Seit dem 1.1.2017 gelten Neuregelungen zu Abrechnungsfristen der Steuerverbindlichkeiten (fällige Steuer und Vorsteuer), die im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenerwerbs, des innergemeinschaftlichen internen Verbringens von Eigenwaren, des Reverse-Charge-Dienstleistungserwerbs sowie der Reverse-Charge-Warenlieferung auf dem Gebiet Polens entstanden sind, bei denen der Erwerber zur USt-Abrechnung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens verpflichtet ist.

Reverse-Charge

Nach den geänderten Regelungen soll der Steuerpflichtige die fällige Steuer innerhalb von drei Monaten nach Ende des Monats abrechnen, in dem die Steuerpflicht entstanden ist. Für den gleichen Zeitraum steht ihm das Recht zu, die Vorsteuer abzuziehen. Rechnet der Steuerpflichtige die fällige Steuer innerhalb von drei Monaten nicht ab, muss er eine korrigierte nachträgliche USt-Erklärung einreichen. Die Vorsteuer kann dagegen in der USt-Erklärung für den laufenden Abrechnungszeitraum ausgewiesen werden. Für den Steuerpflichtigen heißt das also, dass er zur vorläufigen Finanzierung der fälligen Steuer verpflichtet sein wird. Nicht fristgemäße Abrechnung der fälligen Steuer hat außerdem die Zahlung von Zinsen auf die entstandene Steuerschuld zur Folge.

Die Problematik wurde bereits in unserem Blog geschildert (klicken Sie hier und hier); inzwischen wurde jedoch zu diesem Thema ein weiteres Urteil beim Wojewodschaftlichen Verwaltungsgericht gefällt. Der Urteilsspruch besagt, dass die polnischen Regelungen das Grundprinzip des EU-Umsatzsteuersystems, also die Steuerneutralität, verletzen.

Schilderung des Sachverhaltes

 Der Steuerpflichtige realisierte ein Projekt in Polen, das eine Bauleistung betraf, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. Die Leistung wurde im Januar 2018 erbracht, aber die Rechnung beim Leistungserbringer erst im Februar 2018 erstellt (die Rechnung sollte innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung ausgestellt werden). Da der Steuerpflichtige die Rechnung sehr spät erhielt, meldete er sie laufend, also im März 2018. Da die Rechnung eine Bauleistung betraf, sollte sie gemäß den polnischen Vorschriften im Monat der Ausstellung (Februar 2018) gemeldet werden. Nach Feststellung des Fehlers korrigierte der Leistungsempfänger die USt-Meldungen und meldete die Rechnung gemäß dem USt-Gesetz im Februar 2018. Nach Zahlung der Säumniszuschläge entstanden allerdings Zweifel an der Vereinbarkeit der gezahlten Zinsen mit der Neutralität der Umsatzsteuer. Der Steuerpflichtige reichte daraufhin einen Antrag auf eine individuelle Steuerauskunft ein mit der Frage, ob die Säumniszuschläge wirklich bezahlt werden müssen. Der Antrag wurde in der Steuerauskunft 0114-KDIP1-2.4012.698.2018.1.RD abschlägig beschieden, woraufhin der Steuerpflichtige die  zuständige Steuerbehörde verklagte.

Urteil III SA/Wa 3087/18 des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Warschau

 Das am 29.05.2019 ergangene Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts gab dem Kläger Recht. Das Gericht stellte fest, die verspätete Meldung einer solchen Rechnung habe keine negativen Auswirkungen auf den Staatshaushalt, sodass der Steuerpflichtige nicht bestraft werden sollte. Er habe auch keinen Einfluss darauf, wann er die Rechnung von seinem Vertragspartner bekomme, daher sei er für eventuelle Verspätungen nicht verantwortlich. Ferner war das Gericht der Meinung, dass die im Jahr 2017 in Polen eingeführten Vorschriften mit den gemeinschaftlichen Vorschriften nicht übereinstimmen – den Kern der Abrechnungen im Reverse-Charge-Verfahren stellt die Steuerneutralität dar, also seien eventuelle Zuschläge unbegründet. Ähnliche Urteile wurden auch in anderen Gerichtssachen gefällt (III SA/Wa 2488/17 und I SA/Kr 709/17). Diese betrafen jedoch innergemeinschaftliche Erwerbe.

Abweichende Ansicht anderer Gerichte

 Nicht alle polnischen Gerichte stimmen mit dieser Auslegung der Vorschriften überein (Urteile: I SA/Op 113/18, I SA/Op 246/18, III SA/Gl 1090/18). In einigen ähnlichen Fällen vertraten die Gerichte die Ansicht, dass die polnischen Vorschriften nicht im Widerspruch zur Mehrwertsteuerrichtlinie stehen. Ferner können EU-Länder aufgrund Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 eigene, „weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden“. Dies hat der polnische Gesetzgeber bei der Einführung vom Art. 86 Abs. 10b in das USt-Gesetz getan, um Verzögerungen oder Betrugsversuche bei den verspäteten Meldungen der Umsätze zu beschränken und zusätzlich zu bestrafen.

Fazit

 Alle oben genannten Urteile sind nicht rechtskräftig und werden in Zukunft vom Obersten Verwaltungsgericht beurteilt. Da die rechtliche Behandlung ähnlicher Situationen immer neue Fragen aufwirft und neuen Rechtsstreit verursacht, wäre es unseres Erachtens wünschenswert, dass das Verwaltungsgericht sich zu diesem Thema mit einer Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof wendet.

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