Ab 1. Oktober 2021 gilt bei Reihengeschäften, in deren Rahmen Waren aus Polen exportiert werden, eine zusätzliche Vorschrift zur Ermittlung der Lieferung mit Warenbewegung.
SLIM VAT 2: Vorschriften
Die allgemeine Vorschrift besagt: werden die erworbenen Waren vom Zwischenhändler aus Polen in ein Drittland versendet oder befördert, wird angenommen, dass die Lieferung an diesen Zwischenhändler als die bewegte Lieferung zu betrachten ist. Wenn sich aber aus den angewandten Lieferbedingungen ergibt, dass der Versand oder die Beförderung der Waren der vom Zwischenhändler getätigten Lieferung zuzuordnen ist, ist diese Lieferung als die bewegte Lieferung zu betrachten.
SLIM VAT 2 führt eine zusätzliche Bestimmung ein, nach welcher:
- wenn Gegenstände vom ersten Lieferanten aus Polen in ein Drittland versandt oder befördert werden, die bewegte Lieferung der ersten Lieferung zuzuordnen ist;
- wenn Gegenstände vom letzten Abnehmer aus Polen in ein Drittland versandt oder befördert werden, die bewegte Lieferung der letzten Lieferung zuzuordnen ist.
Laut Begründung zur Gesetzesänderung betrifft die vorgenannte Regelung Fälle, in denen der erste Lieferant oder der letzte Abnehmer die Beförderung oder Verbringung selbst oder durch einen in seinem Namen handelnden Dritten organisiert. Erfolgt die Organisation des Versands oder der Beförderung im Auftrag eines anderen Vertragspartners in der Reihe, so gilt diese Bestimmung nicht.
Die neue Bestimmung löst bestehende Probleme bei der USt-Abrechnung von Reihengeschäften nicht
Die neue Vorschrift regelt die derzeitige Praxis, die sich auf Grundlage der EuGH-Urteile entwickelt hat. Das Ziel der Bestimmung ist die Erhöhung der Sicherheit bei der Steuerabrechnung von Unternehmen, die an Reihengeschäften teilnehmen. Organisiert der erste Lieferant den Transport, handelt es sich um eine direkte Ausfuhr. Wenn der letzte Abnehmer (ein Unternehmen in einem Drittland) den Transport organisiert, findet grundsätzlich eine indirekte Ausfuhr statt.
Wenn aber ein Zwischenhändler den Transport veranlasst, besteht weiterhin die Notwendigkeit, die angewandten Lieferbedingungen (Incoterms) zu analysieren. Besonders problematisch sind Situationen, bei denen das Ergebnis der Incoterms-Analyse mit den Ausfuhrbestimmungen nicht übereinstimmt, z.B. wenn aufgrund der angewandten Incotermsbedingungen die bewegte Lieferung der zweiten Lieferung in der Reihe (bei einem Drei-Parteien-Reihengeschäft) zuzuordnen ist, und sich gleichzeitig aus den Ausfuhrbestimmungen ergibt, dass die erste Lieferung als indirekte Ausfuhr gilt und somit mit dem Steuersatz von 0 % besteuert werden sollte.
Zusammenfassung
Die neue Vorschrift ist eher kosmetisch – sie regelt wirtschaftliche Vorgänge, für die bereits eine einheitliche Steuerpraxis entwickelt worden ist. Bedingungen von Reihengeschäften, bei denen weder die erste noch die letzte Partei den Transport veranlasst, sollten weiterhin unter Berücksichtigung ihrer steuerlichen Konsequenzen sorgfältig analysiert werden.
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