Im Oktober 2021 gab das Finanzministerium bekannt, dass Polen sich dem EU-Pilotprojekt „VAT Cross Border Rulings“ (CBR) angeschlossen hat, in dessen Rahmen Steuerpflichtige für geplante grenzüberschreitende Transaktionen eine von Steuerbehörden vereinbarte Auslegung des Umsatzsteuerrechts erhalten können.
Neben Polen sind am Projekt weitere 17 Länder beteiligt: Belgien, Dänemark, Irland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Ungarn, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden.
Verfahren zur Erlangung eines CBR-Vorbescheids
Um einen CBR-Vorbescheid zu erhalten, reicht der Steuerpflichtige zunächst einen Vorantrag in polnischer Sprache bei der Nationalen Finanzverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa – KAS) ein. Nach Prüfung und Genehmigung des Vorantrags durch die KAS ist der endgültige Antrag in polnischer und englischer Sprache vorzubereiten. Die Steuerbehörden der teilnehmenden EU-Länder können den Antrag außerdem auch in ihrer Landessprache verlangen. Die Einreichung der o.g. Anträge ist gebührenfrei.
Damit der endgültige Antrag von der KAS bearbeitet werden kann, sind die folgenden formalen Anforderungen kumulativ zu erfüllen:
- Es handelt sich um eine komplizierte grenzüberschreitende Transaktion;
- Die Transaktion hat noch nicht stattgefunden;
- Die KAS hat den vorläufigen CBR-Antrag akzeptiert;
- Die Vereinbarung betrifft einen anderen EU-Mitgliedstaat, der am Projekt teilnimmt.
Inhalt eines CBR-Antrags
Ein CBR-Antrag muss, ähnlich wie ein Antrag auf individuelle Steuerauskunft, die Beschreibung des Sachverhalts, die Rechtsgrundlage, die Frage(-n) und die Stellungnahme des Antragstellers enthalten. Ein Muster des Vorantrags (CBR-1) und des endgültigen CBR-Antrags (CBR-2) können auf der Website des Finanzministeriums (https://www.podatki.gov.pl/vat/pilotaz-vat-ue-cbr/wniosek-cbr/) heruntergeladen werden.
Erteilung eines CBR-Vorbescheids
Nachdem die KAS den Antrag bearbeitet hat, wird ihre Stellungnahme mit den Steuerbehörden des von der Transaktion betroffenen EU-Mitgliedstaates abgestimmt. Einigen sich die Beamten auf einen gemeinsamen Standpunkt, wird der Vorbescheid erteilt. Falls keine Vereinbarung erzielt wird, erhält der Steuerpflichtige eine entsprechende Information.
Der erteilte Vorbescheid wird nach seiner Anonymisierung auf der Website der Europäischen Kommission und der des polnischen Finanzministeriums veröffentlicht.
Da sich das CBR-Verfahren auf den Austausch von Steuerinformationen zwischen EU-Mitgliedstaaten stützt, gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist für die Erteilung einer Auskunft.
Zusammenfassung
Das Ziel des CBR-Pilotprojekts ist, das Risiko der Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden. Einigen sich die Steuerbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten über die USt-Konsequenzen der Transaktion, wird den Steuerpflichtigen Steuersicherheit gewährleistet (vorausgesetzt, dass der tatsächliche Transaktionsablauf der im Antrag enthaltenen Beschreibung entspricht).
Die Attraktivität dieses Instruments wird jedoch dadurch gemindert, dass:
- viele EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, nicht am Projekt teilnehmen;
- keine klare Frist für die Erlangung der Vereinbarung gegeben wurde.
Kontakt mit Tax Benefit
Hat der Artikel Ihr Interesse geweckt? Möchten Sie mehr Informationen aus diesem Bereich erhalten? Dann zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne.
Abonnieren Sie den Newsletter. Verpassen Sie keine neuen Artikel!