Viele Unternehmer, die ständig mit internationalen Vertragspartnern zusammenarbeiten, stellen ihre Rechnungen in Fremdwährung (z.B. in Euro oder US-Dollar) aus. Die Art und Weise, wie solche Verkaufsrechnungen ausgestellt und umgerechnet werden, ist im USt-Gesetz recht klar geregelt. Die Ausstellung einer Sammelkorrektur in Fremdwährung zur Gewährung eines Rabatts oder Preisnachlasses weckt jedoch bei vielen Unternehmern Zweifel und stellt für einige Steuerzahler eine ziemliche Herausforderung dar.

Bis vor kurzem enthielt das USt-Gesetz keine Vorschriften über die Anwendung des richtigen Wechselkurses bei Sammelkorrekturen. Die bisherige Verwendung von Umrechnungskursen war eher das Ergebnis einer Auslegungspraxis und hat daher zu großer Unklarheit und Unsicherheit in diesem Bereich geführt.

Sammelkorrektur

Ausstellung einer Sammelkorrektur in Fremdwährung vor SLIM VAT 3

Die Umrechnung von Sammelkorrekturen war bis vor kurzem sehr uneinheitlich. Einige Steuerbehörden vertraten die Auffassung, dass für die Umrechnung der auf der Sammelkorrektur ausgewiesenen Beträge derselbe Wechselkurs wie für die ursprüngliche Rechnung verwendet werden müsse. Das bedeutet, dass die Unternehmen verpflichtet waren, für jede auf der Sammelkorrektur aufgeführte Transaktion den jeweiligen ursprünglichen Umrechnungskurs zu verwenden. In der Praxis war diese Umrechnungsmethode zweifellos eine Herausforderung für die Unternehmen, wenn z.B. Dutzende von Rechnungen korrigiert werden mussten.

Andere Steuerbehörden vertraten die Ansicht, dass bei der Sammelkorrektur nur ein Wechselkurs (d.h. der Kurs vom letzten Arbeitstag vor der Ausstellung dieser Sammelkorrekturrechnung) für alle erwähnten Transaktionen verwendet werden müsse. Aufgrund der unsicheren Rechtslage entschieden sich jedoch viele Steuerpflichtige aus Angst vor einer Über- oder Unterbewertung der Umsatzsteuer für die o.g. erste Korrekturmethode, die sehr mühsam, schwierig und fehleranfällig ist.

Ausstellung einer Sammelkorrektur in Fremdwährung ab 01.07.2023

Erfreulicherweise wurde die Problematik der korrekten Anwendung von Wechselkursen bei der Ausstellung einer Sammelkorrekturrechnung für die Gewährung eines Rabatts oder Preisnachlasses endlich verbindlich im USt-Gesetz geregelt. Die Sammelkorrekturen dürfen jetzt mit nur einem Wechselkurs umgerechnet werden. Der Steuerzahler sollte den Wechselkurs (NBP- oder EZB-Kurs) vom letzten Arbeitstag vor der Ausstellung der Sammelkorrekturrechnung verwenden. Diese Lösung wird die Umrechnung der korrigierten Werte erheblich vereinfachen und bei den Steuerpflichtigen die Unsicherheit hinsichtlich der Korrekturmethode beseitigen.

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