Hintergrund
Ein Steuerpflichtiger beantragte beim Leiter des Finanzamtes die Feststellung der Überzahlung der Umsatzsteuer und ihre Rückerstattung auf ein ausländisches Bankkonto.
Wie in der Antragsbegründung ausgeführt, hatte der Steuerpflichtige eine Anzahlungsrechnung in der USt-Erklärung beim Finanzamt angemeldet und die daraus hervorgehende Steuerschuld bezahlt. Die Anzahlungsrechnung betraf die Vorauszahlung für eine Lieferung elektronischer Ausrüstung nach Polen, die jedoch nie zu Stande gekommen ist, da der Lieferort letztendlich von Polen nach Deutschland verlegt wurde. Daraufhin korrigierte der Steuerpflichtige die USt-Schuld in der USt-Erklärung, in der die Anzahlungsrechnung angemeldet war, auf null.
Der Finanzamtsleiter entschied, dass die Erstattung der zu Unrecht bezahlten USt-Schuld im Sinne von art. 72 § 1 der Abgabenordnung (ABI. 2019.900, im Weiteren Abgabenordnung) erfolgen kann.
Rückerstattung der zu Unrecht bezahlten USt-Schuld
Im vorliegenden Fall ist der Steuerpflichtige davon ausgegangen, dass er berechtigt war, einen Antrag auf Feststellung der Überzahlung im Sinne der Abgabenordnung zu stellen und die Erstattung der zu Unrecht bezahlten USt-Schuld auf sein ausländisches Bankkonto zu erhalten. Da in Bezug auf die Transaktion keine Steuerpflicht entstanden ist, war der Steuerpflichtige der Ansicht, den USt-Betrag grundlos bezahlt und daher die in der Abgabenordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Feststellung der Steuerüberzahlung erfüllt zu haben.
Er berief sich dabei auf ein Urteil des Wojewodschaftlichen Verwaltungsgerichts in Gorzów Wlkp. vom 15.10.2016. Demnach besitzt eine Steuerüberzahlung im Sinne von Art. 72 § 1 der Abgabenordnung zwei charakteristische Merkmale: Erstens ist „der Grund für die Überzahlung immer die Überzeugung des Steuerzahlers, durch die Bezahlung die auf ihm lastende Steuerschuld zu begleichen“. Zweitens „muss die Steuer an eine Steuerbehörde gezahlt worden sein“ (Az. I SA/GO 200/16).
Daraus folgt, dass die zu Unrecht bezahlte USt-Schuld als Überzahlung im Sinne der Abgabenordnung betrachtet werden kann, wenn die in der USt- Erklärung angemeldete USt-Schuld bezahlt und nachträglich auf null korrigiert wurde.
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