Schaffung eines zentralen elektronischen Verzeichnisses – die sog. „weiße Liste“ der Mehrwertsteuerzahler

 Ab dem 01.09.2019 treten die neuen Vorschriften des polnischen USt-Gesetzes in Kraft.  Es wird eine kostenlose Datenbank mit allgemeinen Informationen bezüglich des Status der Mehrwertsteuerzahler erstellt. Die Einführung des Verzeichnisses wird interessierten Geschäftspartnern einen schnellen Zugriff auf die aktuellen Daten der Mehrwertsteuerzahler ermöglichen. Jeder wird außerdem den Verlauf der Registrierung seines Geschäftspartners überprüfen können (z. B. ob er aus dem Register gestrichen oder die Registrierung wiederhergestellt wurde und den Grund dafür). Infolgedessen werden die ehrlichen Mehrwertsteuerzahler ein Instrument besitzen, um die Zuverlässigkeit ihrer Geschäftspartner zu verifizieren. Darüber hinaus sollen die neuen Änderungen das Risiko einer unbewussten Beteiligung an einem USt-Karussell-Betrug begrenzen.

Außerdem soll das Verzeichnis als Kontrollinstrument verwendet werden, um eine gesamtschuldnerische Haftung zu vermeiden und die Anforderungen der Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Nach Ansicht der Steuerbehörden ist die Identifizierung des Geschäftspartners als aktiver Mehrwertsteuerzahler eines der offiziellen Kriterien zur Erfüllung der Anforderungen der Sorgfaltspflicht; der Zugang zum zentralen Verzeichnis der Mehrwertsteuerzahler wird demnach einen positiven Einfluss auf ihre Einhaltung haben. Die neuen Regelungen sehen weitere Konsequenzen vor, wenn die Daten bezüglich der Bankkonten mit den Daten im zentralen Verzeichnis nicht übereinstimmen. In einem solchen Fall wird der zahlende Unternehmer die gesamtschuldnerische Haftung für die steuerlichen Verpflichtungen des Geschäftspartners übernehmen.

Verzeichnis

Was wird die „weiße Liste“ enthalten?

Um ein zentrales, elektronisches Verzeichnis zu schaffen, werden  Änderungen im polnischen USt-Gesetz vorgenommen, in deren Folge die bisherigen Informationen über die Mehrwertsteuerzahler (die gemäß Art. 96b Abs. 1 Pkt. 1-2 des USt-Gesetzes  in zwei separaten Verzeichnissen aufgeführt wurden) in einem gemeinsamen Verzeichnis gesammelt. Darüber hinaus wird das Verzeichnis um den Status des aktiven Umsatzsteuerpflichtigen sowie um den Status des von Umsatzsteuern befreiten Unternehmers erweitert.

Im Verzeichnis werden u.a. folgende Informationen über die Mehrwertsteuerzahler veröffentlicht:

  1. Firma (Name) bzw. Vor- und Nachname;
  2. Nummer, durch die der Steuerpflichtige für die Zwecke der Steuer identifiziert wird, sofern eine solche Nummer vergeben wurde;
  3. Status des Mehrwertsteuerzahlers:
  4. a) der vom zuständigen Finanzamtsleiter nicht registriert oder der durch den zuständigen Finanzamtsleiter aus dem Register gestrichen wurde;
  5. b) der als „aktiver umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer“ oder „von der Umsatzsteuer befreiter Unternehmer“ registriert wurde und dessen Registrierung als Mehrwertsteuerzahler wiederhergestellt wurde.
  6. statistische Unternehmensnummer REGON, sofern eine solche Nummer vergeben wurde;
  7. Personenidentifikationsnummer (PESEL), sofern die betroffene natürliche Person eine solche Nummer besitzt;
  8. Nummer im Nationalen Gerichtsregister, sofern eine solche Nummer vergeben wurde;
  9. Anschrift des Geschäftssitzes – im Falle eines Rechtssubjektes, das keine natürliche Person ist;
  10. Anschrift, wo der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung besitzt (als „feste Niederlassung“ gilt jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Artikel 10 dieser Verordnung, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden, aufgrund Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011);
  11. Vor- und Nachnamen der Personen, aus denen sich das vertretungsberechtigte Organ des Rechtssubjektes zusammensetzt sowie deren Steuernummer oder Personenidentifikationsnummer PESEL;
  12. Vor- und Nachnamen der Prokuristen sowie deren Steuernummer oder Personenidentifikationsnummer PESEL;
  13. Vor- und Nachname oder Firma (Name) des Gesellschafters sowie seine Steuernummer oder seine Personenidentifikationsnummer PESEL;
  14. Daten der Registrierung, der Verweigerung der Registrierung oder der Streichung aus dem Register sowie ggf. der Wiederherstellung der Registrierung als Mehrwertsteuerzahler;
  15. Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Registrierung oder die Streichung aus dem Register sowie ggf. die Wiederherstellung der Registrierung als Mehrwertsteuerzahler;
  16. Bankkonten, die im Registrierungsantrag angegeben wurden.

Zu beachten ist, dass alle notwendigen Informationen vom Leiter der Nationalen Finanzverwaltung (im Weiteren „LFV-Leiter“) gesammelt, jedoch nicht alle veröffentlicht werden. Dies wird vom Status der Mehrwertsteuerzahler abhängen. Die Daten der Mehrwertsteuerzahler, die den Status des aktiven Umsatzsteuerpflichtigen besitzen, oder die die Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit für einen Zeitraum von mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten vorübergehend eingestellt haben, werden nur teilweise publiziert.

Wo wird die „weiße Liste“ veröffentlicht?

 Das Verzeichnis wird vom LFV-Leiter geführt. Die Veröffentlichung der Daten wird durch die Abschaffung des Fiskalgeheimnisses bzgl.  der Daten, die im Registrierungsantrag angegeben wurden, ermöglicht. Der Zugang zur Datenbank wird sowohl über das IT-System des Zentralverzeichnisses und der Information über die Gewerbliche Tätigkeit (https://prod.ceidg.gov.pl)  als auch über das Bulletin für öffentliche Information (https://www.bip.gov.pl/) möglich sein.  Jeder wird den Verlauf seines Geschäftspartners anhand u.a. der KRS – Nummer, des Firmennamens oder der Bankkonten überprüfen können.

Das Verzeichnis der Mehrwertsteuerzahler wird an jedem Werktag aktualisiert werden.  Die Möglichkeit, den Geschäftspartner im zentralen elektronischen Verzeichnis der Mehrwertsteuerzahler zu kontrollieren, wird auf 5 Jahre von dem Jahr beschränkt, in dem eine solche Anfrage gestellt wurde. Das Verzeichnis wird den Zeitraum vom 1.01.2015 an umfassen.

Die Daten können geändert werden

Sollten die im Verzeichnis enthaltenen Daten mit den korrekten Daten nicht übereinstimmen, kann der Mehrwertsteuerzahler einen Antrag mit der Bitte um Entfernung bzw. Korrektur der Daten einreichen.

 

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