Was ist der „Versandhandel in Polen“?

Der Begriff „Versandhandel in Polen“ bezeichnet den Verkauf und die Lieferung von Waren an Privatpersonen bzw. Pauschallandwirte* in Polen. Er ist also nicht mit dem grenzüberschreitenden Versandhandel nach oder aus Polen vergleichbar. Es ist hervorzuheben, dass beide Themen verschiedenen Vorschriften unterliegen.

Einsatz von Registrierkassen

Das polnische Umsatzsteuergesetz sieht eine generelle Regelung in Art. 111 Abs. 1 USt-Gesetz vor, infolgedessen Steuerpflichtige, die den Verkauf an Privatpersonen und an Pauschallandwirte vornehmen, verpflichtet sind, Aufzeichnungen über den Umsatz und die Beträge der geschuldeten Steuer unter Anwendung von Registrierkassen zu führen.

Versandhandel

Befreiung

Es gibt jedoch eine Ausnahme von der oben erwähnten Pflicht. Diese ist in Art. 111 Abs. 8 USt-Gesetz und in der Verordnung des Finanzministers vom 28.12.2018 über Befreiungen von der Pflicht der Führung von Aufzeichnungen über den Umsatz und die Beträge der geschuldeten Steuer unter Anwendung von Registrierkassen (GBl. 2018 Pos. 2519 vom 31.12.2018) geregelt. Derzeit gilt die Befreiung nicht länger als bis zum 31.12.2021. Laut § 2 Abs. 1 der Verordnung sind die im Anhang aufgelisteten Tätigkeiten von der Pflicht zur Anwendung der Registrierkassen befreit – die Position 36 des Anhangs erwähnt die Lieferung von Waren im Versandsystem (per Post oder Kuriersendung).

Voraussetzungen für die Lieferung von Waren im Versandsystem

Die Vorschriften sehen vor, dass die folgenden Voraussetzungen für den Versandhandel an natürliche Personen, die keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, und an Pauschallandwirte in Polen erfüllt sein müssen:

  1. Die Lieferung von Waren erfolgt im Versandsystem (per Post oder per Kuriersendung).
  2. Der Verkäufer sollte die den vollständigen Betrag für die Waren per Post, Bank oder über die bankähnlichen SKOK erhalten (im Falle der Bank oder der SKOK muss die Zahlung auf das Bankkonto des Verkäufers erfolgen).
  3. Aus den Aufzeichnungen und anderen Belegen, die die Zahlung dokumentieren, muss eindeutig ersichtlich sein, welche konkreten Leistungen die Zahlung betrifft und zu wessen Gunsten sie erfolgt.
  4. Die Waren befinden sich nicht auf der Liste im § 4 der Verordnung (beispielsweise Motoren und ihre Teile, Tabakwaren, CD-ROM mit digitalem Inhalt).

 

Per Post oder Kuriersendung?

Im Hinblick auf die aktuelle Praxis der polnischen Steuerbehörden sollen die Begriffe „Post“ und „Kuriersendung“ nicht zu eng ausgelegt werden. Unter dem Ausdruck „Lieferung von Waren im Versandsystem (per Post oder per Kuriersendung)“ kann man z.B. Dropshipping verstehen. Zulässig sind aber auch verschiedene andere Varianten wie Postnachnahmesendung, Benutzung einer Packstation (mit oder ohne Automatisierung) oder ein (im Rahmen eines Franchisesystems durch einen Dritten geführtes) Ladennetz.

 

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* Als Pauschallandwirt (oder pauschalierenden Landwirt) bezeichnet man einen Landwirt, der der Regelbesteuerung nicht unterliegt und der vom präferenziellen Pauschalierungssystem profitiert.

 

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