Nach Gesprächen mit Unternehmern bereitet das polnische Finanzministerium ein Gesetzespaket zur Vereinfachung der Umsatzsteuerabrechnung mit dem Namen SLIM VAT vor, abgeleitet von den Worten simple, local und modern. Ziel des Pakets ist es, die Vorschriften für Umsatzsteuerabrechnungen zu modernisieren und zu vereinfachen, um die Zahl der den Steuerzahlern auferlegten Verpflichtungen zu verringern.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die vorgeschlagenen Vereinfachungen mit Beispielen.
I. Verlängerung der Frist für den Abzug der Vorsteuer von 3 auf 4 Monaten – für die Steuerzahler, die monatlich abrechnen.
Aktuelle Regelungen | Geplante Regelungen |
Der Steuerpflichtige kann eine Eingangsrechnung in der USt-Erklärung für drei Abrechnungsperioden begleichen. | Der Steuerpflichtige, der jeden Monat USt- Erklärungen einreicht, kann eine Eingangsrechnung in der USt-Erklärung für vier Abrechnungsperioden begleichen. Diese Vereinfachung zielt darauf ab, die Anzahl der vom Steuerzahler eingereichten Korrekturen zu verringern.
Bei vierteljährlichen USt-Meldungen gelten unverändert drei Abrechnungsperioden. |
Beispiel | |
Im Februar erhielt der Steuerzahler eine Rechnung für eine im Januar erfolgte innerpolnische Warenlieferung. Er hat das Recht, die Vorsteuer in der USt-Erklärung für einen der drei Monate abzuziehen: Februar, März oder April. Wenn kein Abzug erfolgt, kann er nur eine Korrekturerklärung für Februar einreichen, um die Vorsteuer abzuziehen. | Im beschriebenen Fall ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Vorsteuer in der Steuererklärung für einen der vier Monate abzuziehen: Februar, März, April oder Mai. Wenn kein Abzug erfolgt, kann er nur eine Korrekturerklärung für Februar einreichen, um die Vorsteuer abzuziehen. |
II. Besteuerung der Anzahlungen mit 0% beim Export – Verlängerung des Ausfuhrdatums und des Erhalts einer Ausfuhrbestätigung von Waren von 2 auf 6 Monaten.
Aktuelle Regelungen | Geplante Regelungen |
Wenn der Exporteur eine Anzahlung für künftige Warenlieferungen erhält, kann er den erhaltenen Betrag mit dem Satz von 0% versteuern, sofern die Waren innerhalb von 2 Monaten ab dem Ende des Monats ausgeführt werden, in dem der Steuerpflichtige die Anzahlung erhalten hat, sofern er über die offizielle Ausfuhrbestätigung verfügt.
Diese Regelung gilt auch für eine Ausfuhr, die aufgrund der Eigenart der Lieferungsabwicklung später als 2 Monate ab der Anzahlung getätigt wird. |
Die Frist für die Ausfuhr der Ware wird von 2 auf 6 Monate nach Eingang der Anzahlung verlängert. Um die Ausfuhr mit 0% zu versteuern, wird der Steuerpflichtige verpflichtet, bis Ende des 6. Monats nach dem Monat des Eingangs der Anzahlung die offizielle Ausfuhrbestätigung zu besitzen.
Die geplante Regelung wird auch für eine Ausfuhr gelten, die aufgrund der Eigenart der Lieferungsabwicklung später als 6 Monate ab der Anzahlung getätigt wird. Diese Lösung soll die Situation der Exporteure verbessern, insbesondere bei langfristigen Lieferungen. |
Beispiel | |
Der Exporteur erhielt im Januar eine Anzahlung und hat diese in der Erklärung für Januar mit 0% abgerechnet. Die Waren wurden jedoch bis Ende März nicht außerhalb der EU exportiert. Der Exporteur ist verpflichtet, die USt-Erklärung für Januar zu korrigieren und den innerpolnischen Verkauf nachzuweisen. Erst nach dem Erhalt der Ausfuhrbestätigung vom Zollamt kann er den Inlandsverkauf in der USt-Erklärung für den Monat des Eingangs der Ausfuhrbestätigung erneut korrigieren und die Ausfuhr von Waren mit dem Satz i.H.v. 0% ausweisen. | Im beschriebenen Fall hat der Steuerzahler sechs Monate nach dem Monat des Eingangs der Anzahlung, um die Waren zu exportieren. Wenn die Ausfuhr bis Ende Juli nicht erfolgt, muss die Januar-Erklärung rückwirkend korrigiert werden. |
