Abweichungen bei der Bestimmung des Mehrwertsteuersatzes
Ein Unternehmen, das seinen Kunden mit einem überhöhten Umsatzsteuerbetrag belastet hat, kann nicht mit Rückerstattung der Überzahlung rechnen, wenn diese zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verkäufers führt – Urteil I FSK 589/17. Dieses Urteil lässt sich gut am Beispiel von Restaurants in Polen darstellen. Ihr Verkauf galt jahrelang als eine Bewirtungsleistung, die der Mehrwertsteuer von 8% unterliegt. Bei der Lieferung von Fertiggerichten kann aber unter bestimmten Bedingungen ein Satz in Höhe von 5% angewendet werden. Selbstverständlich bemühen sich die Unternehmen um die Rückerstattung der Differenz .
Die Steuerbehörden verweigern jedoch die Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer für Unternehmen, die einen zu hohen Steuersatz angewendet haben. Sie sind der Meinung, dass die tatsächlichen Kosten vom Kunden getragen wurden. Dieser Standpunkt wurde durch das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts in Warschau bestätigt (Aktenzeichen I FSK 589/17). Das Gericht verwies auf das Urteil aus dem Jahr 2011, als es entschied, dass der Betrag der beim Verkauf von Strom entrichteten Akzise keine Überzahlung darstellt, vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige, der diesen Betrag bezahlt hat, dadurch keinen materiellen Schaden erlitten hat. Um von Überzahlungen zu sprechen und deren Erstattung zu beantragen, sei es notwendig, eine Verarmung nachzuweisen. Der Richter fügte hinzu, dass das Urteil zwar eine andere Art der Steuer betreffe, seine Thesen aber auch in Bezug auf die Umsatzsteuer gültig seien, da beide indirekte Steuern sind und die endgültige Belastung vom Käufer getragen wird.
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