Veräußerung kommerzieller Immobilien (darunter Mietimmobilien) und polnische Umsatzsteuer – neue Erläuterungen des polnischen Finanzministeriums

Das Finanzministerium hat am 11.12.2018  zusätzliche Erläuterungen in Bezug auf die Umsatzsteuer beim Verkauf kommerzieller Immobilien veröffentlicht. Durch diese Erläuterungen sollten die Kriterien für die Beurteilung bestimmt werden, ob die Lieferung kommerzieller Immobilien der Umsatzsteuer (im Fall des Verkaufs von Vermögensgegenständen) oder der Steuer auf zivilrechtliche Geschäfte (im Fall des Verkaufs von Unternehmen oder organisatorisch selbständiger Teil eines Unternehmens) unterliegt. Das Finanzministerium stellte klar, unter welchen Bedingungen eine Immobilie als Unternehmen oder als organisatorisch selbständiger Teil eines Unternehmens angesehen werden kann. Die herausgegeben Erläuterungen sollten die Sicherheit im kommerziellen Immobilienhandel erhöhen sowie das eventuelle Konfliktrisiko zwischen polnischen Unternehmern und den Steuerbehörden mindern.

Veräußerung kommerzieller Immobilien

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 des polnischen Umsatzsteuergesetzes unterliegt die entgeltliche Lieferung von Waren der polnischen USt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn solche Lieferungen der USt nicht unterliegen z. B. wenn der Verkaufsgegenstand als Unternehmen oder organisatorisch selbständiger Teil eines Unternehmens angesehen wird (Art. 6 Ziff. 1 des polnischen Umsatzsteuergesetzes).

Gemäß der Erläuterungen des Finanzministeriums ist bei der Beurteilung, ob der Transaktionsgegenstand – welcher eine kommerzielle Immobilie darstellt – als Unternehmen (oder organisatorisch selbständiger Teil eines Unternehmens) anzusehen ist, Folgendes zu berücksichtigen:

  • Die Absicht des Erwerbers zur Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit, die der Verkäufer mit Hilfe von Vermögensgegenständen durchgeführt hat, die zu der Transaktion gehören.
  • Die tatsächliche Möglichkeit, diese Tätigkeit mit Hilfe von Vermögensgegenständen, die zu der Transaktion gehören, fortzusetzen.

Sollte man für die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit  weitere Vermögenswerte einsetzen, darf man den Transaktionsgegenstand nicht mehr als Unternehmen (oder organisatorisch selbständigen Teil eines Unternehmens) betrachten.

Kommerzielle Immobilien

Veräußerung von Mietimmobilien

Im Falle der Veräußerung von Mietimmobilien kann die Transaktion grundsätzlich dann als Verkauf des Unternehmens oder eines organisatorisch selbständigen Teils eines Unternehmens angesehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die bisherige Wirtschaftstätigkeit kann mit Hilfe von veräußerten Vermögensgegenständen fortgesetzt werden.
  • Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Erwerber die Tätigkeit des Verkäufers im bisherigen Umfang mit Hilfe der erworbenen Vermögensgegenstände weiterführen.

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Beachten Sie bitte, dass wir nur exemplarische in den Erläuterungen des Finanzministeriums vom 11.12.2018 analysierte Merkmale dargestellt haben. Somit erfordert die steuerlich korrekte Abwicklung einer Immobilienveräußerung immer eine gründliche Prüfung jedes Einzelfalls.

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