In unserem vorherigen Artikel (https://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/strukturierte-rechnung-und-nationales-e-rechnungs-system-ksef-ab-1-januar-2022-stand-vom-28-02-2022-2/) haben wir bereits über die zum 1. Januar 2022 eingeführten neuartigen Rechnungen, sog. strukturierte Rechnungen (E-Rechnungen), und das System, über das diese ausgestellt und empfangen werden können (nationales E-Rechnungs-System, poln. Krajowy System e-Faktur, KSeF), berichtet.
Die Ausstellung von Rechnungen über das neue System ist im Jahr 2022 freiwillig. Nach den Ankündigungen des Finanzministeriums sollte die Verwendung strukturierter Rechnungen ab dem Jahr 2023 obligatorisch werden, allerdings war der genaue Zeitpunkt zunächst nicht bekannt. Die Einführung strukturierter Rechnungen als obligatorische und ausschließliche Art der von Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen erfordert einen besonderen Beschluss des Rates der Europäischen Union auf Vorschlag der Europäischen Kommission.
Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates
Am 30. März 2022 hat die Europäische Kommission ihre vorläufige Zustimmung zur Einführung der obligatorischen Ausstellung strukturierter Rechnungen in Polen erteilt und einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss vorgelegt. Die endgültige Entscheidung wird vom Rat der Europäischen Union getroffen; es wird erwartet, dass dieser Vorschlag innerhalb weniger Wochen angenommen wird.
Das Finanzministerium ging ursprünglich davon aus, dass das nationale System für elektronische Rechnungen für alle Steuerpflichtigen, die Rechnungen gemäß den polnischen Vorschriften ausstellen, obligatorisch sein würde.
Gemäß dem von der Europäischen Kommission erstellten Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss wird sich der Anwendungsbereich der beantragten Maßnahme auf Steuerpflichtige beschränken, die im Hoheitsgebiet Polens ansässig sind.
Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung wird für alle Umsätze gelten, die von im Hoheitsgebiet Polens ansässigen Steuerpflichtigen getätigt werden, für die derzeit gemäß dem polnischen Mehrwertsteuergesetz eine Rechnung gestellt werden muss. Außerdem wird die Übermittlung spezifischer Informationen zu bestimmten Umsätzen an das KSeF erfolgen. Dies gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungserwerb; bei solchen Umsätzen ist der Erwerber des Gegenstands bzw. der Empfänger der Dienstleistung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer in Polen verpflichtet.
Gemäß der polnischen und deutschen Sprachfassung des Beschlussentwurfs der Kommission wird die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung unter Nutzung des KSeF für alle Steuerpflichtigen gelten, die im Hoheitsgebiet Polens ansässig sind und Tätigkeiten ausüben, für die nach den polnischen Mehrwertsteuervorschriften im polnischen Hoheitsgebiet eine Rechnung ausgestellt werden muss. Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung wird also nicht für Steuerzahler gelten, die in Polen für Mehrwertsteuerzwecke registriert, aber nicht dort ansässig sind.
In der englischen Sprachfassung des Beschlussentwurfs wird in dem Abschnitt, der die mit der neuen Verpflichtung betroffenen Unternehmen bezeichnet, hingegen der Ausdruck „established in the territory of Poland” verwendet. Es bleibt somit fraglich, ob auch ausländische Unternehmen mit fester Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer in Polen von der Verpflichtung zur Verwendung der neuen Rechnungsart betroffen sein werden. Diese Frage sollte von den EU-Behörden vor einer endgültigen Beschlussfassung oder vom polnischen Gesetzgeber während der Durchführungsphase geklärt werden.
Datum des Inkrafttretens
Nach dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag soll der Beschluss am 1. April 2023 in Kraft treten und drei Jahre lang, d. h. bis zum 31. März 2026, gültig sein, wobei eine Verlängerung möglich ist.
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Um den Vorschlag der Europäischen Kommission im Detail zu lesen, stellen wir Ihnen einen Link zum Dokument zur Verfügung. Wir werden Sie über alle Änderungen auf dem Laufenden halten.
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