Streichung aus dem Umsatzsteuerregister beim Finanzamt

Das polnische Umsatzsteuergesetz (Art. 96 Abs. 9) sieht einige Fälle vor, in denen ein Steuerpflichtiger direkt bei der Steuerbehörde abgemeldet werden kann. Vor allem wird ein Steuerpflichtiger dann aus dem Register gestrichen, wenn er z.B. für einen bestimmten Zeitraum die sog. Nullmeldungen eingereicht hat, oder wenn es nicht möglich ist, mit ihm oder seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen, oder wenn in den Registrierungsunterlagen inkorrekte Angaben gemacht wurden – den kompletten Katalog finden Sie hier. In den meisten Fällen wurde eine solche Abmeldung beim Finanzamt aufgrund der Aussetzung der Wirtschaftstätigkeit bzw. der Abgabe von Nullmeldungen vorgenommen. Zum 01.09.2019 traten weitere für die Steuerpflichtigen ungünstige Änderungen der Vorschriften in Kraft.

Streichung aus dem Umsatzsteuerregister

Streichung schon nach einer nicht eingereichten Meldung möglich

Bis zum 31.08.2019 galten Regelungen, aufgrund derer die Steuerbehörde einen Steuerpflichtigen nach Abgabe von Nullmeldungen oder Nichtabgabe von Meldungen für sechs aufeinanderfolgende Monate abmelden konnte. Die Vorschriften waren an die Quartalsmeldungen angepasst, d.h. die Abmeldung konnte nach Abgabe von Nullmeldungen oder Nichtabgabe von Meldungen für zwei aufeinanderfolgende Quartale erfolgen. Aufgrund der Änderung des USt-Gesetzes zum 01.09.2019 wurde die Periode bezüglich der Nichtabgabe der Meldungen um die Hälfte verkürzt; die Streichung aus dem Umsatzsteuerregister beim Finanzamt kann somit schon nach Nichtabgabe von 3 monatlichen Meldungen oder Nichtabgabe einer Quartalsmeldung erfolgen. Die Vorschriften bezgl. der Nullmeldungen bleiben unverändert.

Ursachen und Auswirkungen der Vorschriften im neuen Wortlaut

Wenn die Idee dieser Änderungen (die Verbesserung des Mehrwertsteuersystems und die Eliminierung der Unternehmen, die potenziell an Steuerbetrug beteiligt sein können) auch richtig ist,  so kann die Anwendung dieser Vorschriften für ehrliche Steuerzahler zu Problemen führen.

Ein Umsatzsteuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer quartalsweise abrechnet, kann bereits einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim Finanzamt abgemeldet werden, wenn die USt-Meldung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Streichung aus dem Umsatzsteuerregister verursacht für Steuerzahler mehrere Probleme: Aberkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug, Unmöglichkeit zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, Verlust der Glaubwürdigkeit bei den Vertragspartnern. Dies kann zu Problemen bei der Kontaktaufnahme mit neuen Kontrahenten und zu finanziellen Problemen des Unternehmens führen. Daher ist die Anwesenheit auf der Liste der aktiven Steuerpflichtigen für die polnischen Umsatzsteuerzahler so wichtig.

Ist ein Bescheid der Steuerbehörde über die Streichung notwendig?

Mehrere Steuerpflichtige, die aufgrund der o.g. Vorschriften beim Finanzamt abgemeldet wurden, klagten gegen die Streichung aus dem Umsatzsteuerregister. Ihrer Meinung nach hätte die Steuerbehörde einen Bescheid ausstellen müssen, in dem die Streichung des Unternehmens bestätigt wird. Gemäß UStG (Art. 96 Abs. 9 Pkt 1-5) ist in Ausnahmefällen die Streichung ohne Benachrichtigung möglich, z.B. wenn der Umsatzsteuerpflichtige nicht existiert oder die Kontaktaufnahme  mit dem Steuerpflichtigen unmöglich ist. Bezüglich der übrigen Fälle (z.B. Abgabe von Nullmeldungen, nicht eingereichte Meldungen usw.), enthält das USt-Gesetz keinerlei Regelungen, was die Informationspflicht seitens der Behörden betrifft. In diesem Fall sollten andere Vorschriften angewandt werden. Dies führt jedoch zu unterschiedlichen Auslegungen, und es ist unklar, ob  lediglich eine Benachrichtigung vom Finanzamt erfolgen sollte, ein offizieller Bescheid erstellt werden muss, oder ob die Streichung ohne Information erfolgen darf.

Zweifel an der Auslegung haben nicht nur Steuerpflichtige und Steuerbehörden, sondern auch die polnischen Gerichte, weil  bei den Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichten abweichende Urteile gefällt worden sind (siehe Gerichtssachen: III SA/Wa 726/19 – nicht rechtskräftig, I SA/Sz 579/18, III SA/Wa 3481/17). Daher wäre es unseres Erachtens wünschenswert, dass das Oberste Verwaltungsgericht diese Problematik endgültig klärt.

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