Nach Gesprächen mit Unternehmern bereitet das polnische Finanzministerium derzeit ein drittes Gesetzespaket zur Umsatzsteuerabrechnung vor. Durch SLIM VAT 3 soll die künftige Abrechnung der Umsatzsteuer deutlich einfacher und moderner werden. Welche Änderungen erwarten die Steuerzahler ab dem 01.01.2023?
Präzisierung des korrekten Umrechnungskurses für Korrekturrechnungen in Fremdwährung
Derzeit gibt es keine Vorschriften darüber, welcher Wechselkurs bei der Ausstellung einer Korrekturrechnung zu verwenden ist, wenn die ursprüngliche Rechnung in Fremdwährung ausgestellt wurde. Infolgedessen waren viele Steuerzahler unsicher, welcher Wechselkurs für die Umrechnung des auf der Korrekturrechnung ausgewiesenen Wertes verwendet werden sollte, um möglichen Missbrauch (z.B. Über- oder Unterbewertung der Umsatzsteuer) zu vermeiden. Die bisherige Verwendung von Umrechnungskursen ist eher das Ergebnis einer Auslegungspraxis. SLIM VAT 3 präzisiert die Regeln für die Verwendung des Umrechnungskurses dahingehend, dass der Wechselkurs auf der Korrekturrechnung derselbe wie auf der ursprünglichen Rechnung sein soll.
Außerdem bietet SLIM VAT 3 eine Lösung für Sammelkorrekturen. Derzeit sind die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, den ursprünglichen Umrechnungskurs für jede auf der Sammelkorrektur aufgeführte Transaktion separat zu verwenden. Diese Umrechnungsmethode soll jedoch geändert werden. Ab 2023 können Sammelkorrekturen mit nur einem Wechselkurs umgerechnet werden. Der Steuerzahler sollte dann den Wechselkurs (NBP- oder EZB-Kurs) vom letzten Arbeitstag vor der Ausstellung der Sammelkorrekturrechnung verwenden. Diese Lösung wird die Umrechnung der korrigierten Werte erheblich vereinfachen.
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren ohne Besitz einer Rechnung möglich
Nach geltendem Recht kann ein Steuerzahler die Vorsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren auch ohne Rechnung abziehen. Der Unternehmer muss jedoch laufend kontrollieren, ob er innerhalb von drei Monaten eine Rechnung von seinem Vertragspartner erhalten hat. Wenn nicht, ist er verpflichtet, die zuvor in der USt-Erklärung ausgewiesene Vorsteuer zu berichtigen. Im Rahmen von SLIM VAT 3 wird vorgeschlagen, diese Verpflichtung abzuschaffen. Der Besitz einer Rechnung wird also keine formale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Diese Änderung wird die Neutralität gewährleisten und auch die Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren vereinfachen.
Einführung flexibler und individueller Sanktionen
Gemäß dem USt-Gesetz betragen die zusätzlichen administrativen Sanktionen zurzeit 15%, 20% bzw. 30% des USt-Betrags – je nach begangenem Fehler des Steuerzahlers. SLIM VAT 3 sieht die Abschaffung starr definierter Sanktionssätze vor – stattdessen sollen flexible Bereiche von bis zu 15%, bis zu 20% und bis zu 30% eingeführt werden. Die Steuerbehörden werden in der Lage sein, Sanktionen von Fall zu Fall zu verhängen, d.h. unter Berücksichtigung spezifischer und individueller Faktoren wie z.B. dem Betrag oder den Umständen der Unregelmäßigkeit. Die im USt-Gesetz vorgesehene Sanktion von 100% des Wertes der nicht gezahlten Steuer bleibt jedoch unverändert.
Der „kleine Steuerzahler“ wird immer größer – Erhöhung der Grenze von Bruttoumsatzerträgen
Im Rahmen des Projekts SLIM VAT 3 wird auch der Grenzwert für den Verkaufsumsatz (einschließlich Umsatzsteuer) für die sogenannten „kleinen Steuerzahler“ angehoben. Die derzeitige Grenze der Umsatzerträge liegt bei 1.200.000 € und soll auf 2.000.000 € erhöht werden. Dies bedeutet, dass viele Unternehmern von der vierteljährlichen USt-Abrechnung sowie vom Kassenprinzip profitieren können.
Anzahlungsrechnung nicht immer obligatorisch?
Ab 2023 werden die Unternehmer wahrscheinlich keine Anzahlungsrechnungen mehr ausstellen müssen. Allerdings unter der Bedingung, dass eine Steuerpflicht für den Erhalt einer Anzahlung und die Lieferung der Waren (oder die Erbringung der Dienstleistungen) in demselben Abrechnungszeitraum entsteht. Mit anderen Worten: Wenn der Steuerzahler im selben Monat eine Anzahlung erhält und auch die Waren liefert (oder Dienstleistungen erbringt), ist er nicht verpflichtet, zwei separate Rechnungen auszustellen. In diesem Fall reicht eine einzige Rechnung aus, die jedoch den Betrag der gezahlten Anzahlung enthalten muss.
Split-Payment-Verfahren – Erweiterung der Zahlungsmöglichkeiten mit dem MwSt-Konto
Eine weitere künftige Änderung dürfte die Ausweitung der Möglichkeit sein, das auf dem MwSt-Konto angesammelte Geld zu verwenden. Unternehmer können das MwSt-Konto auch für die Zahlung weiterer Steuern nutzen, wie z. B. der sog. Zuckersteuer oder der Tonnagesteuer.
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