Vorübergehende Unterbrechung des Transports – Zweifel der Steuerpflichtigen

Die steigende Bedeutung des grenzüberschreitenden Handels fordert Unternehmen dazu auf, optimale Logistiklösungen zu suchen. Um die Transportkosten zu minimieren sowie die Lieferzeit zu verkürzen, werden die Waren zunehmend in Logistikzentren in verschieden europäischen Ländern gelagert und umgeschlagen. Dabei stellt sich oft die Frage, ob als Lieferort im umsatzsteuerlichen Sinne das Land, in dem sich das Lager befindet, oder das Bestimmungsland der Ware gilt. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 21.09.2018, I FSK 1500/16 soll die diesbezüglichen Zweifel der Steuerpflichtigen ausräumen. Laut Urteil führt die vorübergehende Unterbrechung des Transports bzw. Verwahrung der Ware in einem Lager, die vorbestimmt und vertraglich abgestimmt wurde, nicht zu einer Unterbrechung der Lieferung, die somit trotzdem als einheitliche innergemeinschaftliche Warenlieferung einzustufen ist.

Unterbrechung des Transports

Sachverhalt

 Das Urteil ist im Fall einer polnischen Gesellschaft ergangen, die Waren an einen britischen Kontrahenten lieferte. Die Lieferungen liefen nach dem vertraglich vereinbarten Schema ab:

  • Die polnische Firma transportierte die Ware direkt aus Polen zum Lager in Belgien.
  • Die beförderte Ware wurde maximal 3 Monate in dem Lager gelagert. Während der Verwahrung wurde die Ware zwar nicht bearbeitet, konnte aber umgeschlagen und etikettierten werden.
  • Der britische Kunde entnahm die Ware je nach Bedarf aus dem Lager.
  • Der Transport vom Lager in Belgien nach Großbritannien wurde vom britischen Kunden organisiert, wobei die polnische Gesellschaft die Transportkosten übernahm.

Vor diesem Hintergrund kam die Frage auf, ob die nach diesem Muster ausgeführte Lieferung als ununterbrochene innergemeinschaftliche Warenlieferung von Polen nach Großbritannien, auf die der Steuersatz von 0% angewandt werden kann, anzusehen ist.

 Stellungnahme des Fiskus

Nach Einschätzung des Fiskus und des WSA (Wojewodschaftsverwaltungsgericht) sollte der polnische Steuerpflichtige aus umsatzsteuerlicher Sicht zwei Transaktionen melden, nämlich eine interne Verbringung von Polen zum Lager in Belgien und eine innergemeinschaftliche Warenlieferung von Belgien nach Großbritannien. Die Steuerbehörde und das Gericht erster Instanz waren also einig, dass die vorübergehende Verwahrung der Waren in dem Lager zur Unterbrechung der Lieferung führte.

Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts

 Das Oberste Verwaltungsgericht war nicht dieser Auffassung. Laut Gericht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der konkrete Abnehmer aus Großbritannien bereits zum Zeitpunkt der Warenausfuhr aus Polen feststand. Demzufolge sei festzustellen, dass in diesem Fall nur eine einheitliche Lieferung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung von Polen nach Großbritannien stattfand. Das Gericht betonte, dass die vorübergehende Verwahrung der Ware im Lager in Belgien, die vorbestimmt und vertraglich abgestimmt war, die umsatzsteuerliche Behandlung der Transaktion nicht beeinflusse. Die gegenständliche Lieferung solle also nicht in zwei Transaktionen aufgespaltet werden;  diese Aufspaltung sei künstlich und spiegele den wirtschaftlichen Charakter der Transaktion nicht wieder.

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