Offene Grenzen zwischen den Ländern der Europäischen Union bieten große Entwicklungsmöglichkeiten für Bauunternehmen. Ihre Waren, wie Fenster, Türen oder andere Bauelemente sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit deren Montage, können sie auch ausländischen Kunden, einschließlich Privatpersonen, anbieten. Der Eintritt auf den ausländischen Markt erfordert jedoch eine eingehende Kenntnis der Steuerregelungen, die in dem jeweiligen Land gelten. Obwohl die EU-Behörden eine Harmonisierung der USt-Vorschriften anstreben, sind diese Vorschriften nicht einheitlich, weshalb ihre Überprüfung von entscheidender Bedeutung ist. Aus diesem Grund stellen sich ausländische Unternehmen, die planen, sich in ein neues europäisches Land zu begeben, häufig die Frage, wie eine solche Transaktion im B2C-Kontext auf der Grundlage der polnischen Umsatzsteuer (USt) abgerechnet werden soll.

Die Lieferung und Montage von Bauelementen

Registrierkassenpflicht – allgemeine Regeln

Gemäß Art. 111 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes sind in Polen Steuerpflichtige, die Verkäufe an Privatpersonen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie an Pauschallandwirte tätigen, verpflichtet, die Verkäufe mit Registrierkassen aufzuzeichnen. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher, also Privatpersonen (B2C), verkaufen, ihre Umsätze erfassen und die geschuldete Umsatzsteuer mittels Registrierkasse ausweisen müssen, wobei der Kunde letztendlich einen Kassenbon erhalten sollte.

Von dieser Regelung ist auch die Lieferung und Montage von Bauelementen nicht ausgenommen. Ein Bauunternehmen, das Fenster, Türen oder andere Bauelemente an Privatpersonen verkauft und montiert, unterliegt ebenfalls der Pflicht, die Umsätze mit einer Registrierkasse zu erfassen.

Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen die Möglichkeit vorgesehen, die Befreiung von der Registrierungspflicht anzuwenden, jedoch im Falle der besprochenen Transaktion ist sie unpraktisch und ihre Funktion ist eher illusorisch.

Befreiung von der Registrierkassenpflicht

Die Materie bezüglich der Befreiung von der Pflicht zur Führung von Verkaufsaufzeichnungen mittels Registrierkassen ist in der Verordnung des Finanzministers vom 24.11.2023 über die Befreiung von der Pflicht zur Führung von Verkaufsaufzeichnungen mittels Registrierkassen (Gesetzblatt 2023, Pos. 2605) geregelt, die bis zum 31.12.2024 gilt.

Wie aus dieser Verordnung hervorgeht, kann im Zusammenhang mit der Lieferung von Bauelementen und damit verbundenen Installationsarbeiten eine subjektive Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Diese ist in § 3 der genannten Verordnung beschrieben und steht Unternehmern zu, deren jährlicher Umsatz gegenüber Privatpersonen 20.000 PLN netto nicht überschreitet.

Unabhängig davon, ob die Zahlung in bar, per Überweisung oder Kreditkarte erfolgt, bei Überschreitung des Nettobetrags von 20.000 PLN, ist es notwendig, den Verkauf in der Fiskalkasse zu registrieren. Eine ähnliche Situation gilt für den Firmensitz des Verkäufers – es spielt keine Rolle, ob dieser in Polen oder in einem anderen EU-Land ansässig ist. Wenn der oben genannte Betrag überschritten wird, ist eine Registrierung in der Registrierkasse erforderlich.

Fazit

Obwohl die Möglichkeit einer Befreiung von der Registrierkassenpflicht für Unternehmer, deren Jahresumsatz mit Privatpersonen 20.000 PLN netto nicht übersteigt, besteht ist diese Befreiung in der Praxis bei der Lieferung von Bauelementen und deren Montage illusorisch.

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