleicher Gegenstände in Polen gilt. Die Umsatzsteuer soll den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Einfuhr bezahlt werden. Die Steuerbemessungsgrundlage wird auf dem Zollwert beruhen.

Wichtige Anmerkung

Unternehmen, die bislang nur an Kunden innerhalb des Europäischen Binnenmarktes lieferten, sollten rechtzeitig entsprechendes Ausfuhr-Wissen aufbauen, um künftig Zollanmeldungen für entsprechende Geschäfte abgeben zu können. Es gilt aber zu betonen, dass die Situation nicht eindeutig ist. Obwohl es schon Ende Januar 2019 ist, kann alles passieren – sowohl ein „harter Brexit“ als auch kein Brexit. Es kann sein, dass doch noch eine Brexit-Vereinbarung geschlossen wird. Somit können noch viele Änderungen im Hinblick auf die Abrechnung künftiger Versandlieferungen eingeführt werden, die oben angegebenen Informationen könnten also bald schon überholt sein.

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