Worum geht es?
Das Skonto ist ein Preisnachlass für frühzeitige Zahlung. Beim innergemeinschaftlichen Warenerwerb war bisher umstritten, wann der Nachlass die polnische USt‑Bemessungsgrundlage mindert, wenn der nicht polnische Lieferant keine Korrektur‑Rechnung ausstellt. Die neue Entscheidung des Leiters der Nationalen Finanzverwaltung mit dem Aktenzeichen DOP7.8101.11.2025.FMLM schafft Klarheit.
Bisherige Verwaltungspraxis
Der früher zuständige Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle (KIS) hatte in der ursprünglichen steuerlichen Interpretation aus 2022 entschieden, dass Unternehmen zunächst den vollen Nettobetrag der ausländischen Rechnung in der polnischen USt‑Erklärung deklarieren und das Skonto erst in dem Monat korrigieren müssen, in dem sie tatsächlich zahlen. Diese Sicht stützte sich auf Art. 30a Abs. 1a des polnischen USt‑Gesetzes, wonach Korrekturen „im Zeitraum des Entstehens der Ursache“ erfolgen. Dadurch ergab sich ein administrativer Aufwand, da Unternehmen Rechnungen erst ohne Skonto buchen und anschließend korrigieren mussten.
Die neue Auslegung des Leiters der Nationalen Finanzverwaltung
Ist das Skonto bis zur Abgabefrist der USt‑Erklärung für den Entstehungsmonat gezahlt, darf die Bemessungsgrundlage sofort um den Nachlass gemindert werden.
Nur wenn die Zahlung erst nach Abgabe der Erklärung erfolgt, bleibt das alte Vorgehen (Korrektur in Zahlungsmonat) bestehen. Eine Korrektur‑Rechnung des Lieferanten ist nicht erforderlich; die Zahlungsbelege reichen als Nachweis.
Zusammenfassung
Die Interpretation DOP7.8101.11.2025.FMLM stellt klar: Wird das Skonto vor Abgabe der USt‑Erklärung gezahlt, darf die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs sofort reduziert werden. Damit sinkt der Buchungsaufwand.
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