Unbezahlte Rechnungen und Korrektur

Das polnische Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass man die schon abgezogene Vorsteuer korrigieren muss, wenn sich herausstellt, dass eine Rechnung nicht fristgemäß bezahlt wurde. Es handelt sich in diesem Fall um Rechnungen, die eine Lieferung von Waren oder eine Erbringung von Dienstleistungen in Polen nachweisen und die bei der Abrechnung der Umsatzsteuer bereits berücksichtigt wurden. Hier ist anzumerken, dass noch 90 Tage nach dem Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist vergangen sein müssen. Die schon erwähnte Zahlungsfrist kann sowohl in einem Vertrag als auch in einer Rechnung bestimmt werden. Im Allgemeinen ist man verpflichtet, dies im Rahmen einer USt-Abrechnung für den Zeitraum zu tun, in dem der 90. Tag nach dem Ablauf der in einem Vertrag oder in einer Rechnung vereinbarten Zahlungsfrist verstrichen ist.

Berechnung von Fristen

In Bezug auf die oben erwähnten Regeln beginnt die 90-tägige Frist erst nach dem Ablauf der vertraglichen oder in der erhaltenen Rechnung bestimmten Zahlungstermine. Meistens sind die Fristen übereinstimmend. Das bedeutet, dass die Frist, die im Vertrag vereinbart wurde, identisch ist mit derjenigen, die in der später ausgestellten Rechnung angegeben ist. Falls diese Fristen nicht gleich sind, soll man das Anliegen anhand der konkreten Umstände des gegebenen Falls einschätzen. Das gleiche Prinzip gilt, wenn der Beginn der vertraglichen Fristen vom Eintritt einer oder mehrerer Bedingungen abhängt. Die polnischen Steuerbehörden vertreten die Meinung, dass vertragliche Bestimmungen bei der Beurteilung solcher Fälle entscheidend sein sollen (z.B. die individuelle Steuerauskunft Nr. 0113-KDIPT1-1.4012.631.2018.2.ŻR vom 19.10.2018).

Unbezahlte Rechnungen und Korrektur

Änderung der Zahlungsfrist vor ihrem ursprünglichen Ablauf

Die Änderung der laufenden Zahlungsfrist vor deren Verstreichen bewirkt, dass die gesetzliche 90-tägige Frist erst dann beginnt, wenn die verschobene Zahlungsfrist abgelaufen ist. Daraus folgt, dass man eine Korrektur der schon berücksichtigten Vorsteuer, die sich aus einer unbezahlten Rechnung ergibt, erst 90 Tage nach dem Ablauf der neuen Zahlungsfrist vornehmen muss, wenn diese Frist auf einen späteren Moment verschoben wurde. Diese Vorgehensweise haben die polnischen Steuerbehörden beispielweise in der individuellen Steuerauskunft Nr. 0115-KDIT1-1.4012.798.2017.1.KM vom 10.01.2018 bestätigt.

Änderung der Zahlungsfrist nach ihrem ursprünglichen Ablauf

Wenn man die sich aus einer Rechnung ergebende Vorsteuer schon in einer vorherigen Erklärung berücksichtigt hat, hat die Änderung der schon abgelaufenen Zahlungsfrist keine umsatzsteuerlichen Folgen. Das bedeutet, dass man eine entsprechende Korrektur einreichen und die vorher berücksichtigte Vorsteuer „zurückzahlen“, d.h. die fällige Umsatzsteuer erhöhen muss. Erst wenn die Rechnung bezahlt ist, darf man diese Vorsteuer wieder berücksichtigen und die fällige Umsatzsteuer senken.

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