III. Aufhebung der Verpflichtung zur Bestätigung des Eingangs der Minus-Korrekturrechnung beim Käufer.
Aktuelle Regelungen | Geplante Regelungen |
Der Steuerpflichtige meldet eine Minus-Korrekturrechnung und vermindert die gezahlte USt in der USt-Abrechnung für den Monat, in dem der Käufer die Korrekturrechnung erhalten hat, sofern der Verkäufer eine Bestätigung des Erhalts der Minus-Korrekturrechnung durch den Erwerber bis zum Datum der Einreichung der Erklärung für diesen Monat besitzt. | Der Steuerpflichtige vermindert die gezahlte USt bereits im Monat der Ausstellung der Minus-Korrekturrechnung, sofern aus den in seinem Besitz befindlichen Unterlagen (z.B. aus einem Anhang zum Vertrag, Handelskorrespondenz, Zahlungsnachweis) hervorgeht, dass er die Bedingungen der Transaktion mit dem Käufer vereinbart hat. Im gleichen Monat muss der Käufer eine angemessene Korrektur der Vorsteuer vornehmen.
Der Zweck dieser Änderung besteht darin, dass der Steuerpflichtige auf die Bestätigung des Eingangs der Minus-Korrekturrechnung durch den Käufer nicht warten muss, und diese auch nicht aufbewahren muss. |
Beispiel | |
Der Steuerpflichtige hat die Ware im Januar innerhalb Polens geliefert. Im Februar stellte er eine Minus-Korrekturrechnung aus. Die Bestätigung des Eingangs der Korrekturrechnung durch den Käufer hat der Steuerzahler erst am 29. März erhalten. Die Stornorechnung kann in der USt-Erklärung für März ausgewiesen werden. | Im beschriebenen Fall hat der Steuerpflichtige nach Anpassung der Bedingungen der Transaktion und Ausstellung einer Stornorechnung im Februar das Recht, die gezahlte USt in der USt-Erklärung für Februar zu verringern. |
IV.Plus-Korrekturrechnungen – Umsatzsteuerabrechnung
Aktuelle Regelungen | Geplante Regelungen |
Keine ordnungsgemäßen Vorschriften. | Abhängig von der Ursache der Korrektur:
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V. Gleicher Wechselkurs für die Abrechnung derselben Transaktion in Umsatz- und Ertragsteuer.
Aktuelle Regelungen | Geplante Regelungen |
Die Bestimmung des Wechselkurses für dieselbe Transaktion basiert auf unterschiedlichen Vorschriften in Bezug auf Umsatz- und Ertragsteuer. | Der Steuerzahler kann den gleichen Wechselkurs für die Abrechnung von Transaktionen in Umsatz- sowie Ertragsteuer verwenden. Falls der Steuerpflichtige sich für diese Option entscheidet, ist er verpflichtet, sie für die nächsten 12 Monate anzuwenden. |
Beispiel |
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Der Steuerpflichtige, der eine B2B-Bauleistung erbringt, verwendet zwei unterschiedliche Wechselkurse:
– für die Umsatzsteuer den Wechselkurs vom Werktag vor dem Tag der Rechnungsstellung, – für die Ertragsteuer den Wechselkurs vom Werktag vor dem Tag der Leistungserbringung. |
Der Steuerpflichtige kann für die Umsatzsteuerabrechnung den gleichen Wechselkurs wie für die Umrechnung der Ertragsteuer anwenden. |
VI. Geschenke von geringem Wert – Erhöhung des Wertes von 10 auf 20 PLN
Aktuelle Regelungen | Geplante Regelungen |
Betrieblich veranlasste Geschenke, deren Einzelwert 10 PLN nicht überschreitet, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. | Der Einzelwert betrieblich veranlasster Geschenke, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wird von 10 auf 20 PLN erhöht. |
VII. Vorsteuerabzug bei Unterkunftskosten
Aktuelle Regelungen | Geplante Regelungen |
Der Vorsteuerabzug bei Übernachtungsleistungen ist nicht möglich. | Der Vorsteuerabzug wird möglich bei Weiterverkauf der Übernachtungsleistungen, sofern sie nicht Teil einer komplexen Dienstleistung sind. |
Das SLIM-VAT-Paket soll Anfang des Jahres 2021 in Kraft treten. Das Finanzministerium hat die Einführung weiterer Erleichterungen angekündigt.
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