Reihengeschäfte: Festlegung der bewegten Lieferung

 Reihengeschäfte

Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt ein Reihengeschäft vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Liefergegenstand Geschäfte abschließen und dieser Gegenstand direkt vom ersten Unternehmer der Reihe zum letzten Unternehmer befördert wird. Es werden also mehrere Lieferungen ausgeführt, die man gesondert betrachten muss. Im Rahmen einer solchen Lieferkette ist die Beförderung der Ware nur einer Lieferung zuzuordnen, die steuerbefreit sein kann. Die Kriterien, die bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Reihengeschäften berücksichtigt werden müssen, sind vor allem die Transportorganisation und der Zeitpunkt, zu dem das Recht, über die Waren wie ein Eigentümer zu verfügen, übertragen wird. Die Bestimmung der bewegten Lieferung bereitet oftmals Schwierigkeiten.

Sachverhalt

Die individuelle Auskunft der polnischen Steuerbehörde Nr. 0112-KDIL1-3.4012.70.2019.2.AP vom 26.04.2019 wurde im Fall einer polnischen Gesellschaft (B) erlassen, die an einem Reihengeschäft als zweiter Unternehmer in der Kette teilgenommen hatte. Sie hatte die Waren von der inländischen Gesellschaft (A) erworben (unter Ausweis der polnischen USt.ID. Nr.), um sie an die mit ihr verbundene Gesellschaft in Norwegen (C) zu verkaufen. Die Waren wurden dann von C weiterverkauft, zunächst an den Vertreiber (D) und anschließend an die Endverbraucher (E) mit Sitz außerhalb der EU.

Die Waren wurden direkt von A zu E befördert. B organisierte den Transport, da B u.a. den Spediteur kontaktierte, den Termin der Warenabholung festlegte und Zollanmeldungen durchführte. Zwischen B und C wurde die Ex-Works-Lieferklausel (Ab Werk) vereinbart.

B fragte die Steuerbehörde, ob die Lieferung an C als Warenausfuhr zu betrachten ist und B somit zur Anwendung des Steuersatzes von 0% auf diese Lieferung berechtigt sei.

Standpunkt der Steuerbehörde

Im Hinblick auf den Umfang der von B ausgeführten Tätigkeiten bestätige die Steuerbehörde, dass die Organisation des Warentransports durch B erfolgt war, was jedoch nicht unbedingt zur Zuordnung der bewegten Lieferung zur Lieferung von B an C führen muss. Laut Mitteilung der Steuerbehörde ergibt sich aus den Lieferumständen nicht, dass die bewegte Lieferung der Lieferung von B an C zuzuordnen ist. Im Moment, in dem der Transport durch den Spediteur begann, blieb B der Eigentümer der Waren. Die Übertragung des Rechts von B an C, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, fand erst im Bestimmungsland außerhalb der EU statt. In der Konsequenz ist die bewegte Lieferung diejenige des ersten Unternehmers (hier A) an B. Die übrigen Lieferungen sind dort zu besteuern, wo die Warenbeförderung endet, also nicht in Polen.

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