Zur Erinnerung

Seit 1. Januar 2020 ist der polnische USt-Pflichtige unter Androhung steuerlicher Sanktionen verpflichtet, vor der Abwicklung der Zahlung einer polnischen USt-Rechnung zu überprüfen, ob die Bankkontonummer seines Geschäftspartners (der in Polen als USt-Pflichtiger erfasst ist) im zentralen elektronischen Verzeichnis der Mehrwertsteuerzahler (sog. „weiße Liste der Mehrwertsteuerzahler“) angegeben ist.  

Sollte die Zahlung für eine Transaktion mit einem Wert über 15.000 PLN auf ein nicht in der „weißen  Liste“ aufgeführtes Konto gutgeschrieben werden, riskiert der Käufer eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerverbindlichkeiten des Verkäufers. Außerdem darf er die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen. Um negative Konsequenzen zu vermeiden, sollte der Zahler grundsätzlich ein offizielles Anzeigemuster ZAW-NR beim zuständigen Finanzamt des Geschäftspartners innerhalb von drei Tagen ab dem Zahlungsdatum einreichen.

Änderung der Vorschriften ab 01.07.2020

Mit der Gesetzesänderung vom 05.06.2020 wurde die Frist für die Übermittlung einer Anzeige ZAW-NR über die Zahlung auf ein nicht in der weißen Liste registriertes Bankkonto auf sieben Tage verlängert. Überdies gibt es noch eine weitere günstige Änderung für die Steuerzahler. Die oben erwähnte Anzeige ZAW-NR ist nicht mehr dem für den Verkäufer zuständigen Finanzamt, sondern dem für den Käufer zuständigen Finanzamt vorzulegen, was das derzeitige Verfahren vereinfacht. Bisher mussten die Steuerpflichtigen die  für ihre Geschäftspartner zuständigen Finanzämter selbst bestimmen.

Zusätzlich ist es ab dem 01.07.2020 möglich, die Anzeigen ZAW-NR nur einmal für ein bestimmtes  Bankkonto einzureichen. Wenn der Käufer eine Überweisung auf ein Konto veranlasst, das nicht in der weißen Liste registriert ist, muss er die Benachrichtigung nur bei der ersten Überweisung vornehmen. Die einmal eingereichte Anzeige ZAW-NR befreit ihn von negativen Konsequenzen in Bezug auf steuerlich absetzbare Kosten (betrifft polnische Ertragsteuer: ESt und KSt) und gesamtschuldnerische Haftung bei der Umsatzsteuer. Infolgedessen besteht im Fall einer weiteren Zahlung auf das gleiche nicht in der weißen Liste registrierte Bankkonto keine Verpflichtung zur erneuten Einreichung der Anzeige ZAW-NR.

weiße Liste

Wenn die Zahlung über das Split-Payment-Verfahren erfolgt, werden die Sanktionen in Bezug auf Ertragsteuern und die gesamtschuldnerische Haftung selbst dann nicht gelten, wenn eine solche Zahlung auf ein nicht in der weißen Liste registriertes Bankkonto geleistet wurde. In der Praxis bedeutet dies, dass man ein Konto des Verkäufers nicht in der weißen Liste prüfen muss, wenn die Zahlung über das Split-Payment-Verfahren erfolgt. Die Sanktionen für die Einkommensteuer gelten auch nicht für Zahlungen im Split-Payment-Verfahren, die ab dem 01.01.2020 geleistet wurden.

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