In der Geschäftspraxis gibt es Situationen, in denen eine Bestellung vor der Warenlieferung vollständig bezahlt wird, was durch eine schon vor der Lieferung ausgestellte Rechnung dokumentiert wird. Der Artikel erläutert, wie der IG-Erwerb in solchen Fällen abgerechnet werden sollte.
Der früheste Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht beim IG-Erwerb
Gemäß den polnischen Vorschriften entsteht die Steuerpflicht beim innergemeinschaftlichen Warenerwerb zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, jedoch nicht später als am 15. Tag des Monats, der nach dem Monat folgt, in dem die Warenlieferung erfolgt. Der Wortlaut der Vorschrift lässt den Schluss zu, dass bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Steuerpflichtentstehung beim IG-Erwerb der Schwerpunkt auf dem Rechnungsdatum liegt.
In erster Linie gilt: Ein IG-Erwerb findet nur dann statt, wenn Gegenstände zwischen UE-Ländern verlagert werden. Der Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten ist also die Voraussetzung dafür, dass ein IG-Erwerb ausgewiesen werden kann. Dies bedeutet, dass der Tag der Lieferung von Waren der Ausgangspunkt für die Bestimmung des Zeitpunkts ist, an dem der Steuertatbestand eintritt. Der früheste Zeitpunkt der Steuerpflichtentstehung ist der Tag der Lieferung der Ware, sofern der Lieferant am selben Tag eine Rechnung ausstellt.
Im Gegensatz zu Inlandslieferungen bestimmt bei den IG-Transaktionen nicht das Datum der Zahlung den Zeitpunkt der Steuerpflicht. Ein Rechnungsdatum vor der Lieferung ist als Grundlage für die USt-Abrechnung des IG-Erwerbs ebenfalls ungeeignet, weil man zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem solchen sprechen kann.
Zusammenfassend kann die Steuerpflicht beim IG-Erwerb ausschließlich zwischen dem Datum der Lieferung nach Polen und dem 15. Tag des auf den Liefermonat folgenden Monats entstehen.
Wann sollte der IG-Erwerb berücksichtigt werden, wenn eine Rechnung, die keine tatsächlich erbrachte Lieferung dokumentiert, ausgestellt wird?
Wenn der Verkäufer spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach der Lieferung der Ware eine endgültige Rechnung ausstellt, entsteht die Steuerpflicht am Tag der Ausstellung der endgültigen Rechnung.
Wenn der Verkäufer nach der Lieferung der Ware keine endgültige Rechnung ausstellt oder diese später als am 15. Tag des nächsten Monats nach der Lieferung ausstellt, entsteht die Steuerpflicht am 15. Tag des auf den Liefermonat folgenden Monats. Zu Beweiszwecken sollte der Käufer ein Dokument mit dem Datum der Lieferung der Ware besitzen.
In der individuellen Steuerauskunft Nr. 0111-KDIB3-3.4012.40.2020.2.JS vom 18. Mai 2020 wurde dies bestätigt. Der Antragsteller schloss einen Vertrag, nach dem er nach Auftragserteilung verpflichtet war, den gesamten vereinbarten Verkaufspreis zu zahlen. Der Verkaufspreis wurde am 18. September 2019 gezahlt und der Lieferant stellte am 30. September 2019 Rechnungen aus, in denen die IG-Lieferung nach Polen dokumentiert wurde. Die Waren wurden am 31.10.2019 und am 3.12.2019 an das Werk des Antragstellers geliefert. Der Käufer hat keine endgültigen Rechnungen erhalten.
Die Steuerbehörde betonte, dass die Ausstellung einer Rechnung den Zeitpunkt der Steuerpflichtentstehung nur dann bestimmt, wenn diese Rechnung eine tatsächlich geleistete Lieferung dokumentiert. Deswegen entstand im beschriebenen Fall die Steuerpflicht:
- am 15. November 2019 – für die Lieferung die am 31. Oktober 2019 stattgefunden hat,
- am 15. Januar 2020 – für die Lieferung die am 3. Dezember 2019 stattgefunden hat
– unabhängig vom Rechnungsdatum 30. September 2019.
Schlussfolgerung
Die Vorschriften verbieten die Rechnungsstellung vor der IG-Warenlieferung nicht. Die Ausstellung einer Rechnung vor der Lieferung führt jedoch nicht zur Steuerpflichtentstehung beim IG-Erwerb, die im Fall einer fehlenden endgültigen Rechnung am 15. Tag des auf den Liefermonat folgenden Monats eintritt.
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