Steuerpflicht aus Zahlungen für zukünftige Lieferungen
Wird vor Lieferung einer Ware bzw. Erbringung einer Dienstleistung eine Zahlung, insbesondere eine Vorauszahlung, Anzahlung oder ein Vorschuss ganz oder teilweise in Empfang genommen, entsteht gemäß Artikel 19a Abs. 8 des polnischen USt-Gesetzes die Steuerpflicht zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Zahlung. Allerdings sind die Begriffe Anzahlung, Vorauszahlung und Vorschuss im Gesetz nicht näher definiert. Daher können beim Steuerzahler Zweifel entstehen, welche Zahlungen für zukünftige Lieferungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Schilderung des Sachverhaltes
Ein Unternehmen produziert und verkauft Waren, die an den globalen Warenbörsen notiert sind. Im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Großauftrag plant die Gesellschaft, von ihren Kontrahenten Anzahlungen für zukünftige Warenlieferungen zu fordern. Die Höhe der Anzahlung richtet sich nach dem geschätzten Verkaufswert in einem bestimmten Jahr bzw. nach dem geschätzten zukünftigen Verkaufswert im Zeitraum bis zum Vertragsende. Die Höhe einer solchen Anzahlung wird den Wert der realisierten zukünftigen Verkäufe verringern. In Bezug auf den oben beschriebenen Sachverhalt stellte der Steuerpflichtige die Frage, ob die erhaltenen Anzahlungen für zukünftige Lieferungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Entscheidung der Steuerbehörden
Die Steuerbehörden teilten die Ansicht des Steuerpflichtigen, dass die von ihm erhaltenen Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen sollten. Sie bestätigten seine Argumentation, wonach folgende Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Zahlung, die vor der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen erfolgt, als für USt-Zwecke steuerpflichtig angesehen werden kann:
- die Zahlung sollte sich auf einen bestimmten Geschäftsvorfall beziehen;
- zum Zeitpunkt der An- oder Vorauszahlung sollten die Kontrahenten nicht beabsichtigen, die Bedingungen der zukünftigen Leistung bzw. Lieferung zu ändern;
- die Bedingungen der künftigen Lieferung bzw. Leistung sollten präzise genug sein, um die steuerliche Behandlung dieser Transaktion bestimmen zu können.
Darüber hinaus ergibt sich aus der bisherigen Stellungnahme der Steuerbehörden (z.B. aus der steuerlichen Auslegung vom 11.09.2014 Nr. IPPP3/443-584/14-2/SM und vom 31.01.2014 Nr. IPTPP4/443-828/13-2/OS), dass der Erhalt einer An- oder Vorauszahlung nur dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn die Zahlung direkt mit einer bestimmten Lieferung von Waren verbunden werden kann. Somit stellen Zahlungen, die zum Zeitpunkt ihres Erhalts nicht eindeutig einer bestimmten Lieferung zugeordnet werden können, keine Vorauszahlungen im umsatzsteuerlichen Sinne dar.
Auch der Europäische Gerichtshof stellte in der Rechtssache Nr. C-255/02 fest, dass die An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen können.
Fazit
Zusammengefasst sind Vorauszahlungen, Vorschüsse oder Anzahlungen nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie einen Teil des Preises für bestimmte zukünftige Warenlieferungen darstellen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer von solchen Zahlungen nur dann fällig wird, wenn im Vertrag oder in anderen Unterlagen (z.B. in einer Bestellung) eindeutig festgelegt ist, auf welche zukünftigen Warenlieferungen sich die Zahlung bezieht.
Die oben beschriebe Steuerauskunft betrifft einen konkreten Fall. Daher ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Zahlung, die der Verkäufer vor der Lieferung bzw. Leistung erhält, der Umsatzsteuer unterliegt.
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