In der wirtschaftlichen Praxis kann es vorkommen, dass der Wert des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren vermindert wird. Die häufigsten Gründe für solche Situationen sind unter anderem ein falsch angegebener Preis bzw. eine falsch angegebene Warenmenge, die Gewährung eines Preisnachlasses oder die Rückgabe defekter Ware. Der Zeitraum, in dem die Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage in dieser Hinsicht vorgenommen werden sollte, hängt von mehreren Faktoren ab.

Abrechnung von Korrekturen „in minus“ beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren – Standpunkt der polnischen Steuerbehörden

Zurzeit ist in den polnischen Steuervorschriften nicht eindeutig festgelegt, in welchem Zeitraum die Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren vorgenommen werden sollte. Die Steuerzahler folgen bei der Berichtigung der etablierten Linie der Rechtsprechung der polnischen Steuerbehörden. Demnach richtet sich der Zeitraum, in dem die Steuerbemessungsgrundlage reduziert werden soll, vor allem nach dem Grund der Korrektur.

Ist die Ursache für die Korrektur die Berichtigung eines Fehlers, der zu einem falschen Forderungsbetrag in der ursprünglichen Rechnung geführt hat und der bereits bei der Ausstellung der Rechnung bestand, sollte der Steuerzahler diese in der Periode abrechnen, in der das ursprüngliche Geschäft abgewickelt wurde (rückwirkende Korrektur). Dies betrifft  Fehler wie z.B. falsch angegebene Preise bzw. Warenmengen oder die falsche Bestimmung des Mehrwertsteuersatzes infolge eines Buchungsfehlers. Eine vom Vertragspartner ausgestellte Korrekturrechnung bzw. ein anderes korrigierenden Dokument hat keinen Einfluss auf den Zeitraum, in dem die Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage erfolgt.

SLIM-VAT-2-Paket

Berichtigt der Steuerzahler hingegen den Wert des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren aus Gründen, die nach der Transaktion eingetreten sind, sollte er die Steuerbemessungsgrundlage in der Erklärung für den Abrechnungszeitraum verringern:

  • in dem er die Korrekturrechnung oder ein anderes korrigierendes Dokument erhalten hat bzw.
  • in dem der Grund für die Korrektur aufgetreten ist (falls keine Korrekturrechnung oder ein anderes korrigierenden Dokument ausgestellt wurde).

In diese Kategorie fallen u.a. folgende Situationen: Gewährung eines Preisnachlasses und Rückgabe defekter Waren.

Die Dokumentationspflichten in Bezug auf die Ausstellung von Korrekturrechnungen sind in jedem EU-Land unterschiedlich, wobei die polnischen Vorschriften in dieser Hinsicht für Vertragspartner aus anderen Staaten nicht verbindlich sind. Daher schließt das Fehlen einer Korrekturrechnung bzw. eines anderen korrigierenden Dokumentes die Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren zu reduzieren, nicht aus. Dennoch sollte der Steuerpflichtige Beweise besitzen, die bestätigen, dass die Bedingungen für die Korrektur erfüllt wurden. Zu diesen gehören unter anderem:

  • E-Mail-Korrespondenz zur Bestätigung der Gewährung eines Preisnachlasses;
  • Handelskorrespondenz, die den Erhalt der zurückgesandten Ware beweist;
  • Erstattung des Wertes der zurückgesandten Ware durch den Lieferanten.

Siehe z.B. individuelle Steuerauskunft 0111-KDIB3-3.4012.157.2020.1.PK vom 12.05.2020.

Zur  Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren kann es ebenfalls kommen, wenn der Käufer die Bedingungen für die Anwendung des Skontos erfüllt hat. Das Skonto ist ein prozentualer Nachlass auf den fälligen Betrag, den der Lieferant gewährt, falls die Forderungen innerhalb der in der Rechnung bzw. im Vertrag angegeben Frist beglichen werden. Den polnischen Steuerbehörden zufolge sollte die Korrektur aufgrund der Anwendung des Skontos entweder in dem Monat erfolgen, in dem die Steuerpflicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren entsteht, oder in dem Monat, in dem die Zahlung geleistet wird.

Neue Regelungen im Rahmen von SLIM VAT 2

Der polnische Gesetzgeber hat sich entschieden, die Rechtssicherheit der Steuerzahler zu erhöhen und eindeutig zu regeln, wie die Korrekturen „in minus“ beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren vorzunehmen sind.  Im Rahmen des SLIM-VAT-2-Pakets (Simple Local and Modern VAT 2), zu dessen Hauptzielen die Vereinfachung der Steuerregelungen gehört, führt der Gesetzgeber eine Lösung ein, die im Prinzip die derzeitige Praxis bestätigt.

Die Korrekturen aufgrund von Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses eines bestimmten Geschäfts bestanden, sind wie bisher in der Steuererklärung für den Zeitraum vorzunehmen, in der die ursprüngliche Transaktion abgerechnet wurde. Dagegen ist der Steuerpflichtige gemäß den eingeführten Vorschriften verpflichtet,  die Steuerbemessungsgrundlage aus Gründen, die nach der Transaktion eintreten (z.B. Gewährung eines Preisnachlasses, Warenrückgabe oder Anwendung von Skonto), im Monat ihrer Entstehung zu reduzieren. Ebenfalls von großer Bedeutung ist, dass der Zeitpunkt, an dem der Käufer die Korrekturrechnung oder ein anderes korrigierenden Dokument erhält, keinen Einfluss mehr auf die Ausführung der Korrektur hat.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der neuen Vorschriften ebenfalls festgelegt, dass die Verminderung des Vorsteuerbetrages im gleichen Zeitraum erfolgen soll, in dem die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage stattfindet.

Das Datum des Inkrafttretens des SLIM-VAT-2-Pakets ist der 01.10.2021.

Fazit

Das derzeitige Fehlen eindeutiger Regelungen bezüglich der Abrechnung von Korrekturen „in minus“ beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren verursacht eine Reihe von Zweifeln bei den Steuerzahlern und ist Gegenstand von Anträgen auf individuelle Steuerauskünfte. Die im SLIM-VAT-2-Paket implementierten Regelungen festigen im Prinzip die bestehende Praxis der Steuerbehörden, was sich unserer Meinung nach sicherlich positiv auf die Klarheit des Gesetzes auswirken und die Zweifel der Steuerzahler verringern wird.

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