Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) in Warschau in seinem Urteil vom 7. November 2024, Aktenzeichen III SA/Wa 1498/24 hat entschieden, dass das Fehlen einer Rechnung nicht zwangsläufig zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt. Auch andere Dokumente können ausreichend sein, um den Vorsteuerabzug zu begründen.
Hintergrund
Ein polnisches Unternehmen hatte Umsatzsteuer für eine Transaktion gezahlt, jedoch keine Rechnung vom Vertragspartner erhalten. Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde die Rechnung nicht ausgestellt. Der Direktor der Landessteuerinformation vertrat die Auffassung, dass ohne eine ausgestellte Rechnung kein Vorsteuerabzug möglich sei.
Entscheidung des Gerichts
Der WSA Warschau gab der Klage des Unternehmens statt und betonte, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein vom Vorliegen einer Rechnung abhängt. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach das Fehlen formaler Voraussetzungen, wie beispielsweise einer Rechnung, das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt, sofern die materiellen Anforderungen erfüllt sind.
Das Gericht hob hervor, dass die Steuerbehörden verpflichtet sind, alle verfügbaren Unterlagen zu prüfen, die die Transaktion belegen. Es genügt, wenn aus verschiedenen Dokumenten hervorgeht, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Bezug zum EuGH-Urteil
In seiner Begründung berief sich der WSA Warschau auf das Urteil des EuGH vom 29. September 2022 in der Rechtssache C-235/21 (Raiffeisen Leasing). Der EuGH bestätigte darin, dass das Fehlen einer Rechnung den Vorsteuerabzug nicht verhindert, wenn die notwendigen Informationen aus anderen Quellen vorliegen und die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, dass der Direktor der Landessteuerinformation Kassationsklage beim Obersten Verwaltungsgericht einlegt.
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