Wann kommt es zu einer unternehmensinternen Verbringung?

Eine unternehmensinterne Verbringung liegt vor, wenn z.B. ein Unternehmer seine Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu seiner eigenen Verfügung befördert, um die Waren für seine Wirtschaftstätigkeiten zu nutzen. Die unternehmensinterne Beförderung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat kann unter bestimmten Umständen umsatzsteuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden. In einem solchen Fall muss der Unternehmer zwei Umsätze in zwei Mitgliedstaaten melden, und zwar eine innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsland und einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland.

Unternehmensinterne Verbringung

Wann muss ein innergemeinschaftlicher Warenerwerb in Polen gemeldet werden?

Werden Materialien, Maschinen oder Geräte unternehmensintern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer nach Polen verbracht, ohne dass ein Kauf getätigt wird, ist eine solche unternehmensinterne Verbringung grundsätzlich als innergemeinschaftlicher Warenerwerb in Polen zu melden.  Darüber hinaus müssen die Waren zur Ausübung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens verwendet werden. Es ist irrelevant, ob der Unternehmer die Waren selbst transportiert oder ob er die Beförderung durch einen Spediteur ausführen lässt.

Hier ein Beispiel dazu: Der deutsche Unternehmer stellt Autoteile her und transportiert sie zu einem Warenlager in Polen, um sie an polnische Kunden zu verkaufen. Dies bedeutet, dass die Meldung eines innergemeinschaftlichen Warenerwerbs in Polen notwendig ist, wofür eine umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Unternehmens in Polen unentbehrlich ist.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jede Art von unternehmensinterner Verbringung nach Polen ist jedoch als innergemeinschaftlicher Warenerwerb zu behandeln. Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor. Eine unternehmensinterne Verbringung muss u.a. nicht gemeldet werden:

  • bei nur vorübergehender Verwendung der Waren für die Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen, der seinen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung hat;
  • bei der Verbringung von Gegenständen zum Zwecke der Installation oder Montage in Polen durch den Lieferanten oder auf dessen Rechnung;
  • wenn die Verbringung von Waren im Rahmen des Versandverkaufs in Polen erfolgt.

 

Interne innergemeinschaftliche Warenlieferung

Ähnliche Regeln gelten bei der Verbringung von eigenen Waren von Polen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Werden Gegenstände des Unternehmensvermögens aus Polen zur Ausübung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht, ist die Verbringung als innergemeinschaftliche Lieferung in Polen zu melden. Demnach muss der Unternehmer die Unterlagen besitzen, die den Transport von eigenen Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet belegen (mehr zu dem Thema: http://blog.taxbenefit.pl/newsletter/belegnachweise-bei-innergemeinschaftlichen-warenlieferungen/ ).

Abschließend ist festzuhalten, dass die Durchführung unternehmensinterner Verbringungen von oder nach Polen dazu führen kann, dass der ausländische Unternehmer zur umsatzsteuerlichen Registrierung sowie zur Abrechnung der Umsatzsteuer in Polen verpflichtet wird.

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