Aktuelle Möglichkeiten zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen durch das Steuerstrafgesetzbuch
Ein Steuerzahler in Polen, der nicht innerhalb der Frist eine USt-Erklärung VAT-7, eine zusammenfassende Meldung VAT-UE oder eine SAF-T-Datei (JPK_VAT) an das Finanzamt übermittelt hat, kann strafrechtliche Sanktionen vermeiden, die sich aus dem Steuerstrafgesetzbuch ergeben. Gemäß Art. 16 des Steuerstrafgesetzbuchs genügt es im Allgemeinen, wenn der Steuerzahler eine Selbstanzeige (schriftlich oder mündlich zu Protokoll) bei der Steuerbehörde einreicht, die überfällige Erklärung übermittelt und ggf. die ausstehende Steuer begleicht.
Zusätzliche Gründe für die Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen
Um eine strafrechtliche Haftung zu vermeiden, ist es neben den oben genannten Handlungen des Steuerzahlers auch notwendig, zwei Bedingungen seitens der Organe der Strafverfolgung zu erfüllen.
Erstens ist eine Selbstanzeige nicht wirksam, wenn sie eingereicht wird, nachdem die Organe der Strafverfolgung bereits dokumentierte Informationen über eine begangene strafbare Tat erhalten haben.
Zweitens ist eine Selbstanzeige nicht wirksam, wenn sie nach Beginn einer Amtshandlung durch das Organ der Strafverfolgung, insbesondere einer Durchsuchung, Kontrollhandlungen oder einer Prüfung zur Aufdeckung einer strafbaren Tat eingereicht wurde, es sei denn, die Amtshandlung rechtfertigt nicht die Einleitung eines Verfahrens wegen strafbarer Taten.
Geplante Änderung des Steuerstrafgesetzbuchs in Bezug auf die Selbstanzeige
Das Justizministerium plant eine wesentliche Änderung der Möglichkeit zur Selbstanzeige (um strafrechtliche Konsequenzen aus dem Steuerstrafgesetzbuch zu vermeiden). Die Änderung zielt darauf ab, den Wortlaut der zweiten Voraussetzung bezüglich der Organe der Strafverfolgung zu ändern (siehe oben).
Nach der Änderung ist eine Selbstanzeige nicht wirksam, wenn sie nach Beginn einer Amtshandlung durch die Organe, insbesondere einer Durchsuchung, Kontrollhandlungen oder einer Prüfung zur Aufdeckung einer strafbaren Tat eingereicht wurde.
Die Änderung sieht also vor, die Formulierung „die Organe der Strafverfolgung” durch den Begriff „die Organe“ zu ersetzen und die Passage „es sei denn, die Amtshandlung rechtfertigt nicht die Einleitung eines Verfahrens wegen strafbarer Taten” zu streichen.
Konsequenzen der geplanten Änderung des Steuerstrafgesetzbuchs
Die wichtigste Folge ist die Erweiterung des Kreises von Behörden, die, wenn sie ihre Amtshandlugen aufnehmen, eine Selbstanzeige und damit strafrechtliche Folgen verhindern. Derzeit sind nur Organe der Strafverfolgung in Finanzangelegenheiten berechtigt, z. B. der Leiter des Finanzamts oder die Polizei (genaue Auflistung der Stellen im Steuerstrafgesetzbuch).
Nach der Änderung sind die Organe der öffentlichen Verwaltung (dies ist ein weit gefasster Begriff) grundsätzlich dazu berechtigt. Die zweite ungünstige Änderung besteht darin, dass der Beginn einer Amtshandlung durch die Organe eine Selbstanzeige unmöglich macht, auch wenn die Amtshandlung beweist, dass keine strafbare Tat vorlag.
So kann es sein, dass der Steuerzahler bei der Einreichung einer Selbstanzeige beim Finanzamt nicht einmal weiß, dass sie unwirksam ist, weil er keine Informationen von einem bestimmten Organ der öffentlichen Verwaltung erhält.
Zusammenfassend
Abschließend ist hervorzuheben, dass die geplanten Änderungen unserer Meinung nach für die Steuerzahler ungünstig zu sein scheinen, da sie die Möglichkeit, Selbstanzeige zu erstatten, stark einschränken.
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