Zur Erinnerung – Was ist ein Gutschriftverfahren laut polnischem USt-Gesetz

Gemäß Art. 106d Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes kann ein Rechtssubjekt, das Waren oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen erwirbt, im Namen dieses Steuerpflichtigen Rechnungen ausstellen. Solche Rechnungen haben die notwendigen Elemente zu enthalten, die in Art. 106e des USt-Gesetztes enthalten sind – insbesondere den Hinweis auf das Gutschriftverfahren (poln. „samofakturowanie”).

Bevor die Rechnungen im Gutschriftverfahren erstellt werden, müssen beide Parteien (Lieferant und Erwerber) einen Vertrag schließen, in dem das Verfahren zur Bestätigung der einzelnen Rechnungen durch den Lieferanten festgelegt wird. Der Lieferant muss eine Möglichkeit besitzen, die in seinem Namen erstellten Rechnungen kontrollieren zu können.

Akzeptanz einer im Gutschriftverfahren erstellten Rechnung durch den Lieferanten

Akzeptanz, Gutschriftverfahren

Um die Vorsteuer geltend machen zu können, muss der Rechnungsersteller als Erwerber eine Freigabe vom  Lieferanten erhalten, dass die Rechnung von ihm anerkannt wurde. Um den Prozess der Rechnungsfreigabe zu beschleunigen,  kann man das Prinzip der sog. „schweigenden Akzeptanz“ anwenden.

Wenn der Erwerber nach Erstellung und Übermittlung einer Rechnung an den Lieferanten innerhalb der vertraglich festgelegten Frist keine Rückmeldung vom Lieferanten erhält, dass die Rechnung fehlerhaft ist, kann er davon ausgehen, dass der Lieferant die ausgestellte Rechnung ohne Widerspruch genehmigt hat. Die entsprechenden Regelungen bezüglich der sog. „schweigenden Akzeptanz“ sind im Vertrag über das Gutschriftverfahren zwischen Erwerber und Lieferant festzuhalten, d.h. der Vertrag sollte festlegen, dass die ausbleibende Rückmeldung des Lieferanten bis zum Ende der vereinbarten Frist vom Erwerber als Genehmigung des Inhalts der im Gutschriftverfahren erstellten Rechnung betrachtet wird.

Ein solches Vorgehen wurde mit der individuellen Steuerauskunft 3063-ILPP1-3.4512.139.2016.1.PR vom 09.12.2016 durch den Leiter der Finanzkammer in Posen als korrekt anerkannt.

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