Einkäufe vor der Registrierung
Im Normalfall registrieren sich ausländische Unternehmen in Polen für Umsatzsteuerzwecke, bevor sie innerpolnische Transaktionen vornehmen. Es kann jedoch sein, dass die Registrierung zum Zeitpunkt des Kaufs von Waren oder Dienstleistungen noch nicht zustande gekommen ist oder dem Käufer gar nicht bewusst ist, dass er zur Registrierung verpflichtet war. Dies wirft die Frage auf, ob eine Rückerstattung der Vorsteuer für die Einkäufe vor der Registrierung möglich ist. In letzter Zeit bestätigt die Steuerbehörde in mehreren Steuerauskünften, dass die Vorsteuer in Rahmen einer rückwirkenden Registrierung vergütet werden kann.
Voraussetzungen
Ein Unternehmen, das die Erstattung der Vorsteuer mittels USt-Erklärungen beantragen will, muss sich zuerst umsatzsteuerlich in Polen registrieren. Hierzu muss ein Registrierungsformular VAT-R beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, damit das Unternehmen als aktiver Steuerpflichtiger gemeldet werden kann. Im Formular sollte die erste USt-Periode angegeben werden, in der die erste Eingangsrechnung eingegangen ist oder – im Fall eventuell getätigter Verkäufe – die ersten steuerbaren Tätigkeiten durchgeführt wurden.
Daraufhin können die USt-Meldungen für die vergangenen Perioden eingereicht und die Rechnungen nachgemeldet werden. Die gesperrte Vorsteuer kann also in der Meldung ausgewiesen und eventuell die direkte Rückerstattung auf das Bankkonto beantragt werden – hierzu ist jedoch ein polnisches Bankkonto nötig. Auf jedem Fall muss das Unternehmen zum Zeitpunkt des Nachweises des Vorsteuerabzugs, also zum Zeitpunkt der Einreichung der USt-Meldung, den Status eines aktiven Steuerpflichtigen besitzen. Natürlich müssen auch die Einkäufe des Unternehmens mit den umsatzsteuerbaren Wirtschaftstätigkeiten verbunden werden (Art. 86 des polnischen USt-Gesetzes).
Standpunkt der polnischen Steuerbehörde zur ruckwirkenden Registrierung
Es ist zu betonen, dass der Begriff „rückwirkende Registrierung“ in den polnischen Vorschriften nirgendwo definiert ist – mehr zu diesem Thema finden Sie hier. Dieser Ansatz wird jedoch von der polnischen Steuerbehörde akzeptiert: allein im Jahr 2019 wurden mehrere Steuerauskünfte vom Direktor der Inländischen Steuerinformation veröffentlicht, die das oben geschilderte Verfahren der rückwirkenden Registrierung bestätigen:
- 0112-KDIL1-2.4012.253.2019.2.JO vom 29.07.2019;
- 0114-KDIP1-3.4012.177.2019.2.MK vom 18.07.2019;
- 0113-KDIPT1-1.4012.70.2019.2.JK vom 03.04.2019.
Fehlende polnische USt.ID.Nr. auf der Eingangsrechnung
Wenn eine ausländische Firma zum Zeitpunkt des Kaufs von Waren oder Dienstleistungen keine polnische USt.ID.Nr. besitzt, benutzt sie bei Einkäufen in Polen häufig ihre lokale USt.ID.Nr. Es kommt auch vor, dass ein polnischer Verkäufer keine USt.ID.Nr. auf einer Rechnung angibt. Somit bekommt der Käufer möglicherweise eine Rechnung, auf der keine polnische USt.ID.Nr. ausgewiesen ist. In der Steuerauskunft Nr. 0114-KDIP1-2.4012.384.22018.1.RD urteilte die Steuerbehörde, dass dies keinen Einfluss auf das Recht auf Vorsteuerabzug habe. Das Organ stellte fest, dass sofern es sich um eine wirklich vorgenommene Tätigkeit handelt und diese aufgrund Art. 88 des USt-Gesetzes nicht ausgeschlossen ist, dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug zusteht. Zur Berichtigung dieser Inkorrektheit reicht eine Korrekturnote.
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