Innergemeinschaftliche Lieferung und polnisches USt-Recht
Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung betrifft die Lieferung von Waren aus dem Inland (Polen) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Eine solche Transaktion kann von einem polnischen Steuerpflichtigen nur dann unter Anwendung des des USt-Satzes von 0% gemeldet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen (mit einigen Ausnahmen) erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes):
- der Erwerber der Waren besitzt eine ordnungsgemäße und gültige Identifikationsnummer für innergemeinschaftliche Geschäfte;
- der Steuerpflichtige besitzt Dokumente, die bestätigen, dass die Waren, die Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung sind, aus dem Inland ausgeführt und an den Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat als das Inland geliefert worden sind;
- der Steuerpflichtige ist bei Abgabe der USt-Erklärung, in der er diese Warenlieferung ausweist, als EU-Umsatzsteuerpflichtiger registriert.
Im März 2019 wurde ein bedeutendes Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Bezug auf den dritten Punkt gefällt.
Urteil I FSK 172/17 des Obersten Verwaltungsgerichts
Die Gerichtssache betraf eine innergemeinschaftliche Lieferung eines Lastkraftwagens im Juli 2015 in die Slowakei. Die Lieferung wurde zwar termingerecht in der USt-Meldung und der Zusammenfassenden Meldung gemeldet, aber der Steuerpflichtige war bei Abgabe der USt-Erklärung nicht als EU-Umsatzsteuerpflichtiger registriert (siehe Art. 42 Abs. 1 Ziff. 3). Die rückwirkende Registrierung zu innergemeinschaftlichen Transaktionen wurde erst im Dezember 2015 durchgeführt. Der Steuerpflichtige meldete diese Transaktion als innergemeinschaftliche Lieferung unter Anwendung des USt-Satzes von 0%, weil seiner Meinung nach alle übrige Voraussetzungen erfüllt waren. Das polnische Finanzamt sprach jedoch dem Steuerpflichtigen das Recht auf Anwendung des Vorzugssatzes ab, sodass er mit diesem Streitfall vor Gericht ging. Zunächst gab ihm das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Wrocław (Breslau) im Urteil I SA/Wr 492/16 recht, basierend auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, mit der Begründung, dass Art. 42 Abs. 1 Ziff. 3 des polnischen USt-Gesetz die Umsatzsteuerneutralität verletzen kann. Nach einer Berufung seitens der Steuerbehörde entschied das Oberste Verwaltungsgericht im Urteil I FSK 172/17 im Sinne des Finanzamts.
Übereinstimmung der gemeinschaftlichen und polnischen Vorschriften
Das Gericht stellte fest, dass die gemeinschaftlichen USt-Regelungen keine Voraussetzungen bestimmen, die erfüllt sein müssen, um eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerneutral zu melden. Daher kann jeder Mitgliedstaat seine eigenen Anforderungen im inländischen USt-Recht definieren, wie es der polnische Gesetzgeber im Art. 42 des USt-Gesetzes getan hat. Im obigen Fall hat jedoch der Steuerpflichtige die Voraussetzung aus dem dritten Punkt nicht erfüllt, sodass ihm der Vorzugssatz nicht zusteht. Laut Urteil ist die Registrierung als EU-Umsatzsteuerpflichtiger nicht zu arbeits- oder zeitaufwändig, als dass sie nicht jederzeit durchgeführt werden könnte. Daher können die polnischen Vorschriften nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden und demzufolge stimmen sie mit den gemeinschaftlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überein.
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